Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene ao. Revision der klagenden Partei ist zulässig, weil das Berufungsgericht die verfahrensrechtliche Frage der Bindungswirkung des Haftpflichturteils verkannt und die Frage der Wahrnehmung von Feststellungsmängeln abweichend von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelöst hat.
Die Revision ist auch berechtigt.
Unrichtig ist, daß die Beklagte die Beteiligung ihres PKWs an dem Unfall zugestand. Zugestanden wurde von der Beklagten lediglich die Verurteilung im Haftpflichtprozeß (ON 2 AS 7). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, hat das im Haftpflichtprozeß gegen den Haftpflichtversicherten ergangene Urteil mit Rücksicht auf die Rechtsnatur und den Zweck des Haftpflichtversicherungsvertrages die Bindungswirkung, daß die Ersatzpflicht des Versicherers nach Bestand und Betrag im Deckungsprozeß gegen den Versicherer nicht nachgeprüft werden darf, sofern er sich am Haftpflichtprozeß beteiligt hatte oder vergeblich zur Intervention aufgefordert worden war (SZ 47/38 mwN). Wird der Versicherungsnehmer zum Schadenersatz verurteilt, dann ist der Versicherungsfall abgeschlossen (vgl. VersRdSch 1954, 268 und Ehrenzweig, Deutsches/Österreichisches Versicherungsvertragsrecht 370 f.). Die Feststellung im Haftpflichtprozeß, daß der Versicherungsnehmer den Schaden in einer bestimmten Eigenschaft oder Tätigkeit verursacht hat, kann im Deckungsprozeß nicht mehr nachgeprüft werden. Diese Bindungswirkung wird auch im deutschen Rechtsbereich anerkannt (vgl. Bruck-Möller-Johannsen8 IV 95 mwN; Prölss-Martin, VVG24 628 f.). Der Oberste Gerichtshof hat darüber hinaus aber auch bereits entschieden, daß die Bindungswirkung des Haftpflichturteils auch im Regreßprozeß des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer insoweit zu bejahen ist, als an dem Haftpflichtprozeß beide Vertragsparteien teilgenommen haben und eine Schadenersatzpflicht festgestellt worden ist (7 Ob 51/83; vgl. auch RZ 1980/31; RZ 1977/49). Das Erstgericht hatte daher nicht mehr zu prüfen, ob der Schaden durch den PKW der Beklagten verursacht wurde und hätte das Klagebegehren nicht mit der Begründung abweisen dürfen, daß der PKW der Beklagten an dem Unfall nicht beteiligt gewesen sei. Die Frage, ob ein Verstoß des Erstgerichtes gegen die Bindungswirkung des Haftpflichturteils im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer von Amts wegen wahrzunehmen ist, kann unerörtert bleiben, weil sich die Berufung der klagenden Partei jedenfalls unter ausdrücklichem Hinweis auch auf das Urteil des Vorprozesses (ON 11 AS 56) gegen die Feststellungen des Erstgerichtes wandte und eine unrichtige Benennung des Rechtsmittelgrundes der klagenden Partei keinesfalls schaden konnte (JBl 1957, 566; Fasching IV 60). Grundsätzlich hat das Berufungsgericht, wenn es infolge Beweiswiederholung oder Beweisergänzung zu geänderten oder doch in wesentlichen Belangen ergänzenden Feststellungen gelangt, den Sachverhalt unabhängig von einer (gesetzmäßig ausgeführten) Rechtsrüge einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Ihre Grenze findet die berufungsgerichtliche Kognition in den von den Parteien in erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen (SZ 60/288). Dies muß auch dann gelten, wenn, wie hier, das Berufungsgericht aufgrund der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses davon auszugehen hat, daß der Versicherungsnehmer einen Schaden aus einer bestimmten Eigenschaft oder Tätigkeit zu vertreten hat. Die Kosten der Schadensregulierung, auch in Form eines nachfolgenden Rechtsstreites, deren Ersatz im vorliegenden Fall vom Haftpflichtversicherer begehrt wird, hat grundsätzlich der Versicherer zu tragen. Er kann ihren Ersatz vom Versicherungsnehmer aber dann begehren, wenn sie dieser durch positive Vertragsverletzung in Form von vorsätzlich falschen Angaben verursacht hat (Prölss-Martin aaO 441). Davon ausgehend ergibt sich eine Unvollständigkeit der Sachgrundlage, weil nicht festgestellt wurde, ob die Beklagte der klagenden Partei gegenüber, wie diese behauptet (ON 1 AS 2), bewußt falsche Angaben machte und dadurch den Haftpflichtprozeß veranlaßte. Diese Unvollständigkeit der Sachgrundlage wäre aber schon vom Berufungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von Amts wegen wahrzunehmen gewesen (Fasching IV 41 und 210 mwN).Unrichtig ist, daß die Beklagte die Beteiligung ihres PKWs an dem Unfall zugestand. Zugestanden wurde von der Beklagten lediglich die Verurteilung im Haftpflichtprozeß (ON 2 AS 7). Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, hat das im Haftpflichtprozeß gegen den Haftpflichtversicherten ergangene Urteil mit Rücksicht auf die Rechtsnatur und den Zweck des Haftpflichtversicherungsvertrages die Bindungswirkung, daß die Ersatzpflicht des Versicherers nach Bestand und Betrag im Deckungsprozeß gegen den Versicherer nicht nachgeprüft werden darf, sofern er sich am Haftpflichtprozeß beteiligt hatte oder vergeblich zur Intervention aufgefordert worden war (SZ 47/38 mwN). Wird der Versicherungsnehmer zum Schadenersatz verurteilt, dann ist der Versicherungsfall abgeschlossen vergleiche VersRdSch 1954, 268 und Ehrenzweig, Deutsches/Österreichisches Versicherungsvertragsrecht 370 f.). Die Feststellung im Haftpflichtprozeß, daß der Versicherungsnehmer den Schaden in einer bestimmten Eigenschaft oder Tätigkeit verursacht hat, kann im Deckungsprozeß nicht mehr nachgeprüft werden. Diese Bindungswirkung wird auch im deutschen Rechtsbereich anerkannt vergleiche Bruck-Möller-Johannsen8 römisch vier 95 mwN; Prölss-Martin, VVG24 628 f.). Der Oberste Gerichtshof hat darüber hinaus aber auch bereits entschieden, daß die Bindungswirkung des Haftpflichturteils auch im Regreßprozeß des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer insoweit zu bejahen ist, als an dem Haftpflichtprozeß beide Vertragsparteien teilgenommen haben und eine Schadenersatzpflicht festgestellt worden ist (7 Ob 51/83; vergleiche auch RZ 1980/31; RZ 1977/49). Das Erstgericht hatte daher nicht mehr zu prüfen, ob der Schaden durch den PKW der Beklagten verursacht wurde und hätte das Klagebegehren nicht mit der Begründung abweisen dürfen, daß der PKW der Beklagten an dem Unfall nicht beteiligt gewesen sei. Die Frage, ob ein Verstoß des Erstgerichtes gegen die Bindungswirkung des Haftpflichturteils im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer von Amts wegen wahrzunehmen ist, kann unerörtert bleiben, weil sich die Berufung der klagenden Partei jedenfalls unter ausdrücklichem Hinweis auch auf das Urteil des Vorprozesses (ON 11 AS 56) gegen die Feststellungen des Erstgerichtes wandte und eine unrichtige Benennung des Rechtsmittelgrundes der klagenden Partei keinesfalls schaden konnte (JBl 1957, 566; Fasching römisch vier 60). Grundsätzlich hat das Berufungsgericht, wenn es infolge Beweiswiederholung oder Beweisergänzung zu geänderten oder doch in wesentlichen Belangen ergänzenden Feststellungen gelangt, den Sachverhalt unabhängig von einer (gesetzmäßig ausgeführten) Rechtsrüge einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Ihre Grenze findet die berufungsgerichtliche Kognition in den von den Parteien in erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen (SZ 60/288). Dies muß auch dann gelten, wenn, wie hier, das Berufungsgericht aufgrund der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses davon auszugehen hat, daß der Versicherungsnehmer einen Schaden aus einer bestimmten Eigenschaft oder Tätigkeit zu vertreten hat. Die Kosten der Schadensregulierung, auch in Form eines nachfolgenden Rechtsstreites, deren Ersatz im vorliegenden Fall vom Haftpflichtversicherer begehrt wird, hat grundsätzlich der Versicherer zu tragen. Er kann ihren Ersatz vom Versicherungsnehmer aber dann begehren, wenn sie dieser durch positive Vertragsverletzung in Form von vorsätzlich falschen Angaben verursacht hat (Prölss-Martin aaO 441). Davon ausgehend ergibt sich eine Unvollständigkeit der Sachgrundlage, weil nicht festgestellt wurde, ob die Beklagte der klagenden Partei gegenüber, wie diese behauptet (ON 1 AS 2), bewußt falsche Angaben machte und dadurch den Haftpflichtprozeß veranlaßte. Diese Unvollständigkeit der Sachgrundlage wäre aber schon vom Berufungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von Amts wegen wahrzunehmen gewesen (Fasching römisch vier 41 und 210 mwN).
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.