Der von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist gerechtfertigt.
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs.2 Z 8 MRG entspricht in seinem Wortlaut dem seinerzeitigen Kündigungsgrund des § 19 Abs.2 Z 5 MG, weshalb die zu der letztgenannten Bestimmung entwickelten Grundsätze nach wie vor zu beachten sind (JBl.1985, 238 u.a.). Nach wie vor ist also bei der Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfes ein strenger Maßstab anzulegen. Der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes ist demnach nur dann gegeben, wenn auf seiten des Vermieters ein Notstand, also die unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand sobald als möglich zu beseitigen, vorliegt und dies nur durch die Kündigung des bestehenden Mietvertrages möglich ist (6 Ob 548/85, 7 Ob 598/84 u.a.). Der an das Erfordernis des dringenden Eigenbedarfes angelegte strenge Maßstab soll also trotz leichter Entspannung auf dem Wohnungsmarkt nicht gelockert werden (JBl.1985, 238, 3 Ob 550/85 u.a.).Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG entspricht in seinem Wortlaut dem seinerzeitigen Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG, weshalb die zu der letztgenannten Bestimmung entwickelten Grundsätze nach wie vor zu beachten sind (JBl.1985, 238 u.a.). Nach wie vor ist also bei der Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfes ein strenger Maßstab anzulegen. Der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes ist demnach nur dann gegeben, wenn auf seiten des Vermieters ein Notstand, also die unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand sobald als möglich zu beseitigen, vorliegt und dies nur durch die Kündigung des bestehenden Mietvertrages möglich ist (6 Ob 548/85, 7 Ob 598/84 u.a.). Der an das Erfordernis des dringenden Eigenbedarfes angelegte strenge Maßstab soll also trotz leichter Entspannung auf dem Wohnungsmarkt nicht gelockert werden (JBl.1985, 238, 3 Ob 550/85 u.a.).
Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin eine Unterbringung ihres Sohnes mit seiner Familie in ihrer eigenen Wohnung zugemutet werden kann oder nicht. Für den Sohn steht nämlich eine eingerichtete und auch bezüglich der Beheizung modernen Anforderungen entsprechende Wohnung zur Verfügung. Diese Wohnung ist allerdings derzeit wegen aufsteigender Feuchtigkeit unbewohnbar. Legt man jedoch die oben erwähnten, vom Gesetz geforderten strengen Maßstäbe an, so müssen auch Schritte in Erwägung gezogen werden, mit deren Hilfe die mangelnde Wohnversorgung des Sohnes der Klägerin beseitigt werden könnte. Richtig ist allerdings, daß es sich hiebei um zumutbare Schritte handeln muß. Da diese Frage jedoch mit der Frage des Notstandes im Zusammenhang steht, ist auch hiebei ein strenger Maßstab anzulegen. Vor allem ist es Sache des Vermieters, das Vorliegen des Kündigungstatbestandes zu beweisen, demnach auch, daß ihm bei Anlegung strenger Maßstäbe Abhilfemaßnahmen nicht zugemutet werden können.
Im vorliegenden Fall steht fest, daß die für den Sohn der Klägerin zur Verfügung stehende 45 m 2 große Wohnung mit einem Aufwand von ca. 100.000 S einwandfrei saniert werden könnte.
100.000 S sind nach heutigen Verhältnissen kein Betrag, dessen Aufbringung für Wohnzwecke grundsätzlich als unzumutbar erscheinen würde. Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, zu beweisen, daß und aus welchen Gründen ihr bzw. ihrem Sohn im konkreten Fall die Verwendung dieses Betrages zur Sanierung der vorerwähnten Wohnung nicht zugemutet werden kann. In dieser Richtung wurden nicht einmal Behauptungen aufgestellt.
Da sohin der dringende Eigenbedarf der Klägerin nicht bewiesen worden ist, erübrigt sich eine Interessenabwägung. Vielmehr war die Sache im Sinne einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung spruchreif, weshalb der Oberste Gerichtshof gemäß § 519 Abs.2 ZPO in diesem Sinne durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen hatte.Da sohin der dringende Eigenbedarf der Klägerin nicht bewiesen worden ist, erübrigt sich eine Interessenabwägung. Vielmehr war die Sache im Sinne einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung spruchreif, weshalb der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in diesem Sinne durch Urteil in der Sache selbst zu erkennen hatte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.