Entscheidungsgründe:
Mit der gerichtlichen Aufkündigung vom 23.März 1984 kündigte der Kläger das Mietverhältnis hinsichtlich der im ersten Stock des Hauses Inzing, Hauptstraße 9, gelegenen Wohnung bestehend aus Küche, zwei Zimmern, WC und Bad unter Geltendmachung der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z.8 und 9 MRG auf und brachte dazu vor, die aufgekündigte Wohnung werde dringend für den Sohn (richtig: Enkel) des Klägers, dessen Ehegattin und dessen Kind benötigt. Diese Personen bewohnten im gleichen Haus im zweiten Stock eine Mansardenwohnung, die aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einer Küche sowie Bad und WC bestehe. Diese äußerst enge Wohnung sei für die Familie des Sohnes unzumutbar. Der Kläger erkläre sich bereit, dem Beklagten insoweit Ersatz zu schaffen, als er ihm diese Wohnung anbiete. Sie habe für den Beklagten, der alleinstehend sei, die entsprechende Größe.Mit der gerichtlichen Aufkündigung vom 23.März 1984 kündigte der Kläger das Mietverhältnis hinsichtlich der im ersten Stock des Hauses Inzing, Hauptstraße 9, gelegenen Wohnung bestehend aus Küche, zwei Zimmern, WC und Bad unter Geltendmachung der Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 MRG auf und brachte dazu vor, die aufgekündigte Wohnung werde dringend für den Sohn (richtig: Enkel) des Klägers, dessen Ehegattin und dessen Kind benötigt. Diese Personen bewohnten im gleichen Haus im zweiten Stock eine Mansardenwohnung, die aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einer Küche sowie Bad und WC bestehe. Diese äußerst enge Wohnung sei für die Familie des Sohnes unzumutbar. Der Kläger erkläre sich bereit, dem Beklagten insoweit Ersatz zu schaffen, als er ihm diese Wohnung anbiete. Sie habe für den Beklagten, der alleinstehend sei, die entsprechende Größe.
Der Beklagte beantragte die Aufhebung der Aufkündigung und die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die von ihm gemietete Wohnung werde auch betrieblich genützt. Der Beklagte bewohne praktisch nur einen Raum. Für ihn sei es nicht zumutbar, die angebotene Ersatzwohnung anzunehmen. Die Umwidmung der Räumlichkeiten im ersten Stock für Geschäftszwecke sei vom Kläger jahrelang geduldet worden.
Das Erstgericht hob mit seinem Urteil ON 9 die Aufkündigung auf. Es traf bezüglich der Wohnungs- und Familienverhältnisse des Enkels des Klägers folgende Feststellungen:
Die Wohnung befindet sich im zweiten Stock und besteht aus Küche, zwei Zimmern, Bad und WC sowie einem Gang. Sie hat höchstens 40 bis 45 m 2 . Sämtliche Räume dieser Wohnung werden zu Wohnzwecken genützt. Die Küche hat nur ein Fenster am Plafond. Dieses ist nur zu öffnen, wenn man auf die Küchenanrichte oder auf einen Sessel steigt. Die Küche hat ein Ausmaß von ca. 5 m 2 . Die Belüftung der Küche ist sehr schwierig, weil das Fenster nur im Sommer geöffnet werden kann; im Winter liegt Schnee darauf. Der Enkel des Klägers bewohnt die Wohnung mit seiner Frau und seinem am 6.Jänner 1983 geborenen Kind. Das Schlafzimmer und das Wohnzimmer sind zugleich Spielzimmer für das Kind. Nach der Geburt des Kindes hat eine Kommode aus der Wohnung gestellt werden müssen, um wohnen zu können. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht den dringenden Eigenbedarf und vertrat die Auffassung, die durchzuführende Interessenabwägung falle zugunsten des Beklagten aus. Der Kläger habe dem Beklagten entgegen der Vorschrift des § 32 MRG auch keine zwei entsprechenden Wohnungen als Ersatz zur Auswahl angeboten. Die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z.8 und 9 seien daher nicht gegeben. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers Folge, erklärte die gerichtliche Aufkündigung für rechtswirksam und verpflichtete den Beklagten, die im ersten Stock des Hauses Inzing, Hauptstraße 9, gelegene Wohnung bestehend aus Küche, zwei Zimmern, WC und Bad binnen 14 Tagen von sämtlichen nicht in Bestand gegebenen Fahrnissen zu räumen und dem Kläger geräumt zu übergeben. Es sprach aus, der Wert des Begehrens, über den das Berufungsgericht entschieden habe, übersteige S 15.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- und die Revision sei zulässig.Die Wohnung befindet sich im zweiten Stock und besteht aus Küche, zwei Zimmern, Bad und WC sowie einem Gang. Sie hat höchstens 40 bis 45 m 2 . Sämtliche Räume dieser Wohnung werden zu Wohnzwecken genützt. Die Küche hat nur ein Fenster am Plafond. Dieses ist nur zu öffnen, wenn man auf die Küchenanrichte oder auf einen Sessel steigt. Die Küche hat ein Ausmaß von ca. 5 m 2 . Die Belüftung der Küche ist sehr schwierig, weil das Fenster nur im Sommer geöffnet werden kann; im Winter liegt Schnee darauf. Der Enkel des Klägers bewohnt die Wohnung mit seiner Frau und seinem am 6.Jänner 1983 geborenen Kind. Das Schlafzimmer und das Wohnzimmer sind zugleich Spielzimmer für das Kind. Nach der Geburt des Kindes hat eine Kommode aus der Wohnung gestellt werden müssen, um wohnen zu können. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht den dringenden Eigenbedarf und vertrat die Auffassung, die durchzuführende Interessenabwägung falle zugunsten des Beklagten aus. Der Kläger habe dem Beklagten entgegen der Vorschrift des Paragraph 32, MRG auch keine zwei entsprechenden Wohnungen als Ersatz zur Auswahl angeboten. Die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 seien daher nicht gegeben. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers Folge, erklärte die gerichtliche Aufkündigung für rechtswirksam und verpflichtete den Beklagten, die im ersten Stock des Hauses Inzing, Hauptstraße 9, gelegene Wohnung bestehend aus Küche, zwei Zimmern, WC und Bad binnen 14 Tagen von sämtlichen nicht in Bestand gegebenen Fahrnissen zu räumen und dem Kläger geräumt zu übergeben. Es sprach aus, der Wert des Begehrens, über den das Berufungsgericht entschieden habe, übersteige S 15.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- und die Revision sei zulässig.
Das Berufungsgericht unterstellte den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zunächst im Hinblick auf im Parterre gelegene, vom Beklagten ebenfalls gemietete Betriebsräumlichkeiten dem § 31 MRG und bejahte das Vorliegen des dringenden Eigenbedarfes. Es führte aus, es sei nämlich davon auszugehen, daß die vom Enkel des Klägers derzeit benützte Wohnung im zweiten Stock lediglich eine Größe von 40 bis 45 m 2 aufweise und praktisch nur zwei Zimmer für drei Personen benützbar seien. Auf die Küche als weiteren Aufenthaltsraum könne keinesfalls ausgewichen werden, weil diese nur ein Ausmaß von ca. 5 m 2 habe und nicht ganzjährig belüftet und natürlich belichtet werden könne. Es verblieben als Wohnzimmer, Elternschlafzimmer und Kinderzimmer nur zwei Räume, welche unter Einschluß des Bades, des WCs sowie des Ganges eine Gesamtfläche von ca. 35 bis 40 m 2 aufwiesen. Wenn auch bei der Prüfung des Eigenbedarfes ein strenger Maßstab anzulegen sei, so liege doch die notstandsartige, unabweisliche Notwendigkeit vor, den gegebenen Zustand sobald wie möglich zu beseitigen. Die weiter vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten des Klägers aus. Weil dringender Eigenbedarf gegeben sei und die Interessenabwägung zugunsten des Vermieters ausgefallen sei, sei auf den weiter geltend gemachten Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z.9 MRG nicht mehr einzugehen. Die Revision sei für zulässig zu erklären, weil es sich vornehmlich um die Lösung von Rechtsfragen des materiellen Rechtes handle, wobei die Judikatur insbesonders zur Frage des dringenden Eigenbedarfes bzw. der Interessenabwägung nicht ganz einheitlich sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles abzuändern. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.Das Berufungsgericht unterstellte den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zunächst im Hinblick auf im Parterre gelegene, vom Beklagten ebenfalls gemietete Betriebsräumlichkeiten dem Paragraph 31, MRG und bejahte das Vorliegen des dringenden Eigenbedarfes. Es führte aus, es sei nämlich davon auszugehen, daß die vom Enkel des Klägers derzeit benützte Wohnung im zweiten Stock lediglich eine Größe von 40 bis 45 m 2 aufweise und praktisch nur zwei Zimmer für drei Personen benützbar seien. Auf die Küche als weiteren Aufenthaltsraum könne keinesfalls ausgewichen werden, weil diese nur ein Ausmaß von ca. 5 m 2 habe und nicht ganzjährig belüftet und natürlich belichtet werden könne. Es verblieben als Wohnzimmer, Elternschlafzimmer und Kinderzimmer nur zwei Räume, welche unter Einschluß des Bades, des WCs sowie des Ganges eine Gesamtfläche von ca. 35 bis 40 m 2 aufwiesen. Wenn auch bei der Prüfung des Eigenbedarfes ein strenger Maßstab anzulegen sei, so liege doch die notstandsartige, unabweisliche Notwendigkeit vor, den gegebenen Zustand sobald wie möglich zu beseitigen. Die weiter vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten des Klägers aus. Weil dringender Eigenbedarf gegeben sei und die Interessenabwägung zugunsten des Vermieters ausgefallen sei, sei auf den weiter geltend gemachten Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG nicht mehr einzugehen. Die Revision sei für zulässig zu erklären, weil es sich vornehmlich um die Lösung von Rechtsfragen des materiellen Rechtes handle, wobei die Judikatur insbesonders zur Frage des dringenden Eigenbedarfes bzw. der Interessenabwägung nicht ganz einheitlich sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles abzuändern. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.