Die vom Beklagten erhobene Revision ist berechtigt. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzlichen Feststellungen nach dem Ergebnis seiner Beweiswiederholung zwar als unbedenklich befunden, sie aber doch auch in wesentlichen Punkten - namentlich in bezug auf die Vorstellung der beteiligten Wohnungseigentümer über die Berechtigung der Hausgemeinschaft zur Verfügung über den freien Abstellplatz (ON 25, S.8) - ergänzt und den Sachverhalt sodann mit der Begründung, daß die Anfechtung wegen List die Anfechtung wegen Irrtums in sich schließe, einer rechtlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt eines wesentlichen Gechäftsirrtums unterzogen. Das Berufungsgericht hat, wenn es infolge Beweiswiederholung (§ 488 ZPO) oder Verhandlungsergänzung (§ 496 Abs. 3 ZPO) zu geänderten oder doch in wesentlichen Belangen ergänzenden Feststellungen gelangt, den Sachverhalt - unabhängig von einer (gesetzmäßig ausgeführten) Rechtsrüge - einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen (vgl. § 498 Abs. 1 ZPO); es war dem Gericht zweiter Instanz daher an sich nicht verwehrt, die ergänzenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen in rechtlicher Hinsicht auch ohne gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge des Beklagten in dessen Berufung abweichend vom Erstgericht zu beurteilen.Die vom Beklagten erhobene Revision ist berechtigt. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzlichen Feststellungen nach dem Ergebnis seiner Beweiswiederholung zwar als unbedenklich befunden, sie aber doch auch in wesentlichen Punkten - namentlich in bezug auf die Vorstellung der beteiligten Wohnungseigentümer über die Berechtigung der Hausgemeinschaft zur Verfügung über den freien Abstellplatz (ON 25, S.8) - ergänzt und den Sachverhalt sodann mit der Begründung, daß die Anfechtung wegen List die Anfechtung wegen Irrtums in sich schließe, einer rechtlichen Beurteilung unter dem Gesichtspunkt eines wesentlichen Gechäftsirrtums unterzogen. Das Berufungsgericht hat, wenn es infolge Beweiswiederholung (Paragraph 488, ZPO) oder Verhandlungsergänzung (Paragraph 496, Absatz 3, ZPO) zu geänderten oder doch in wesentlichen Belangen ergänzenden Feststellungen gelangt, den Sachverhalt - unabhängig von einer (gesetzmäßig ausgeführten) Rechtsrüge - einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen vergleiche Paragraph 498, Absatz eins, ZPO); es war dem Gericht zweiter Instanz daher an sich nicht verwehrt, die ergänzenden wesentlichen Tatsachenfeststellungen in rechtlicher Hinsicht auch ohne gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge des Beklagten in dessen Berufung abweichend vom Erstgericht zu beurteilen.
Ihre Grenzen findet die berufungsgerichtliche Kognition jedoch im Hinblick auf die das zivilgerichtliche Verfahren beherrschende Parteienmaxime (Beibringungsgrundsatz: vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 646 ff) in den von den Parteien in erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen (Fasching aaO Rz 649). Demgemäß hat der Kläger gemäß § 226 ZPO die rechtserzeugenden Tatsachen (den Klagegrund: SZ 46/109), auf welche er seinen Anspruch gründet, vollständig anzugeben. Er bestimmt damit, worüber der Rechtsstreit geführt wird und welchen Rechtsschutzanspruch er geltend macht. Das Vorbringen des Klägers ist das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (SZ 55/51; RZ 1977/105 uva; Fasching, Komm.III 20 f., 36; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2 125; Petschek-Stagel, Der österreichische Zivilprozeß 267).Ihre Grenzen findet die berufungsgerichtliche Kognition jedoch im Hinblick auf die das zivilgerichtliche Verfahren beherrschende Parteienmaxime (Beibringungsgrundsatz: vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 646 ff) in den von den Parteien in erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen (Fasching aaO Rz 649). Demgemäß hat der Kläger gemäß Paragraph 226, ZPO die rechtserzeugenden Tatsachen (den Klagegrund: SZ 46/109), auf welche er seinen Anspruch gründet, vollständig anzugeben. Er bestimmt damit, worüber der Rechtsstreit geführt wird und welchen Rechtsschutzanspruch er geltend macht. Das Vorbringen des Klägers ist das Substrat, aus dem die Berechtigung des Begehrens abzuleiten ist; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden (SZ 55/51; RZ 1977/105 uva; Fasching, Komm.III 20 f., 36; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht2 125; Petschek-Stagel, Der österreichische Zivilprozeß 267).
Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß sich die Kläger zur Darlegung ihres auf Rückabwicklung des Tauschvertrages zwischen den Streitteilen betreffend das Verfügungsrecht über ihre (benachbarten) Abstellplätze gerichteten Räumungs- und Übergabebegehrens ausschließlich und ganz eindeutig auf List (§ 870 ABGB) berufen haben ("....der Beklagte durch seine Angaben die Klägerseite bewußt in Irrtum geführt hat, um dieser den PKW-Abstellplatz 53 herauszulocken." - ON 1 S. 3). Das Berufungsgericht hat sich jedoch auf jene Rechtsprechung berufen, nach der die Bestimmung des § 870 ABGB über die Veranlassung zum Vertragsabschluß durch List ein Sonderfall des Irrtums sei, weshalb in der Anfechtung wegen List die Anfechtung wegen Irrtums als des Kleineren eingeschlossen sei. Der erkennende Senat hat jedoch in der (nicht veröffentlichten) Entscheidung 1 Ob 708/77 bereits ausgesprochen, daß die Anfechtung wegen List nur dann auch in dieser Richtung verstanden werden darf, wenn das Tatsachenvorbringen des Anfechtenden auch die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung enthält. Eine Durchsicht der Entscheidungen läßt erkennen, daß in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle List (Arglist, vorsätzliche Irreführung) behauptet, und vom Gegner veranlaßter Irrtum (1. Fall des § 871 ABGB) angenommen wurde (so SZ 46/84; 1 Ob 599/78; 7 Ob 148/74; 6 Ob 271/71 ua). In der Entscheidung SZ 36/22 wird der erwähnte Rechtssatz nur obiter wiedergegeben, da vom Kläger behauptet worden war, sein Irrtum sei durch den Beklagten veranlaßt worden, wogegen der Oberste Gerichtshof gemeinsamen Irrtum angenommen hat. In der schon genannten Entscheidung 1 Ob 708/77 war vom Beklagten nach der gerafften Wiedergabe des Einwendungsvorbringens in den Entscheidungsgründen dolose Irreführung eingewendet worden, der Oberste Gerichtshof nahm jedoch rechtzeitig aufgeklärten Irrtum (dritter Fall des § 871 ABGB) an, führte jedoch aus, daß das Tatsachenvorbringen im vorliegenden Fall auch hiefür ausreiche. In der Entscheidung Rsp 1932/309 (auf die sich Gschnitzer im Klang2 IV/1, 109 Anm 72a stützt) wurde die Auffassung vertreten, daß in der Behauptung bewußter Irreführung auch die Behauptung überhaupt irregeführt worden zu sein, liege. Der Beklagte habe den Irrtum der Klägerin veranlaßt; nehme man aber Veranlassung nicht an, liege gemeinschaftlicher Irrtum vor; diese Rechtsansicht wurde nicht näher begründet. Auch Rummel (in Rummel, ABGB, § 871 Rz 19) differenziert bei der kommentarlosen Wiedergabe der Rechtsprechung nicht weiter.Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß sich die Kläger zur Darlegung ihres auf Rückabwicklung des Tauschvertrages zwischen den Streitteilen betreffend das Verfügungsrecht über ihre (benachbarten) Abstellplätze gerichteten Räumungs- und Übergabebegehrens ausschließlich und ganz eindeutig auf List (Paragraph 870, ABGB) berufen haben ("....der Beklagte durch seine Angaben die Klägerseite bewußt in Irrtum geführt hat, um dieser den PKW-Abstellplatz 53 herauszulocken." - ON 1 S. 3). Das Berufungsgericht hat sich jedoch auf jene Rechtsprechung berufen, nach der die Bestimmung des Paragraph 870, ABGB über die Veranlassung zum Vertragsabschluß durch List ein Sonderfall des Irrtums sei, weshalb in der Anfechtung wegen List die Anfechtung wegen Irrtums als des Kleineren eingeschlossen sei. Der erkennende Senat hat jedoch in der (nicht veröffentlichten) Entscheidung 1 Ob 708/77 bereits ausgesprochen, daß die Anfechtung wegen List nur dann auch in dieser Richtung verstanden werden darf, wenn das Tatsachenvorbringen des Anfechtenden auch die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung enthält. Eine Durchsicht der Entscheidungen läßt erkennen, daß in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle List (Arglist, vorsätzliche Irreführung) behauptet, und vom Gegner veranlaßter Irrtum (1. Fall des Paragraph 871, ABGB) angenommen wurde (so SZ 46/84; 1 Ob 599/78; 7 Ob 148/74; 6 Ob 271/71 ua). In der Entscheidung SZ 36/22 wird der erwähnte Rechtssatz nur obiter wiedergegeben, da vom Kläger behauptet worden war, sein Irrtum sei durch den Beklagten veranlaßt worden, wogegen der Oberste Gerichtshof gemeinsamen Irrtum angenommen hat. In der schon genannten Entscheidung 1 Ob 708/77 war vom Beklagten nach der gerafften Wiedergabe des Einwendungsvorbringens in den Entscheidungsgründen dolose Irreführung eingewendet worden, der Oberste Gerichtshof nahm jedoch rechtzeitig aufgeklärten Irrtum (dritter Fall des Paragraph 871, ABGB) an, führte jedoch aus, daß das Tatsachenvorbringen im vorliegenden Fall auch hiefür ausreiche. In der Entscheidung Rsp 1932/309 (auf die sich Gschnitzer im Klang2 IV/1, 109 Anmerkung 72a stützt) wurde die Auffassung vertreten, daß in der Behauptung bewußter Irreführung auch die Behauptung überhaupt irregeführt worden zu sein, liege. Der Beklagte habe den Irrtum der Klägerin veranlaßt; nehme man aber Veranlassung nicht an, liege gemeinschaftlicher Irrtum vor; diese Rechtsansicht wurde nicht näher begründet. Auch Rummel (in Rummel, ABGB, Paragraph 871, Rz 19) differenziert bei der kommentarlosen Wiedergabe der Rechtsprechung nicht weiter.
Der nie näher begründeten Auffassung, die Behauptung der Beklagte habe den Vertragsabschluß durch List veranlaßt, beinhalte auch die Anfechtung wegen Irrtums, vermag der erkennende Senat nur unter der für jedes Klagsvorbringen unabdingbaren Voraussetzung beizutreten, daß das Tatsachenvorbringen des Anfechtenden auch die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung trägt, was bei vom anderen Teil veranlaßtem Irrtum in der Regel gelten mag. Im vorliegenden Fall kann dies jedoch nicht gelten. Wohl haben die Kläger in ihrer auf List gestützten Anfechtungserklärung behauptet, daß sie beim Vertragsabschluß in einem Irrtum befangen gewesen seien. Dagegen haben sie keine Tatsachen vorgebracht, aus welchen auf den vom Berufungsgericht angenommenen gemeinsamen - somit inhaltsgleichen - Irrtum der Streitteile geschlossen werden könnte:
Im Gegenteil, die Behauptung, der Beklagte habe die Kläger bewußt (über seine Verfügungsberechtigung) in Irrtum geführt, schließt die Annahme, daß sich auch der Beklagte in Irrtum befand, aus. Steht aber das Tatsachenvorbringen der Kläger der Annahme gemeinsamen Irrtums begriffsnotwendig entgegen, so war es dem Gericht zweiter Instanz auch auf der von ihm festgestellten geänderten Tatsachengrundlage verwehrt, gerechtferigte Irrtumsanfechtung anzunehmen.
Bei dieser Verfahrenslage muß auf die Frage, ob bei Vorliegen eines Sachverhaltes, den die Rechtsprechung als zur Anfechtung des Vertrages geeigneten gemeinsamen Irrtum anerkennt (vgl. die Nachweise bei Rummel aaO Rz 18), in Wahrheit nur Fehlen (Wegfall) der Geschäftsgrundlage angenommen werden dürfte (so Rummel in JBl. 1980, 1 ff und in Rummel aaO Rz 18; vgl. auch Koziol-Welser, Grundriß8 I 123) nicht eingegangen werden; den Behauptungen der Kläger könnte auch eine solche Anfechtung nicht entnommen werden. Die vom Berufungsgericht nicht geklärte Frage, ob der Wohnungseigentumsorganisator bei der Überlassung an S*** über den vom Beklagten (erstmals) als Tauschobjekt benützten ursprünglich freien Abstellplatz überhaupt noch wirksam verfügen konnte (was im übrigen auch die Hausgemeinschaft bezweifelt - vgl. Beilage I), so daß dann auch noch gar nicht feststünde, ob die Parteien über die Verfügungsberechtigung des Beklagten über diesen Abstellplatz in einem Irrtum befangen waren, bedarf dann ebenfalls keiner weiteren Prüfung. Da das Erstgericht zu Recht in erster Instanz nur die allein behaupteten Voraussetzungen der Anfechtung wegen List geprüft und verneint hat, ist sein Urteil in Stattgebung der Revision des Beklagten wiederherzustellen.Bei dieser Verfahrenslage muß auf die Frage, ob bei Vorliegen eines Sachverhaltes, den die Rechtsprechung als zur Anfechtung des Vertrages geeigneten gemeinsamen Irrtum anerkennt vergleiche die Nachweise bei Rummel aaO Rz 18), in Wahrheit nur Fehlen (Wegfall) der Geschäftsgrundlage angenommen werden dürfte (so Rummel in JBl. 1980, 1 ff und in Rummel aaO Rz 18; vergleiche auch Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 123) nicht eingegangen werden; den Behauptungen der Kläger könnte auch eine solche Anfechtung nicht entnommen werden. Die vom Berufungsgericht nicht geklärte Frage, ob der Wohnungseigentumsorganisator bei der Überlassung an S*** über den vom Beklagten (erstmals) als Tauschobjekt benützten ursprünglich freien Abstellplatz überhaupt noch wirksam verfügen konnte (was im übrigen auch die Hausgemeinschaft bezweifelt - vergleiche Beilage römisch eins), so daß dann auch noch gar nicht feststünde, ob die Parteien über die Verfügungsberechtigung des Beklagten über diesen Abstellplatz in einem Irrtum befangen waren, bedarf dann ebenfalls keiner weiteren Prüfung. Da das Erstgericht zu Recht in erster Instanz nur die allein behaupteten Voraussetzungen der Anfechtung wegen List geprüft und verneint hat, ist sein Urteil in Stattgebung der Revision des Beklagten wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.