Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 9 MRG setzt einen nicht selbst verschuldeten dringenden Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Verwandten in gerader Linie voraus. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zuletzt JBl 1985, 238Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG setzt einen nicht selbst verschuldeten dringenden Eigenbedarf des Vermieters oder seiner Verwandten in gerader Linie voraus. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zuletzt JBl 1985, 238
= MietSlg 36.435/23; MietSlg 39.464 f ua) besteht kein Anhaltspunkt für ein neues, den geänderten Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entsprechendes Verständnis des Gesetzgebers des MRG zur Definition des "dringenden" Eigenbedarfs als einer unabweislichen Notwendigkeit für den Vermieter, den vorhandenen Zustand so bald als möglich zu beseitigen, wobei dies nur durch Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses möglich ist. Diese Rechtsprechung ist in jüngster Zeit kritisiert worden (vgl Gimpel-Hinteregger in JBl 1988, 16 ff und ihr folgend Würth-Zingher, Wohn- und Mietrecht Rz 47 zu § 30 MRG), weil sich am Wohnungsmarkt die der zitierten Rechtsprechung zugrunde liegenden Nachkriegsverhältnisse entscheidend geändert hätten. Diese Kritik übergeht zwar, daß schon die Rechtsprechung der Zwischenkriegszeit den von ihr angegriffenen Standpunkt vertreten hat (vgl MietSlg 12.433). Aber selbst bei einer milderen Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen für den Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes wäre für den klägerischen Standpunkt nichts gewonnen, weil vage, in nicht absehbarer Zeit liegende Möglichkeiten nicht die jedenfalls geforderte Dringlichkeit erfüllen (vgl Gimpel-Hinteregger aaO, 26). Eine solche Dringlichkeit vermag die Revisionswerberin aber nicht darzustellen. Soweit sie von einer in Kürze drohenden Obdachlosigkeit des Sohnes ausgeht, entfernt sie sich von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, nach denen eine (hinsichtlich der Erfolgsaussichten fragliche) Kündigung der Wohnung der Großtante von deren Vermieter noch nicht einmal angedroht worden ist. Auf die weiteren Ausführungen über die Unzumutbarkeit der Aufnahme ihres Sohnes und seiner Familie in die eigene Wohnung war nicht mehr einzugehen, weil diesem eine Wohnmöglichkeit für absehbare Zeit zur Verfügung steht und damit ein dringender Eigenbedarf im Sinne des § 30 Abs 2 Z 9 MRG nicht vorliegt.= MietSlg 36.435/23; MietSlg 39.464 f ua) besteht kein Anhaltspunkt für ein neues, den geänderten Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt entsprechendes Verständnis des Gesetzgebers des MRG zur Definition des "dringenden" Eigenbedarfs als einer unabweislichen Notwendigkeit für den Vermieter, den vorhandenen Zustand so bald als möglich zu beseitigen, wobei dies nur durch Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses möglich ist. Diese Rechtsprechung ist in jüngster Zeit kritisiert worden vergleiche Gimpel-Hinteregger in JBl 1988, 16 ff und ihr folgend Würth-Zingher, Wohn- und Mietrecht Rz 47 zu Paragraph 30, MRG), weil sich am Wohnungsmarkt die der zitierten Rechtsprechung zugrunde liegenden Nachkriegsverhältnisse entscheidend geändert hätten. Diese Kritik übergeht zwar, daß schon die Rechtsprechung der Zwischenkriegszeit den von ihr angegriffenen Standpunkt vertreten hat vergleiche MietSlg 12.433). Aber selbst bei einer milderen Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen für den Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfes wäre für den klägerischen Standpunkt nichts gewonnen, weil vage, in nicht absehbarer Zeit liegende Möglichkeiten nicht die jedenfalls geforderte Dringlichkeit erfüllen vergleiche Gimpel-Hinteregger aaO, 26). Eine solche Dringlichkeit vermag die Revisionswerberin aber nicht darzustellen. Soweit sie von einer in Kürze drohenden Obdachlosigkeit des Sohnes ausgeht, entfernt sie sich von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, nach denen eine (hinsichtlich der Erfolgsaussichten fragliche) Kündigung der Wohnung der Großtante von deren Vermieter noch nicht einmal angedroht worden ist. Auf die weiteren Ausführungen über die Unzumutbarkeit der Aufnahme ihres Sohnes und seiner Familie in die eigene Wohnung war nicht mehr einzugehen, weil diesem eine Wohnmöglichkeit für absehbare Zeit zur Verfügung steht und damit ein dringender Eigenbedarf im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.