Rechtssatz RS0042136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042136
Entscheidungsdatum
29.07.2022
Rechtssatz
Das Berufungsgericht hat, wenn es infolge Beweiswiederholung oder Verhandlungsergänzung zu geänderten oder doch in wesentlichen Belangen ergänzenden Feststellungen gelangt, den Sachverhalt - unabhängig von einer (gesetzmäßig ausgeführten) Rechtsrüge - einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Ihre Grenzen findet die berufungsgerichtliche Kognition jedoch im Hinblick auf die das zivilgerichtliche Verfahren beherrschende Parteienmaxime (Beibringungsgrundsatz) in den von den Parteien in erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 698/87
Entscheidungstext OGH 21.12.1987 1 Ob 698/87
Veröff: SZ 60/288
- 7 Ob 2/90
Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 2/90
Veröff: VersR 1990,1376 = ZVR 1991/20 S 55 = VersRdSch 1991,357
- 1 Ob 1573/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 1573/91
Auch; nur: Das Berufungsgericht hat, wenn es infolge Beweiswiederholung oder Verhandlungsergänzung zu geänderten oder doch in wesentlichen Belangen ergänzenden Feststellungen gelangt, den Sachverhalt - unabhängig von einer (gesetzmäßig ausgeführten) Rechtsrüge - einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. (T1)
- 7 Ob 61/22d
Entscheidungstext OGH 29.07.2022 7 Ob 61/22d
Vgl; nur: Ihre Grenzen findet die berufungsgerichtliche Kognition jedoch im Hinblick auf die das zivilgerichtliche Verfahren beherrschende Parteienmaxime (Beibringungsgrundsatz) in den von den Parteien in erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen. (T2)
Beisatz: Hier: Einwand des fehlenden Deckungsbausteins. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042136
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19871221_OGH0002_0010OB00698_8700000_002