Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Was zunächst die Frage betrifft, ob im vorliegenden Fall das Mietengesetz oder das Mietrechtsgesetz anzuwenden ist, hat der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen, die Bestimmung des § 48 Abs 1 MRG, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsgesetzes (1. 1. 1982, § 58 Abs 1 MRG) bei Gericht anhängige Verfahren nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften „durchzuführen“ sind, bedeute, dass auch die bisherigen materiell-rechtlichen Vorschriften weiterhin anzuwenden sind (1 Ob 711/82; 1 Ob 830/82; 5 Ob 797/81 ua). Von dieser Auffassung abzugehen, besteht kein Anlass. Dies bedeutet, dass entgegen der von der Klägerin in der Revision vertretenen Ansicht die vorliegende Rechtssache nach § 22 Abs 1 MG zu beurteilen ist.Was zunächst die Frage betrifft, ob im vorliegenden Fall das Mietengesetz oder das Mietrechtsgesetz anzuwenden ist, hat der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen, die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, MRG, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsgesetzes (1. 1. 1982, Paragraph 58, Absatz eins, MRG) bei Gericht anhängige Verfahren nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften „durchzuführen“ sind, bedeute, dass auch die bisherigen materiell-rechtlichen Vorschriften weiterhin anzuwenden sind (1 Ob 711/82; 1 Ob 830/82; 5 Ob 797/81 ua). Von dieser Auffassung abzugehen, besteht kein Anlass. Dies bedeutet, dass entgegen der von der Klägerin in der Revision vertretenen Ansicht die vorliegende Rechtssache nach Paragraph 22, Absatz eins, MG zu beurteilen ist.
Wenn auch die Klägerin bei ihren weiteren Ausführungen dem Berufungsgericht vorwirft (Punkt 1 der Revision), es habe zu Unrecht das Vorliegen eines Notstands verneint, so zeigen die übrigen Revisionsausführungen, dass die Klägerin das Vorliegen eines Notstands im Sinne der Existenzgefährdung gar nicht behauptet, sondern vielmehr die Auffassung vertritt, im vorliegenden Fall genüge zur wirksamen Teilkündigung ein erheblicher geschäftlicher Nachteil, der nach sofortiger Behebung verlange und nicht anders als durch die Kündigung der Nebenflächen abgewendet werden könnte. Es sei nicht gerechtfertigt, die von der Rechtsprechung für Fälle der Kündigung des gesamten Mietgegenstands entwickelte und auf die Teilkündigung von „Hauptbestandsteilen des Mietgegenstandes“ übertragene Auslegung des Begriffs „dringender Eigenbedarf“ im Sinne existenzieller Gefährdung auf die Teilkündigung von Nebenflächen zu übertragen. Dies würde, weil bei dringendem Bedarf eines Vermieters an den Nebenflächen selbst eine unmittelbare Existenzgefährdung seines Unternehmens kaum gegeben sein werde, eine Vereitelung solcher Teilkündigungen bedeuten.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Der Bestimmung des § 22 Abs 1 MG kann nicht entnommen werden, dass der darin verwendete Begriff des dringenden Eigenbedarfs je nach Art des von der Teilkündigung betroffenen Teils des Mietgegenstands ein verschiedener sein sollte. Es mag sein, dass bestimmte „Teile“ eines Bestandgegenstands kaum eine solche Bedeutung haben können, dass ihr Verbleiben bei dem Bestandobjekt die Existenz des Vermieters bedrohen könnte. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass, um in solchen Fällen trotzdem eine Teilkündigung zu ermöglichen, die Voraussetzungen hiefür verringert werden und der Begriff „dringender Eigenbedarf“ anders verstanden wird. Dem Sinne des § 22 Abs 1 MG als Kündigungsschutzbestimmung entspricht es vielmehr, den dringenden Eigenbedarf auch in solchen Fällen nach ebenso strengen Maßstäben wie sonst zu messen und die Teilkündigung abzulehnen, wenn die Umstände des Einzelfalls diesen Maßstäben nicht entsprechen.Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden. Der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, MG kann nicht entnommen werden, dass der darin verwendete Begriff des dringenden Eigenbedarfs je nach Art des von der Teilkündigung betroffenen Teils des Mietgegenstands ein verschiedener sein sollte. Es mag sein, dass bestimmte „Teile“ eines Bestandgegenstands kaum eine solche Bedeutung haben können, dass ihr Verbleiben bei dem Bestandobjekt die Existenz des Vermieters bedrohen könnte. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass, um in solchen Fällen trotzdem eine Teilkündigung zu ermöglichen, die Voraussetzungen hiefür verringert werden und der Begriff „dringender Eigenbedarf“ anders verstanden wird. Dem Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, MG als Kündigungsschutzbestimmung entspricht es vielmehr, den dringenden Eigenbedarf auch in solchen Fällen nach ebenso strengen Maßstäben wie sonst zu messen und die Teilkündigung abzulehnen, wenn die Umstände des Einzelfalls diesen Maßstäben nicht entsprechen.
Ist somit auch im vorliegenden Fall als Voraussetzung für die Berechtigung der Teilkündigung ein Notstand zu fordern, der nicht anders als durch die Aufkündigung behoben werden könnte, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl MietSlg 31.476, 32.429 ua), liegt keine Fehlbeurteilung vor, wenn das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt nicht als dringenden Eigenbedarf iSd § 22 Abs 1 MG beurteilt hat. Denn die Behinderung der Ausweitung des Geschäftsbetriebs der Klägerin kann nicht als Notstand im Sinne der ständigen Rechtsprechung angesehen werden.Ist somit auch im vorliegenden Fall als Voraussetzung für die Berechtigung der Teilkündigung ein Notstand zu fordern, der nicht anders als durch die Aufkündigung behoben werden könnte, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche MietSlg 31.476, 32.429 ua), liegt keine Fehlbeurteilung vor, wenn das Berufungsgericht den festgestellten Sachverhalt nicht als dringenden Eigenbedarf iSd Paragraph 22, Absatz eins, MG beurteilt hat. Denn die Behinderung der Ausweitung des Geschäftsbetriebs der Klägerin kann nicht als Notstand im Sinne der ständigen Rechtsprechung angesehen werden.
Aus diesen Erwägungen war der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.