Rechtssatz RS0070585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070585
Entscheidungsdatum
20.02.1992
Rechtssatz
Die Vorhersehbarkeit eines Wohnbedarfes wegen eines allfälligen Studiums eines Kindes in mehr als fünf Jahren ist zu wenig konkret, als daß die zwischenzeitige Vermietung ein Selbstverschulden begründen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070585
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19920220_OGH0002_0080OB00581_9100000_003