Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG ist nur gegeben, wenn ein dringender Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Deszedenten an dem Wohnraum besteht und dieser nicht selbst verschuldet ist. Handelt es sich wie hier um eine vermietete Eigentumswohnung, entfällt nach lit b dieser Bestimmung die sonst geforderte Interessenabwägung.Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG ist nur gegeben, wenn ein dringender Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Deszedenten an dem Wohnraum besteht und dieser nicht selbst verschuldet ist. Handelt es sich wie hier um eine vermietete Eigentumswohnung, entfällt nach Litera b, dieser Bestimmung die sonst geforderte Interessenabwägung.
Der Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 8 MRG entspricht dem des § 19 Abs 2 Z 5 MG. Unterschiedlich ist nur der jeweils vorgesehene Entfall der Interessenabwägung. Die wörtliche Übernahme des Kündigungstatbestandes des § 19 Abs 2 Z 5 MG in die neue Regelung spricht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes für die Annahme, daß die jahrzehntelange Auslegung der alten Bestimmung keine Bedenken des Gesetzgebers erweckt hat. Es liegen daher keine Anhaltspunkte für ein neues, den geänderten Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entsprechendes Verständnis der Eigenbedarfsbestimmung vor. Der für das Erfordernis des dringenden Eigenbedarfs angelegte Maßstab soll daher trotz leichter Entspannung auf dem Wohnungsmarkt nicht gelockert werden (JBl 1985, 238 ua; kritisch hiezu Würth in Rummel II Rz 36 zu § 30 MRG). Gefordert wird die Notwendigkeit, den bestehenden Zustand sobald wie möglich zu beseitigen. Dies führt dazu, daß der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs selten als gegeben angesehen wird. Am ehesten läßt die Rechtsprechung diesen Kündigungsgrund in Fällen der Gefahr gesundheitlicher Schädigung greifen (MietSlg 33.350 ua); auch hier legt sie aber recht unterschiedliche Maßstäbe an (vgl die bei Würth aaO angeführten Belegstellen), sodaß in diesem Zusammenhang nicht wie in der E WoBl 1988, 92 gesagt werden kann, eine Mitwirkung des Obersten Gerichtshofes an der Konkretisierung des unbestimmten Gesetzesbegriffes des "dringenden Eigenbedarfs" im Wege der Fallvergleichung sei im Hinblick auf eine umfangreiche gefestigte Rechtsprechung nicht von Nöten.Der Kündigungstatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG entspricht dem des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG. Unterschiedlich ist nur der jeweils vorgesehene Entfall der Interessenabwägung. Die wörtliche Übernahme des Kündigungstatbestandes des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG in die neue Regelung spricht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes für die Annahme, daß die jahrzehntelange Auslegung der alten Bestimmung keine Bedenken des Gesetzgebers erweckt hat. Es liegen daher keine Anhaltspunkte für ein neues, den geänderten Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entsprechendes Verständnis der Eigenbedarfsbestimmung vor. Der für das Erfordernis des dringenden Eigenbedarfs angelegte Maßstab soll daher trotz leichter Entspannung auf dem Wohnungsmarkt nicht gelockert werden (JBl 1985, 238 ua; kritisch hiezu Würth in Rummel römisch zwei Rz 36 zu Paragraph 30, MRG). Gefordert wird die Notwendigkeit, den bestehenden Zustand sobald wie möglich zu beseitigen. Dies führt dazu, daß der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs selten als gegeben angesehen wird. Am ehesten läßt die Rechtsprechung diesen Kündigungsgrund in Fällen der Gefahr gesundheitlicher Schädigung greifen (MietSlg 33.350 ua); auch hier legt sie aber recht unterschiedliche Maßstäbe an vergleiche die bei Würth aaO angeführten Belegstellen), sodaß in diesem Zusammenhang nicht wie in der E WoBl 1988, 92 gesagt werden kann, eine Mitwirkung des Obersten Gerichtshofes an der Konkretisierung des unbestimmten Gesetzesbegriffes des "dringenden Eigenbedarfs" im Wege der Fallvergleichung sei im Hinblick auf eine umfangreiche gefestigte Rechtsprechung nicht von Nöten.
Die Ansicht der Beklagten und des Erstgerichtes, daß dringender Eigenbedarf nur bei schwerer, ja lebensbedrohender gesundheitlicher Schädigung des Vermieters oder seiner Angehörigen zu bejahen ist, kann nicht geteilt werden: Auszugehen ist von der Feststellung, daß die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes die Gefahr einer leichten Verschlechterung des ohnedies schon bedenklichen gesundheitlichen Zustandes des jungen Mädchens mit sich bringt, daß er aber jedenfalls eine Stabilisierung oder Gesundung verhindert. Gerade bei einem so jungen Menschen wie der Tochter der Klägerin muß alles getan werden, damit eine bestehende Krankheit so weit wie möglich eingedämmt und, wenn möglich, auch geheilt wird, um die Gefahr einer Dauerinvalidität zu vermeiden. Die Tochter der Klägerin benötigt eine Wohnung in der Nähe ihres Studienortes, um sich ihre benötigte, im Gasthaus aber nicht erhältliche Diätkost zubereiten und die notwendigen Atemübungen in Ruhe absolvieren zu können. Beides ist ihr nicht möglich, wenn sie zeitig in der Früh von ihrem Heimatort wegfahren muß und erst spät abends wieder dorthin zurückkehrt. Hinzu kommt, daß sie derzeit die Beschwernisse einer täglich vierstündigen Fahrzeit auf sich nehmen muß - was schon bei gesunden Menschen zu extrem starken Belastungen führt- , die notgedrungen zu weiteren gesundheitlichen Belastungen führen müssen, obwohl sie Streßsituationen zur Vermeidung weiterer Krankheitsschäden möglichst vermeiden soll. Der Umstand, daß sie möglicherweise von Zeit zu Zeit (zB vor und bei Prüfungen) auch sonst in Streßsituationen geraten kann, die ihrer Gesundheit abträglich sein können, ändert nichts an dieser Situation; die mit der extrem langen Fahrzeit und dem Mangel einer für sie nötigen Diätkost verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen können jedenfalls durch eine Wohnmöglichkeit in der Nähe ihres Studienortes vermieden werden.
Dies alles führt zu der Folgerung, daß die Tochter der Klägerin daher einen dringenden Wohnbedarf im Sinn des § 30 Abs 2 Z 8 MRG an der streitgegenständlichen Wohnung hat.Dies alles führt zu der Folgerung, daß die Tochter der Klägerin daher einen dringenden Wohnbedarf im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG an der streitgegenständlichen Wohnung hat.
Wie der Oberste Gerichtshof in seiner E vom 27.4.1989, 7 Ob 580/89, bereits eingehend dargelegt hat, ergibt sich aus § 30 Abs 2 Z 8 lit b MRG, daß der Gesetzgeber die Absicht einer Person, ihren oder ihrer Deszedenten Wohnbedarf in einer Eigentumswohnung zu befriedigen privilegiert, indem er in solchen Fällen von einer Interessenabwägung absieht. Eigentumswohnungen werden in der Regel zum Zweck der Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses gekauft; dies muß bei Miethäusern nicht der Fall sein, weil die dort vorhandene Vielzahl von Wohnungen die Absicht einer Kapitalanlage ebenso nahelegt wie die Absicht der Befriedigung des Wohnbedarfes. Der Gesetzgeber hat also den in der Regel anzunehmenden Willen des Vermieters, zur Befriedigung seines Wohnbedarfes sein Eigentum heranzuziehen, besonders berücksichtigt. Eine Einschränkung des diesbezüglichen Verfügungsrechtes des Wohnungseigentümers hat er nur durch die Beschränkung des Kündigungsrechtes auf den Fall des Vorliegens eines dringenden Eigenbedarfes normiert. Daraus folgt, daß im allgemeinen der Vermieter, der über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt, mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit der Beschaffung einer Wohnung in einem ihm nicht gehörigen Haus verwiesen werden darf, weil er finanziell in der Lage wäre, sich eine solche Wohnung zu beschaffen. Eine Interessenabwägung hat nämlich auch hinsichtlich der finanziellen Frage zu entfallen. Von diesem Grundsatz mag eine Ausnahme nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Einkommen oder Vermögen des Vermieters so groß ist, daß durch die Rechtswirksamerklärung der Eigenbedarfskündigung der Gedanke des Notstandes geradezu ad absurdum geführt werden würde (7 Ob 580/89). Diesbezüglich hat die Beklagte nichts vorgebracht und es sind auch im Verfahren hiefür keine Anhaltspunkte hervorgekommen. Im vorliegenden Fall würde die Klägerin wohl bei Verneinung des Kündigungsrechts trotz dringenden Eigenbedarfs finanziell erheblich geschädigt, weil es erfahrungsgemäß praktisch nicht möglich ist, sich eine Kleinwohnung mit Kochgelegenheit zu dem von der Beklagten bezahlten Mietzins von S 2.500 monatlich zu beschaffen.Wie der Oberste Gerichtshof in seiner E vom 27.4.1989, 7 Ob 580/89, bereits eingehend dargelegt hat, ergibt sich aus Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, MRG, daß der Gesetzgeber die Absicht einer Person, ihren oder ihrer Deszedenten Wohnbedarf in einer Eigentumswohnung zu befriedigen privilegiert, indem er in solchen Fällen von einer Interessenabwägung absieht. Eigentumswohnungen werden in der Regel zum Zweck der Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses gekauft; dies muß bei Miethäusern nicht der Fall sein, weil die dort vorhandene Vielzahl von Wohnungen die Absicht einer Kapitalanlage ebenso nahelegt wie die Absicht der Befriedigung des Wohnbedarfes. Der Gesetzgeber hat also den in der Regel anzunehmenden Willen des Vermieters, zur Befriedigung seines Wohnbedarfes sein Eigentum heranzuziehen, besonders berücksichtigt. Eine Einschränkung des diesbezüglichen Verfügungsrechtes des Wohnungseigentümers hat er nur durch die Beschränkung des Kündigungsrechtes auf den Fall des Vorliegens eines dringenden Eigenbedarfes normiert. Daraus folgt, daß im allgemeinen der Vermieter, der über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt, mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit der Beschaffung einer Wohnung in einem ihm nicht gehörigen Haus verwiesen werden darf, weil er finanziell in der Lage wäre, sich eine solche Wohnung zu beschaffen. Eine Interessenabwägung hat nämlich auch hinsichtlich der finanziellen Frage zu entfallen. Von diesem Grundsatz mag eine Ausnahme nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Einkommen oder Vermögen des Vermieters so groß ist, daß durch die Rechtswirksamerklärung der Eigenbedarfskündigung der Gedanke des Notstandes geradezu ad absurdum geführt werden würde (7 Ob 580/89). Diesbezüglich hat die Beklagte nichts vorgebracht und es sind auch im Verfahren hiefür keine Anhaltspunkte hervorgekommen. Im vorliegenden Fall würde die Klägerin wohl bei Verneinung des Kündigungsrechts trotz dringenden Eigenbedarfs finanziell erheblich geschädigt, weil es erfahrungsgemäß praktisch nicht möglich ist, sich eine Kleinwohnung mit Kochgelegenheit zu dem von der Beklagten bezahlten Mietzins von S 2.500 monatlich zu beschaffen.
Auch den Einwand der Beklagten, der Eigenbedarf sei selbstverschuldet, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Selbstverschulden am Eigenbedarf, der einer erfolgreichen Kündigung entgegenstünde, ist dann anzunehmen, wenn der Vermieter schuldhaft eine Sachlage herbeiführt, die ihn zwingt, zur Deckung seines Eigenbedarfs zur Kündigung zu schreiten, sei es, daß er eine Gelegenheit, den eigenen Bedarf auf andere Weise als durch Kündigung zu befriedigen, versäumt hat (insbesondere durch Vergabe einer freigewordenen Wohnung), oder daß er eine Wohnung aufgegeben oder einem Dritten überlassen hat, obwohl er wußte, daß seine neue Unterkunft zu Wohnzwecken nicht geeignet ist. Ein derartiges Verschulden ist aber zu verneinen, wenn der Bedarf erst nach der Vermietung einer Wohnung entstanden ist. Die Behauptungs- und Beweislast für das Verschulden trifft den Mieter (Würth in Rummel II Rz 37 zu § 30 MRG mwN; vgl insbes MietSlg 33.353 und 38.476).Auch den Einwand der Beklagten, der Eigenbedarf sei selbstverschuldet, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Selbstverschulden am Eigenbedarf, der einer erfolgreichen Kündigung entgegenstünde, ist dann anzunehmen, wenn der Vermieter schuldhaft eine Sachlage herbeiführt, die ihn zwingt, zur Deckung seines Eigenbedarfs zur Kündigung zu schreiten, sei es, daß er eine Gelegenheit, den eigenen Bedarf auf andere Weise als durch Kündigung zu befriedigen, versäumt hat (insbesondere durch Vergabe einer freigewordenen Wohnung), oder daß er eine Wohnung aufgegeben oder einem Dritten überlassen hat, obwohl er wußte, daß seine neue Unterkunft zu Wohnzwecken nicht geeignet ist. Ein derartiges Verschulden ist aber zu verneinen, wenn der Bedarf erst nach der Vermietung einer Wohnung entstanden ist. Die Behauptungs- und Beweislast für das Verschulden trifft den Mieter (Würth in Rummel römisch zwei Rz 37 zu Paragraph 30, MRG mwN; vergleiche insbes MietSlg 33.353 und 38.476).
Abgesehen davon, daß dann, wenn die Wohnung für einen Dritten benötigt wird, sich nach der Rechtsprechung (SZ 31/34) ein allfälliges Selbstverschulden nach den Verhältnissen des Deszedenten richtet, ist ein solches schon deshalb zu verneinen, weil die Tochter der Klägerin erst Jahre nach dem Abschluß des Mietvertrages erkrankt ist und die Klägerin daher nicht wissen konnte, daß sie deshalb die Wohnung benötigen werde, wenn ihre Tochter in Wien studieren sollte. Im übrigen wäre wohl auch die Vorhersehbarkeit eines Wohnbedarfes wegen eines allfälligen Studiums eines Kindes in mehr als fünf Jahren zu wenig konkret, als daß die zwischenzeitige Vermietung ein Selbstverschulden begründen könnte; bei einem erst 13jährigen Kind sind konkrete Prognosen über Studienfähigkeit und Berufsziele in der Regel noch nicht möglich. Ob die Klägerin bei Abschluß des Mietvertrages ein Scheinhauptmietverhältnis vorschob oder nicht, ist unerheblich; die Beklagte hat sich ihre Stellung als Hauptmieterin in einem gerichtlichen Verfahren erkämpft. Es ist lediglich zu prüfen, ob sie als Hauptmieterin wegen dringenden Eigenbedarfs der Vermieterin oder ihrer Deszedentin gekündigt werden kann; dies ist aus den oben angeführten Gründen zu bejahen. Im übrigen hätte die Beklagte bei der von ihr aufgezeigten Möglichkeit des Abschlusses eines auf fünf Jahre befristeten Mietvertrages, dessen Unterlassung sie der Klägerin als Selbstverschulden anrechnen will, die Wohnung schon längst räumen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.