Rechtssatz RS0070609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070609
Entscheidungsdatum
29.05.2001
Rechtssatz
Sollen Bestandräumlichkeiten zwecks Schaffung einer Existenzgrundlage für ein Kind des Vermieters für ein neu zu gründendes Unternehmen verwendet werden, müssen ganz besondere Umstände vorliegen, die es dem Vermieter oder dessen Verwandten in gerader Linie unzumutbar erscheinen lassen, das erst zu eröffnende Geschäft an anderer Stelle als in den in Bestand gegebenen Geschäftsräumlichkeiten - etwa in den ohnehin zu beschaffenden Ersatzräumen - zu betreiben. Die diesbezügliche Behauptungslast und Beweislast trifft den Vermieter.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 599/87
Entscheidungstext OGH 21.05.1987 6 Ob 599/87
- 3 Ob 536/87
Entscheidungstext OGH 28.10.1987 3 Ob 536/87
nur: Sollen Bestandräumlichkeiten zwecks Schaffung einer Existenzgrundlage für ein Kind des Vermieters für ein neu zu gründendes Unternehmen verwendet werden, müssen ganz besondere Umstände vorliegen, die es dem Vermieter oder dessen Verwandten in gerader Linie unzumutbar erscheinen lassen, das erst zu eröffnende Geschäft an anderer Stelle als in den in Bestand gegebenen Geschäftsräumlichkeiten - etwa in den ohnehin zu beschaffenden Ersatzräumen - zu betreiben. (T1)
- 1 Ob 111/01g
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 111/01g
Ähnlich; Beisatz: Hier: Hingegen erwarb die klagende Partei erst (neu) Eigentum an mehreren Geschäftslokalen, um im Wege deren baulichen Umgestaltung zu einem modernen Einkaufszentrum eine völlige Neuvermietung der bestehenden Bestandobjekte vornehmen und daraus wirtschaftlich Kapital schlagen zu können. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070609
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19870521_OGH0002_0060OB00599_8700000_002