Rechtssatz RS0108235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108235
Entscheidungsdatum
25.10.2018
Rechtssatz
Fällt der dringende Eigenbedarf während des Rechtsstreites weg, so liegt der hierauf gegründete Kündigungsgrund nicht vor (so schon MietSlg 28.395). Der dringende Eigenbedarf ist aber nicht schon deshalb weggefallen, weil der Vermieter oder Verwandte, für den er geltend gemacht wird, zur maßgebenden Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine andere Wohnmöglichkeit in Aussicht hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2237/96h
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 2237/96h
- 6 Ob 282/98h
Entscheidungstext OGH 29.10.1998 6 Ob 282/98h
nur: Der dringende Eigenbedarf ist aber nicht schon deshalb weggefallen, weil der Vermieter oder Verwandte, für den er geltend gemacht wird, zur maßgebenden Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine andere Wohnmöglichkeit in Aussicht hat. (T1)
- 2 Ob 181/00g
Entscheidungstext OGH 29.06.2000 2 Ob 181/00g
nur: Fällt der dringende Eigenbedarf während des Rechtsstreites weg, so liegt der hierauf gegründete Kündigungsgrund nicht vor. (T2); Beisatz: Bei den Kündigungsgründen des Eigenbedarfes sind auch Veränderungen, die in der Zeit zwischen der Zustellung der Aufkündigung und dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintreten, zu berücksichtigen. (T3)
- 6 Ob 35/04x
Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 35/04x
Auch
- 1 Ob 246/06t
Entscheidungstext OGH 28.11.2006 1 Ob 246/06t
Vgl; Beisatz: Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Kündigung eines nach dem Tod des ursprünglichen Mieters mit der Verlassenschaft fortdauernden Mietverhältnisses dadurch rechtswirksam würde, dass der an sich eintrittsberechtigte Angehörige im Laufe des Kündigungsverfahrens sein dringendes Wohnbedürfnis an der aufgekündigten Wohnung verliert. (T4)
- 6 Ob 129/18s
Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 129/18s
Vgl auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108235
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19970709_OGH0002_0030OB02237_96H0000_001