Die Revision der Klägerin ist jedoch aus folgenden Erwägungen zulässig und auch berechtigt.
Dass der Klägerin ein Weiterverbleib im Haus ihres Lebensgefährten aufgrund der tiefgreifenden Zerwürfnisse mit ihm nicht mehr zumutbar war, wird von der Beklagten im Rechtsmittelverfahren zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen. Auch die vorläufig als Notlösung zur Verfügung gestellte Wohnmöglichkeit seitens ihrer Bekannten hat die Notsituation der Klägerin nur kurzfristig gemildert, aber nicht beseitigt. Ihr blieb daher nichts anderes übrig, als sich um eine andere Wohnmöglichkeit zu kümmern, um dort das Ende des Kündigungsstreits abzuwarten. Das Berufungsgericht hat zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 30 Abs 2 Z 8 MRG ausgeführt, dass Veränderungen, die in der Zeit zwischen der Zustellung der Aufkündigung und dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintraten, zu berücksichtigen sind und dass dieser Kündigungsgrund nicht vorliegt, wenn der dringende Eigenbedarf während des Rechtsstreits wegfällt (RIS-Justiz RS0108235). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass auch die als vorübergehend, nämlich bis zum Abschluss des Kündigungsstreits bezüglich der eigenen Wohnung geplante Anmietung einer Wohnung den bei Einbringung der Aufkündigung vorliegenden dringenden Eigenbedarf des Aufkündigenden beseitigt, würde allerdings dazu führen, dass der Vermieter einen Kündigungsprozess wegen dringenden Eigenbedarfs nur dann erfolgreich führen könnte, wenn er sich bis zum Ende des Verfahrens (erster Instanz) mit einer unzumutbaren Unterkunft abfände. Er wäre gezwungen, seine Notstandssituation im Sinne einer unabweislichen Notwendigkeit, den bestehenden Zustand sobald wie möglich zu beseitigen (vgl RIS-Justiz RS0070482), aufrecht zu erhalten, um sein Kündigungsbegehren durchzusetzen; andernfalls wäre ihm die Geltendmachung dieses Kündigungsgrunds überhaupt verwehrt. Es sind zwar durchaus Fälle denkbar, in denen sich der Vermieter während des Kündigungsstreits eine andere zufriedenstellende Wohnmöglichkeit schafft und auf die ehestmögliche Rückkehr in die eigene Wohnung keinen Wert mehr legt. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie für sich und ihre Kinder für die noch ungewisse Prozessdauer und jedenfalls bis zur Durchsetzung der Räumungsverpflichtung der Beklagten nach Ablauf des befristeten Mietverhältnisses eine vorläufige Unterkunft suchte und durch Abschluss eines entsprechenden Mietvertrags dafür Sorge trug, dass sie nicht noch einmal oder noch einige Male übersiedeln muss, ehe sie in ihre eigene Wohnung zurückkehren kann. Nur dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung, der über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt, mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit der Beschaffung einer Wohnung in einen ihm nicht gehörigen Haus verwiesen werden darf, weil er finanziell in der Lage wäre, sich eine solche Wohnung zu beschaffen (RIS-Justiz RS0070475). Nach wie vor gilt der in § 354 ABGB normierte Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum, der nur dort nicht zum Tragen kommt, wo entgegenstehende Bestimmungen wie etwa die Kündigungsbeschränkungen eine Ausnahme verfügen. Auch wenn diese Bestimmungen die Eigenbedarfskündigung auf den Fall der unbedingten Notwendigkeit einschränken, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Vermieter zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses grundsätzlich auf eine nicht in seinem Eigentum stehende Wohnmöglichkeit verwiesen werden müsse. Durch die Bestimmungen über den Entfall einer Interessenabwägung nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG lässt der Gesetzgeber erkennen, dass er die Absicht einer Person, den Wohnbedarf in ihrer Eigentumswohnung zu befriedigen, privilegieren wollte. Daraus folgt, dass der Vermieter, der über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt, im Allgemeinen mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit einer anderweitigen Wohnungsnahme verwiesen werden darf, weil eine solche Wohnmöglichkeit an sich gegeben wäre (4 Ob 167/99h = JBl 2000, 452 [zust. Hinteregger]). Es kann nun keinen Unterschied machen, ob der Aufkündigende (bloß) die Möglichkeit hätte, eine Wohnung anzumieten oder ob er tatsächlich in eine Mietwohnung zieht, um das Ende des Kündigungsverfahrens abzuwarten und nicht auf ungewisse Zeit in einer unzumutbaren Wohnungssituation verharren zu müssen.Dass der Klägerin ein Weiterverbleib im Haus ihres Lebensgefährten aufgrund der tiefgreifenden Zerwürfnisse mit ihm nicht mehr zumutbar war, wird von der Beklagten im Rechtsmittelverfahren zu Recht nicht mehr in Zweifel gezogen. Auch die vorläufig als Notlösung zur Verfügung gestellte Wohnmöglichkeit seitens ihrer Bekannten hat die Notsituation der Klägerin nur kurzfristig gemildert, aber nicht beseitigt. Ihr blieb daher nichts anderes übrig, als sich um eine andere Wohnmöglichkeit zu kümmern, um dort das Ende des Kündigungsstreits abzuwarten. Das Berufungsgericht hat zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG ausgeführt, dass Veränderungen, die in der Zeit zwischen der Zustellung der Aufkündigung und dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintraten, zu berücksichtigen sind und dass dieser Kündigungsgrund nicht vorliegt, wenn der dringende Eigenbedarf während des Rechtsstreits wegfällt (RIS-Justiz RS0108235). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass auch die als vorübergehend, nämlich bis zum Abschluss des Kündigungsstreits bezüglich der eigenen Wohnung geplante Anmietung einer Wohnung den bei Einbringung der Aufkündigung vorliegenden dringenden Eigenbedarf des Aufkündigenden beseitigt, würde allerdings dazu führen, dass der Vermieter einen Kündigungsprozess wegen dringenden Eigenbedarfs nur dann erfolgreich führen könnte, wenn er sich bis zum Ende des Verfahrens (erster Instanz) mit einer unzumutbaren Unterkunft abfände. Er wäre gezwungen, seine Notstandssituation im Sinne einer unabweislichen Notwendigkeit, den bestehenden Zustand sobald wie möglich zu beseitigen vergleiche RIS-Justiz RS0070482), aufrecht zu erhalten, um sein Kündigungsbegehren durchzusetzen; andernfalls wäre ihm die Geltendmachung dieses Kündigungsgrunds überhaupt verwehrt. Es sind zwar durchaus Fälle denkbar, in denen sich der Vermieter während des Kündigungsstreits eine andere zufriedenstellende Wohnmöglichkeit schafft und auf die ehestmögliche Rückkehr in die eigene Wohnung keinen Wert mehr legt. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie für sich und ihre Kinder für die noch ungewisse Prozessdauer und jedenfalls bis zur Durchsetzung der Räumungsverpflichtung der Beklagten nach Ablauf des befristeten Mietverhältnisses eine vorläufige Unterkunft suchte und durch Abschluss eines entsprechenden Mietvertrags dafür Sorge trug, dass sie nicht noch einmal oder noch einige Male übersiedeln muss, ehe sie in ihre eigene Wohnung zurückkehren kann. Nur dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung, der über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt, mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit der Beschaffung einer Wohnung in einen ihm nicht gehörigen Haus verwiesen werden darf, weil er finanziell in der Lage wäre, sich eine solche Wohnung zu beschaffen (RIS-Justiz RS0070475). Nach wie vor gilt der in Paragraph 354, ABGB normierte Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum, der nur dort nicht zum Tragen kommt, wo entgegenstehende Bestimmungen wie etwa die Kündigungsbeschränkungen eine Ausnahme verfügen. Auch wenn diese Bestimmungen die Eigenbedarfskündigung auf den Fall der unbedingten Notwendigkeit einschränken, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der Vermieter zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses grundsätzlich auf eine nicht in seinem Eigentum stehende Wohnmöglichkeit verwiesen werden müsse. Durch die Bestimmungen über den Entfall einer Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG lässt der Gesetzgeber erkennen, dass er die Absicht einer Person, den Wohnbedarf in ihrer Eigentumswohnung zu befriedigen, privilegieren wollte. Daraus folgt, dass der Vermieter, der über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt, im Allgemeinen mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit einer anderweitigen Wohnungsnahme verwiesen werden darf, weil eine solche Wohnmöglichkeit an sich gegeben wäre (4 Ob 167/99h = JBl 2000, 452 [zust. Hinteregger]). Es kann nun keinen Unterschied machen, ob der Aufkündigende (bloß) die Möglichkeit hätte, eine Wohnung anzumieten oder ob er tatsächlich in eine Mietwohnung zieht, um das Ende des Kündigungsverfahrens abzuwarten und nicht auf ungewisse Zeit in einer unzumutbaren Wohnungssituation verharren zu müssen.
Auch wenn der Klägerin derzeit eine Gemeindewohnung zur Verfügung steht, ist sie durch die Verschließung der Möglichkeit, in ihre eigene Wohnung zurückzukehren, in ihrem Alltagsleben und ihrer Lebensplanung nicht unwesentlich beeinträchtigt. Da sie in der jetzigen Wohnung nur darauf wartet, in ihre Eigentumswohnung übersiedeln zu können, ist es wirtschaftlich nicht sinnvoll, ihren derzeitigen unmittelbaren Lebensraum nach ihren Vorstellungen zu gestalten. Zudem ist sie gezwungen, in einer ihr nicht vertrauten Wohngegend zu leben und die damit verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen.
Bei der Beurteilung des Vorliegens des geltend gemachten Kündigungsgrunds ist, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz, hier somit auf den 4. 3. 2003 abzustellen. Die Zeitspanne von 20 Monaten bis zum vereinbarten Ende des Mietvertrags der Streitteile (30. 10. 2004) ist im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts bei der Wertung, ob der Klägerin ein Zuwarten mit der Rückkehr in ihre Eigentumswohnung zuzumuten ist, nicht zu vernachlässigen.
Soweit die Beklagte auch noch in ihrer Revisionsbeantwortung den Einwand aufrecht hält, die Klägerin habe den Eigenbedarf selbst verschuldet, ist sie auf die auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes zu verweisen, dass die Frage nach dem Mitverschulden am Scheitern der Beziehung zu dem Partner, mit dem ein Vermieter seinen Wohnsitz teilt, von der Frage zu trennen ist, ob der Vermieter "schuldhaft" eine Sachlage herbeigeführt hat, die ihn zwingt, zur Deckung seines Eigenbedarfs zur Kündigung zu schreiten. Anderenfalls müsste vom Vermieter einer Wohnung verlangt werden, zugunsten seines Mieters die Wohnungsgemeinschaft mit einem Partner fortzusetzen, mit dem ihm - aus welchem Grund auch immer - das Zusammenleben unerträglich geworden ist. Nach der Rechtsprechung schließt zwar der "selbstverschuldete" Eigenbedarf eine Kündigung aus; den betreffenden Entscheidungen lagen aber nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde (vgl RIS-Justiz RS0070602; 6 Ob 55/00g mwN). Aus welchen Gründen die Beziehung der Klägerin zu ihrem Lebensgefährte scheiterte, ist daher hier nicht entscheidend. Dass die Lebensgemeinschaft schon im Zeitpunkt der Vermietung der Eigentumswohnung konfliktreich war, steht dem Eintritt des dringenden Eigenbedarfs erst nach der Vermietung der Eigentumswohnung infolge der dramatischen Verschlechterung der Beziehung durch die vom Erstgericht festgestellten Vorfälle nicht entgegen.Soweit die Beklagte auch noch in ihrer Revisionsbeantwortung den Einwand aufrecht hält, die Klägerin habe den Eigenbedarf selbst verschuldet, ist sie auf die auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes zu verweisen, dass die Frage nach dem Mitverschulden am Scheitern der Beziehung zu dem Partner, mit dem ein Vermieter seinen Wohnsitz teilt, von der Frage zu trennen ist, ob der Vermieter "schuldhaft" eine Sachlage herbeigeführt hat, die ihn zwingt, zur Deckung seines Eigenbedarfs zur Kündigung zu schreiten. Anderenfalls müsste vom Vermieter einer Wohnung verlangt werden, zugunsten seines Mieters die Wohnungsgemeinschaft mit einem Partner fortzusetzen, mit dem ihm - aus welchem Grund auch immer - das Zusammenleben unerträglich geworden ist. Nach der Rechtsprechung schließt zwar der "selbstverschuldete" Eigenbedarf eine Kündigung aus; den betreffenden Entscheidungen lagen aber nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde vergleiche RIS-Justiz RS0070602; 6 Ob 55/00g mwN). Aus welchen Gründen die Beziehung der Klägerin zu ihrem Lebensgefährte scheiterte, ist daher hier nicht entscheidend. Dass die Lebensgemeinschaft schon im Zeitpunkt der Vermietung der Eigentumswohnung konfliktreich war, steht dem Eintritt des dringenden Eigenbedarfs erst nach der Vermietung der Eigentumswohnung infolge der dramatischen Verschlechterung der Beziehung durch die vom Erstgericht festgestellten Vorfälle nicht entgegen.
Das der Aufkündigung infolge dringenden Eigenbedarfs der Klägerin stattgebende Ersturteil ist daher in Abänderung des abweisenden Urteils des Berufungsgerichts wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.