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Entscheidung 6 Ob 82/08i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob82/08i

Entscheidungsdatum

08.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Verlassenschaft nach der am 9. Oktober 2007 verstorbenen Eleonore A*****, 2. Fritz A*****, beide vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Marlene O*****, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 21. Februar 2008, GZ 14 R 152/07g-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt eine Eigenbedarfskündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 MRG die Benötigung des Bestandgegenstands voraus, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch die Benützung des gekündigten Wohnobjekts befriedigt werden kann (1 Ob 619/95; 4 Ob 167/99h; RIS-Justiz RS0109791). Eine Benötigung des Bestandgegenstands ist jedoch nicht gegeben, wenn der Vermieter diesen nicht für sich selbst dringend benötigt (2 Ob 521/80; 1 Ob 111/01g = MietSlg 53.411). Der beabsichtigte Verkauf des Wohnobjekts erfüllt die Tatbestände des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 MRG daher nicht.

2. Vage, in nicht absehbarer Zeit eintretende Umstände sind bei Beurteilung des dringenden Wohnbedarfs außer Acht zu lassen (2 Ob 66/06d). Die Kläger berufen sich in ihrer außerordentlichen Revision jedoch lediglich darauf, dass sie eine drohende Versteigerung der von ihnen bewohnten Liegenschaft wegen einer Forderung von rund 83.000 EUR nur durch den Verkauf der an die Beklagte vermieteten Eigentumswohnung abwenden könnten; deren Verkauf sei nur bei „Mietfreiheit" möglich. Im Übrigen haben die Kläger im Verfahren erster Instanz gar nicht vorgebracht, dass sie die von ihnen bewohnte Liegenschaft verlieren könnten; sie haben vielmehr lediglich ganz allgemein ausgeführt, die Bausparkasse mache „finanziellen Druck".

Textnummer

E87755

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00082.08I.0508.000

Im RIS seit

07.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Dokumentnummer

JJT_20080508_OGH0002_0060OB00082_08I0000_000

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