Rechtssatz RS0069108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069108
Entscheidungsdatum
12.04.1984
Rechtssatz
Der Bestimmung des § 22 Abs 1 MG kann nicht entnommen werden, daß der darin verwendete Begriff des dringenden Eigenbedarfes je nach Art des von der Teilkündigung betroffenen Teiles des Mietgegenstandes ein verschiedener sein sollte. Dem Sinne des § 22 Abs 1 MG als Kündigungsschutzbestimmung entspricht es vielmehr, den dringenden Eigenbedarf auch in solchen Fällen nach ebenso strengen Maßstäben wie sonst zu messen und die Teilkündigung abzulehnen, wenn die Überstände des Einzelfalles diesen Maßstäben nicht entsprechen.Der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, MG kann nicht entnommen werden, daß der darin verwendete Begriff des dringenden Eigenbedarfes je nach Art des von der Teilkündigung betroffenen Teiles des Mietgegenstandes ein verschiedener sein sollte. Dem Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, MG als Kündigungsschutzbestimmung entspricht es vielmehr, den dringenden Eigenbedarf auch in solchen Fällen nach ebenso strengen Maßstäben wie sonst zu messen und die Teilkündigung abzulehnen, wenn die Überstände des Einzelfalles diesen Maßstäben nicht entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069108
Dokumentnummer
JJR_19840412_OGH0002_0060OB00534_8300000_001