Die Revision ist unzulässig, weil entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vorliegen.Die Revision ist unzulässig, weil entgegen der berufungsgerichtlichen Ansicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vorliegen.
Nach den erstgerichtlichen, vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen Feststellungen hat der Beklagte von der Klägerin mit schriftlichem Mietvertrag vom 3.5.1976 die Liegenschaft EZ 423 KG Jenbach mit dem im Jahre 1956 ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel erbauten Einfamilienhaus Jenbach Sportplatz Nr. 6 gegen einen wertgesicherten monatlichen Mietzins von S 4.000,-- auf unbestimmte Zeit samt Möbel und Inventar gemietet, wobei hinsichtlich einer Kündigung auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen wurde. Nachdem die Klägerin gegen den Beklagten mehrfache Rechtsstreitigkeiten wegen Nichtbezahlung von Mietzins und Betriebskosten, Beschädigung des Bestandobjektes, Ungültigkeit des Mietvertrages usw. anhängig gemacht hatte, führte sie zuletzt zu C 235/85 des Erstgerichtes gegen den Beklagten einen Kündigungsprozeß wegen Nichtzahlung von Mietzinsbeträgen und Betriebskosten sowie nachteiligen Gebrauchs des Bestandgegenstandes, welches Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin sind nunmehr sehr ungünstig. Sie lebt als österreichische Staatsbürgerin in München, ist arbeitslos und bezieht ein wöchentliches Arbeitslosenentgelt von 217,20 DM. Bis zum September 1985 zahlte ihr Ehemann, von welchem sie getrennt lebt und keinen Unterhalt bezieht, die Kosten der Wohnung in München von monatlich DM 1.128,60. Die Scheidung der Ehe ist beabsichtigt. Die Klägerin ist auf Grund ihrer äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die für sie unerschwinglich gewordene Wohnung zu halten und weiterhin in München zu leben. Um die Miete zahlen zu können, mußte sie zuletzt bereits ein Darlehen aufnehmen. Sie will daher nach Österreich zurückkehren und in ihrem Haus wohnen, wobei sie auch hofft, in Österreich leichter eine Arbeit zu finden als in Deutschland, wo ihr bei der Arbeitssuche Inländer vorgezogen werden, sodaß es äußerst schwierig ist, einen Arbeitsplatz zu erlangen. Die Klägerin ist aus diesen Gründen genötigt, nach Österreich zurückzukehren und auf die an den Beklagten vermietete Wohnung dringend angewiesen.
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf die vorliegendenfalls gemäß § 43 MRG anzuwendende Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 8 MRG, wonach der Vermieter aus dem Grunde des Eigenbedarfs das Bestandverhältnis aufkündigen kann, wenn er die vermieteten Wohnräume dringend für sich selbst benötigt, wobei hier im Hinblick auf die Vermietung eines Einfamilienhauses keine Interessenabwägung anzustellen sei. Da die Klägerin in Deutschland auf Grund ihrer Arbeitslosigkeit und ihrer gescheiterten Ehe vor dem finanziellen Ruin stehe, sei sie zur Rückkehr nach Österreich gezwungen, wo ihr aber keine sonstige Wohnung als das gekündigte Mietobjekt zur Verfügung stehe, sodaß sie dieses dringend benötige. Das Berufungsgericht verwies hinsichtlich verschiedenen Neuvorbringens auf das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot und hielt die geltend gemachten Berufungsgründe im übrigen nicht für gegeben. Zur Rechtsrüge führte es aus, auf der erstgerichtlichen Feststellungsgrundlage könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die gegenständliche Aufkündigung aus dem Grunde eingebracht habe, den Beklagten "aus dem Hause zu entfernen". Gemäß § 30 Abs 2 Z 8 MRG liege ein wichtiger Kündigungsgrund vor, wenn der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötige und ihm oder der Person, für die der Mietgegenstand benötigt werde, aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrages ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als dem Mieter aus der Kündigung. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen entfalle, wenn es sich um ein gemietetes Einfamilienhaus oder Teile eines solchen handle. Hinsichtlich der den dringenden Eigenbedarf bestimmenden Kriterien sei die zu § 19 Abs 2 Z 5 MG ergangene Rechtsprechung anzuwenden. Danach liege ein solcher dringender Eigenbedarf vor, wenn das Wohnbedürfnis des Vermieters oder seines begünstigten Verwandten überhaupt nicht oder nur so unzulänglich gedeckt sei, daß eine notstandsartige, unabweisliche Notwendigkeit vorliege, diesen Mangel so bald wie möglich zu beseitigen. Da die Klägerin in Deutschland unmittelbar vor dem Verlust der Ehewohnung stehe, von ihrem Ehemann keinen Unterhalt mehr erhalte und arbeitslos sei, drohe ihr die Obdachlosigkeit, sodaß für sie der vorbeschriebene Notstand vorliege. Entgegen der Ansicht des Beklagten seien die für den Eigenbedarf geltend gemachten Gründe daher keinesfalls vage und in der Zukunft liegend, sondern dieser Eigenbedarf sei konkret gegeben. Der Notstand könne nur durch die vorgenommene Kündigung beseitigt werden. Im Hinblick darauf, daß der Ehemann der Klägerin den Mietzins für die Ehewohnung noch bis zum Ende September 1985 bezahlt habe, die gegenständliche Kündigung aber bereits im Mai 1985 eingebracht worden sei, liege entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine verspätete Geltendmachung des Kündigungsgrundes vor. In der Revision wird auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach künftige Ereignisse einen Kündigungsgrund nur rechtfertigten, wenn sie mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, sodaß vage, erst in der Zukunft liegende Möglichkeiten nicht berücksichtigt werden könnten. Davon ausgehend vertrete der Revisionswerber weiterhin den Standpunkt, die "von der Klägerin angeführten Absichten" stellten nur vage, erst in Zukunft liegende Möglichkeiten, aber keine konkreten Pläne dar. Die Klägerin sei schon über ein Jahr arbeitslos und habe nicht nachweisen können, daß sie "eine feste Arbeitsstelle in Österreich erhält". Trotz des schon im Jahre 1984 eingetretenen Scheiterns ihrer Ehe sei sie seither ohne Unterhalt weiterhin in Deutschland verblieben. Diese Umstände in Zusammenhalt mit den vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien und dem Versuch, das Haus zu verkaufen, ließen den Schluß auf einen Notstand, der die Auflösung des Mietverhältnisses erfordere, nicht zu. Die Klägerin versuche seit dem Jahre 1981 den Beklagten aus dem Hause zu bekommen und wolle nicht einem Notstand abhelfen, sondern das Haus verkaufen. Somit liege der behauptete Kündigungsgrund nicht vor.In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht auf die vorliegendenfalls gemäß Paragraph 43, MRG anzuwendende Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG, wonach der Vermieter aus dem Grunde des Eigenbedarfs das Bestandverhältnis aufkündigen kann, wenn er die vermieteten Wohnräume dringend für sich selbst benötigt, wobei hier im Hinblick auf die Vermietung eines Einfamilienhauses keine Interessenabwägung anzustellen sei. Da die Klägerin in Deutschland auf Grund ihrer Arbeitslosigkeit und ihrer gescheiterten Ehe vor dem finanziellen Ruin stehe, sei sie zur Rückkehr nach Österreich gezwungen, wo ihr aber keine sonstige Wohnung als das gekündigte Mietobjekt zur Verfügung stehe, sodaß sie dieses dringend benötige. Das Berufungsgericht verwies hinsichtlich verschiedenen Neuvorbringens auf das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot und hielt die geltend gemachten Berufungsgründe im übrigen nicht für gegeben. Zur Rechtsrüge führte es aus, auf der erstgerichtlichen Feststellungsgrundlage könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die gegenständliche Aufkündigung aus dem Grunde eingebracht habe, den Beklagten "aus dem Hause zu entfernen". Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG liege ein wichtiger Kündigungsgrund vor, wenn der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötige und ihm oder der Person, für die der Mietgegenstand benötigt werde, aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrages ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als dem Mieter aus der Kündigung. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen entfalle, wenn es sich um ein gemietetes Einfamilienhaus oder Teile eines solchen handle. Hinsichtlich der den dringenden Eigenbedarf bestimmenden Kriterien sei die zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG ergangene Rechtsprechung anzuwenden. Danach liege ein solcher dringender Eigenbedarf vor, wenn das Wohnbedürfnis des Vermieters oder seines begünstigten Verwandten überhaupt nicht oder nur so unzulänglich gedeckt sei, daß eine notstandsartige, unabweisliche Notwendigkeit vorliege, diesen Mangel so bald wie möglich zu beseitigen. Da die Klägerin in Deutschland unmittelbar vor dem Verlust der Ehewohnung stehe, von ihrem Ehemann keinen Unterhalt mehr erhalte und arbeitslos sei, drohe ihr die Obdachlosigkeit, sodaß für sie der vorbeschriebene Notstand vorliege. Entgegen der Ansicht des Beklagten seien die für den Eigenbedarf geltend gemachten Gründe daher keinesfalls vage und in der Zukunft liegend, sondern dieser Eigenbedarf sei konkret gegeben. Der Notstand könne nur durch die vorgenommene Kündigung beseitigt werden. Im Hinblick darauf, daß der Ehemann der Klägerin den Mietzins für die Ehewohnung noch bis zum Ende September 1985 bezahlt habe, die gegenständliche Kündigung aber bereits im Mai 1985 eingebracht worden sei, liege entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine verspätete Geltendmachung des Kündigungsgrundes vor. In der Revision wird auf die Rechtsprechung verwiesen, wonach künftige Ereignisse einen Kündigungsgrund nur rechtfertigten, wenn sie mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, sodaß vage, erst in der Zukunft liegende Möglichkeiten nicht berücksichtigt werden könnten. Davon ausgehend vertrete der Revisionswerber weiterhin den Standpunkt, die "von der Klägerin angeführten Absichten" stellten nur vage, erst in Zukunft liegende Möglichkeiten, aber keine konkreten Pläne dar. Die Klägerin sei schon über ein Jahr arbeitslos und habe nicht nachweisen können, daß sie "eine feste Arbeitsstelle in Österreich erhält". Trotz des schon im Jahre 1984 eingetretenen Scheiterns ihrer Ehe sei sie seither ohne Unterhalt weiterhin in Deutschland verblieben. Diese Umstände in Zusammenhalt mit den vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien und dem Versuch, das Haus zu verkaufen, ließen den Schluß auf einen Notstand, der die Auflösung des Mietverhältnisses erfordere, nicht zu. Die Klägerin versuche seit dem Jahre 1981 den Beklagten aus dem Hause zu bekommen und wolle nicht einem Notstand abhelfen, sondern das Haus verkaufen. Somit liege der behauptete Kündigungsgrund nicht vor.
Zur Revisionszulässigkeit war folgendes zu erwägen:
Im Sinne der unterinstanzlichen Ausführungen ist der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG - abgesehen von den Fällen des Entfalles der Interessenabwägung - mit jenem des § 19 Abs 2 Z 5 MG identisch (siehe EB zur RV 425 Blg. Nr XV.GP, 42 f zu § 28 Z 8; JBL. 1985, 238; 7 Ob 510/85, 7 Ob 598/84 ua). Die von der Judikatur zu dem bereits in der letzteren Gesetzesbestimmung enthaltenen Begriff des dringenden Eigenbedarfes herausgebildeten Rechtssätze haben daher auch für die neue Rechtslage voll Geltung (JBl 1985, 238; 3 Ob 550/85, 7 Ob 724/86, 7 Ob 510/85, 7 Ob 598/84; Würth in Rummel ABGB, Rz 35 und 36 zu § 30 MRG). Danach setzt dringender Eigenbedarf einen Notstand voraus, nämlich die unabweisliche Notwendigkeit, den vorhandenen Zustand sobald als möglich zu beseitigen. Bei dieser Beurteilung muß allerdings jede Art der Benötigung des Bestandgegenstandes berücksichtigt werden, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann (MietSlg. 5.154, 12.435, 24.290 ua.). Insoweit wurde z.B. im Falle einer beabsichtigten Übersiedlung wegen eines Arbeitsplatzwechsels wohl gefordert, daß der neue Arbeitsplatz an dem Orte, in welchem der Bestandgegenstand liegt, nicht erst gesucht werden dürfe, sondern dort bereits tatsächlich gefunden worden sein müsse (JBl 1957, 366; 2 Ob 560/78). Eine Rückübersiedlung aus dem Ausland wurde dann nicht berücksichtigt, wenn der Vermieter anläßlich der wegen seines Auslandsaufenthaltes vorgenommenen langjährigen Vermietung seines Hauses seinen künftigen Bedarf bereits vorhersehen konnte (MietSlg. 27.367). Die durch die Übersiedlung der Tochter des Vermieters für sie eintretende Verbesserung der bisherigen Lebensverhältnisse wurde ebenfalls als nicht hinreichend für die Annahme eines dringenden Eigenbedarfes angesehen (2 Ob 560/78). Vorliegendenfalls steht fest, daß die Klägerin die Wohnung in München mangels entsprechenden Einkommens nicht behalten kann. Sie mußte zuletzt zwecks Zahlung des Mietzinses hiefür bereits ein Darlehen aufnehmen.Im Sinne der unterinstanzlichen Ausführungen ist der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG - abgesehen von den Fällen des Entfalles der Interessenabwägung - mit jenem des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG identisch (siehe EB zur Regierungsvorlage 425 Blg. Nr römisch fünfzehn.GP, 42 f zu Paragraph 28, Ziffer 8,; JBL. 1985, 238; 7 Ob 510/85, 7 Ob 598/84 ua). Die von der Judikatur zu dem bereits in der letzteren Gesetzesbestimmung enthaltenen Begriff des dringenden Eigenbedarfes herausgebildeten Rechtssätze haben daher auch für die neue Rechtslage voll Geltung (JBl 1985, 238; 3 Ob 550/85, 7 Ob 724/86, 7 Ob 510/85, 7 Ob 598/84; Würth in Rummel ABGB, Rz 35 und 36 zu Paragraph 30, MRG). Danach setzt dringender Eigenbedarf einen Notstand voraus, nämlich die unabweisliche Notwendigkeit, den vorhandenen Zustand sobald als möglich zu beseitigen. Bei dieser Beurteilung muß allerdings jede Art der Benötigung des Bestandgegenstandes berücksichtigt werden, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann (MietSlg. 5.154, 12.435, 24.290 ua.). Insoweit wurde z.B. im Falle einer beabsichtigten Übersiedlung wegen eines Arbeitsplatzwechsels wohl gefordert, daß der neue Arbeitsplatz an dem Orte, in welchem der Bestandgegenstand liegt, nicht erst gesucht werden dürfe, sondern dort bereits tatsächlich gefunden worden sein müsse (JBl 1957, 366; 2 Ob 560/78). Eine Rückübersiedlung aus dem Ausland wurde dann nicht berücksichtigt, wenn der Vermieter anläßlich der wegen seines Auslandsaufenthaltes vorgenommenen langjährigen Vermietung seines Hauses seinen künftigen Bedarf bereits vorhersehen konnte (MietSlg. 27.367). Die durch die Übersiedlung der Tochter des Vermieters für sie eintretende Verbesserung der bisherigen Lebensverhältnisse wurde ebenfalls als nicht hinreichend für die Annahme eines dringenden Eigenbedarfes angesehen (2 Ob 560/78). Vorliegendenfalls steht fest, daß die Klägerin die Wohnung in München mangels entsprechenden Einkommens nicht behalten kann. Sie mußte zuletzt zwecks Zahlung des Mietzinses hiefür bereits ein Darlehen aufnehmen.
Für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erscheint Voraussetzung, daß das Berufungsgericht in der Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfes von der zu § 30 Abs 2 Z 8 MRG bereits vorhandenen Judikatur abgegangen ist. Dies legt das Berufungsgericht selbst nicht zugrunde, sondern es vermeint, hier liege eine Rechtsfrage vor, deren Lösung zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme. Dabei wird jedoch übersehen, daß hinsichtlich der für die Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage dieses Einzelfalles maßgebenden Rechtsgrundsätze bereits eine hinreichende oberstgerichtliche Rechtsprechung vorhanden ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art muß somit nicht geklärt werden. Auch eine Mitwirkung des Obersten Gerichtshofes an der richtigen Konkretisierung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "dringender Eigenbedarf" im Wege der Fallvergleichung erscheint im Hinblick auf die umfangreiche Rechtsprechung hiezu nicht vonnöten. Demgemäß sind aber die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht gegeben. Da der Oberste Gerichtshof auf Grund der Anordnung des § 508 a Abs 1 ZPO an den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden ist, war das somit unzulässige Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erscheint Voraussetzung, daß das Berufungsgericht in der Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfes von der zu Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG bereits vorhandenen Judikatur abgegangen ist. Dies legt das Berufungsgericht selbst nicht zugrunde, sondern es vermeint, hier liege eine Rechtsfrage vor, deren Lösung zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme. Dabei wird jedoch übersehen, daß hinsichtlich der für die Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage dieses Einzelfalles maßgebenden Rechtsgrundsätze bereits eine hinreichende oberstgerichtliche Rechtsprechung vorhanden ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art muß somit nicht geklärt werden. Auch eine Mitwirkung des Obersten Gerichtshofes an der richtigen Konkretisierung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "dringender Eigenbedarf" im Wege der Fallvergleichung erscheint im Hinblick auf die umfangreiche Rechtsprechung hiezu nicht vonnöten. Demgemäß sind aber die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht gegeben. Da der Oberste Gerichtshof auf Grund der Anordnung des Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO an den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht gebunden ist, war das somit unzulässige Rechtsmittel des Beklagten zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.