Die außerordentliche Revision des Klägers ist im Interesse der Rechtssicherheit zulässig, weil das Berufungsgericht die Schlüssigkeit des Klagebegehrens unrichtig beurteilt hat. Sie ist im Sinn des Aufhebungsantrags des Revisionswerbers deshalb auch berechtigt.
Streitgegenstand ist eine Werklohnforderung des Klägers. Im Hinblick darauf, dass der Auftraggeber (Werkbesteller) seinen Sitz in Deutschland hat, ist vorauszuschicken, dass auf den vorliegenden Rechtsfall österreichisches Recht anzuwenden ist (Art 4 Abs 2 EVÜ).Streitgegenstand ist eine Werklohnforderung des Klägers. Im Hinblick darauf, dass der Auftraggeber (Werkbesteller) seinen Sitz in Deutschland hat, ist vorauszuschicken, dass auf den vorliegenden Rechtsfall österreichisches Recht anzuwenden ist (Artikel 4, Absatz 2, EVÜ).
Für die Schlüssigkeit einer Klage genügt es, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (1 Ob 698/87 SZ 60/288; 4 Ob 274/01z; 6 Ob 6/02d; RIS-Justiz RS0037516; vgl Rechberger/Klicka in Rechberger ZPO³ Vor § 226 Rz 13). Dass sich das Klagebegehren aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, die Klage also unschlüssig ist, kann, wie Fasching in Fasching/Konecny2 III § 226 ZPO Rz 94 ausführt, zwei Ursachen haben. Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit; in diesem Fall, den die Vorinstanzen hier als gegeben ansehen, liegt eine Verletzung der Behauptungslast des Klägers vor) oder es lässt sich auch im Fall eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen (7 Ob 9/86 RdW 1986, 272 = VersE 1272) subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn). Die Unschlüssigkeit lässt sich letztlich nur vom Begehren aus durch Rückblick auf den maßgeblichen Sachverhalt und unter Bezug auf die vorgetragenen Tatsachen prüfen und ist daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung (Fasching aaO). Als Maßstab für die Schlüssigkeitsprüfung ist zu untersuchen, ob aufgrund des klägerischen Begehrens und Vorbringens ein Versäumungsurteil ergehen könnte (RIS-Justiz RS0001252 [T4]). Das entsprechende Vorbringen muss also so viel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, dass der geltend gemachte Anspruch aufgrund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert erscheint (9 ObA 326/89).Für die Schlüssigkeit einer Klage genügt es, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (1 Ob 698/87 SZ 60/288; 4 Ob 274/01z; 6 Ob 6/02d; RIS-Justiz RS0037516; vergleiche Rechberger/Klicka in Rechberger ZPO³ Vor Paragraph 226, Rz 13). Dass sich das Klagebegehren aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, die Klage also unschlüssig ist, kann, wie Fasching in Fasching/Konecny2 III Paragraph 226, ZPO Rz 94 ausführt, zwei Ursachen haben. Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit; in diesem Fall, den die Vorinstanzen hier als gegeben ansehen, liegt eine Verletzung der Behauptungslast des Klägers vor) oder es lässt sich auch im Fall eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen (7 Ob 9/86 RdW 1986, 272 = VersE 1272) subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn). Die Unschlüssigkeit lässt sich letztlich nur vom Begehren aus durch Rückblick auf den maßgeblichen Sachverhalt und unter Bezug auf die vorgetragenen Tatsachen prüfen und ist daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung (Fasching aaO). Als Maßstab für die Schlüssigkeitsprüfung ist zu untersuchen, ob aufgrund des klägerischen Begehrens und Vorbringens ein Versäumungsurteil ergehen könnte (RIS-Justiz RS0001252 [T4]). Das entsprechende Vorbringen muss also so viel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, dass der geltend gemachte Anspruch aufgrund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert erscheint (9 ObA 326/89).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Ansicht des Revisionswerbers beizustimmen, die Vorinstanzen hätten die Schlüssigkeit seiner Klage zu Unrecht verneint. Der Kläger hat die - seiner Behauptung nach ordnungsgemäßen - Leistungen, deren Entlohnung („Architektenhonorar") er begehrt, anhand der von ihm gelegten Rechnung („8. Teilhonorarnote") im Einzelnen dargestellt und auch klargelegt, wie er aus den verzeichneten Leistungen zum Gesamthonorar kommt. Er behauptet, dass das ihm gebührende Entgelt nun nach Vollendung des Werks fällig sei (§ 1170 ABGB). Ob dies im Hinblick auf die von den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen zutrifft, weiters ob die Berechnungsbasis und die Berechnungsart richtig sind, ob die Arbeiten tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen wurden usw, betrifft die Frage der Berechtigung des Klagebegehrens und nicht dessen Schlüssigkeit.Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Ansicht des Revisionswerbers beizustimmen, die Vorinstanzen hätten die Schlüssigkeit seiner Klage zu Unrecht verneint. Der Kläger hat die - seiner Behauptung nach ordnungsgemäßen - Leistungen, deren Entlohnung („Architektenhonorar") er begehrt, anhand der von ihm gelegten Rechnung („8. Teilhonorarnote") im Einzelnen dargestellt und auch klargelegt, wie er aus den verzeichneten Leistungen zum Gesamthonorar kommt. Er behauptet, dass das ihm gebührende Entgelt nun nach Vollendung des Werks fällig sei (Paragraph 1170, ABGB). Ob dies im Hinblick auf die von den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen zutrifft, weiters ob die Berechnungsbasis und die Berechnungsart richtig sind, ob die Arbeiten tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen wurden usw, betrifft die Frage der Berechtigung des Klagebegehrens und nicht dessen Schlüssigkeit.
Um die zur Beurteilung der Berechtigung des Anspruchs zu klärenden Fragen, insbesondere auch hinsichtlich der Art der Abrechnung, beantworten zu können, hat der Kläger die Zuziehung eines Sachverständigen beantragt. Warum dies, wie die Vorinstanzen meinen, ein unzulässiger Erkundungsbeweis sein soll, ist nicht zu erkennen.
Verjährung ist nach dem Vorbringen des Klägers keineswegs zwingend anzunehmen. Der Einwand des Berufungsgerichts, diese Frage könne aufgrund der Tatsachenbehauptungen des Klägers nicht beurteilt werden, übersieht, dass es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Beklagten ist, den Beginn der Verjährungsfrist zu beweisen und hiezu Vorbringen und Beweisanbot zu erstatten (RIS-Justiz RS0034456).
Das weitere, nach Ansicht der Vorinstanzen gegen die Schlüssigkeit der vorliegenden Klage sprechende Argument, der Verweis auf eine Urkunde könne ein entsprechendes Vorbringen nicht ersetzen, ist schon deshalb hier nicht zutreffend, weil der Kläger die betreffende Urkunde (die 8. Teilhonorarnote) im zweiten Rechtsgang ja im Wesentlichen wörtlich wiedergegeben hat.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klage sei (nach wie vor) unschlüssig, ist daher nicht zutreffend. Daran kann entgegen der Meinung der zweiten Instanz auch der Umstand, dass der - demnach jedenfalls zuletzt zu Unrecht zur Schlüssigstellung der Klage aufgeforderte - Klagevertreter beantragt hat, ihm eine (weitere) Verbesserungsfrist zu gewähren, selbstredend nichts ändern. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die vorliegende Klage ausreichend substantiiert. Eine detailliertere Darstellung konnte unterbleiben, zumal § 76 ZPO in Verbindung mit § 226 Abs 1 ZPO nur eine knappe und übersichtliche, gedrängte Darstellung des behaupteten Sachverhalts, also keine bis in letzte Einzelheiten gehende Detaillierung verlangt. Ein Prozessvorbringen wird immer dann als ausreichend präzise angesehen werden können, wenn das Beweisthema damit so klar erscheint, dass eine sinnvolle Beweisaufnahme nach den Prozessvorschriften (zB die Ausübung des Fragerechts und die Erkennbarkeit der Relevanz vorgelegter Urkunden) möglich ist (7 Ob 149/03t MietSlg 55.666). Dies trifft im vorliegenden Fall zu.Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klage sei (nach wie vor) unschlüssig, ist daher nicht zutreffend. Daran kann entgegen der Meinung der zweiten Instanz auch der Umstand, dass der - demnach jedenfalls zuletzt zu Unrecht zur Schlüssigstellung der Klage aufgeforderte - Klagevertreter beantragt hat, ihm eine (weitere) Verbesserungsfrist zu gewähren, selbstredend nichts ändern. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist die vorliegende Klage ausreichend substantiiert. Eine detailliertere Darstellung konnte unterbleiben, zumal Paragraph 76, ZPO in Verbindung mit Paragraph 226, Absatz eins, ZPO nur eine knappe und übersichtliche, gedrängte Darstellung des behaupteten Sachverhalts, also keine bis in letzte Einzelheiten gehende Detaillierung verlangt. Ein Prozessvorbringen wird immer dann als ausreichend präzise angesehen werden können, wenn das Beweisthema damit so klar erscheint, dass eine sinnvolle Beweisaufnahme nach den Prozessvorschriften (zB die Ausübung des Fragerechts und die Erkennbarkeit der Relevanz vorgelegter Urkunden) möglich ist (7 Ob 149/03t MietSlg 55.666). Dies trifft im vorliegenden Fall zu.
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren unter Abstandnahme vom Abweisungsgrund der Unschlüssigkeit im aufgezeigten Sinn die Berechtigung des Klagebegehrens zu prüfen haben.
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.