Diese Prüfung ergibt, dass die Revision berechtigt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist bei der Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfs ein strenger Maßstab anzulegen. Der betreffende Kündigungsgrund ist nur dann gegeben, wenn von Seiten des Vermieters ein Notstand, also die unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so bald wie möglich zu beseitigen, vorliegt und dies nur durch die Kündigung des bestehenden Mietvertrages möglich ist. Erst dann, wenn der Eigenbedarf und seine Dringlichkeit bejaht werden, hat - sofern keine Eigentumswohnung und kein Einfamilienhaus Mietobjekt ist - eine Interessenabwägung zu erfolgen (7 Ob 598/84 = MietSlg 36.436; 6 Ob 548/85 ua; RIS-Justiz RS0070482). Der dringende Eigenbedarf wird etwa dann verneint, wenn dem Bedarf des Vermieters durch eine entsprechende Neuverteilung der ihm zur Verfügung stehenden Räume
abgeholfen werden kann (7 Ob 598/94, 2 Ob 257/98b = WoBl 2000, 45
[Dirnbacher] = MietSlg 50.438 je mwN). Selbstverschuldeter
Eigenbedarf, der anzunehmen ist, wenn der Vermieter schuldhaft eine Sachlage herbeiführt, die ihn zwingt, zur Deckung seines Eigenbedarfs zur Kündigung zu schreiten, sei es, dass er den Eigenbedarf durch positives Tun zum Entstehen bringt, sei es, dass er den Eigenbedarf auf eine andere Weise als durch Kündigung zu befriedigen versäumt, schließt eine Kündigung aus (5 Ob 519/86 = MietSlg 38.476 ua; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, § 30 MRG Rz 48 mwN). Allerdings dürfen dem Vermieter wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen nicht aufgelastet werden (vgl 7 Ob 214/73 = MietSlg 25.295; MietSlg 20.399).Eigenbedarf, der anzunehmen ist, wenn der Vermieter schuldhaft eine Sachlage herbeiführt, die ihn zwingt, zur Deckung seines Eigenbedarfs zur Kündigung zu schreiten, sei es, dass er den Eigenbedarf durch positives Tun zum Entstehen bringt, sei es, dass er den Eigenbedarf auf eine andere Weise als durch Kündigung zu befriedigen versäumt, schließt eine Kündigung aus (5 Ob 519/86 = MietSlg 38.476 ua; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Paragraph 30, MRG Rz 48 mwN). Allerdings dürfen dem Vermieter wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen nicht aufgelastet werden vergleiche 7 Ob 214/73 = MietSlg 25.295; MietSlg 20.399).
Aus diesen Grundsätzen der Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass die ungenützte Möglichkeit, die baubehördliche Genehmigung zum Bewohnen eines an sich zu Wohnzwecken geeigneten Objektes zu erlangen, die erfolgreiche Geltendmachung des Kündigungsgrundes des § 30 Abs 2 Z 8 MRG schon deshalb ausschließt, weil dringender Eigenbedarf zu verneinen ist, ohne dass es auf eine Interessenabwägung ankäme. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die an sich mögliche Umwidmung zu Wohnzwecken bislang lediglich daran gescheitert ist, dass der Vermieter keinen entsprechenden Antrag bei der Verwaltungsbehörde gestellt hat. Die vom Rekursgericht herangezogene Rechtsprechung zu § 1 MRG zur Auslegung des Begriffes "neu geschaffen" (RIS-Justiz RS0067438) - dass nämlich der Zeitpunkt der Benützungsbewilligung für die Anwendung der Bestimmungen des MRG maßgebend sei - ist mangels unterschiedlicher Regelungszwecke nicht ohne weiteres auf die Frage anwendbar, ob dringender Eigenbedarf zu verneinen ist, weil zwar eine faktische Wohnmöglichkeit für den Vermieter, aber (noch) keine entsprechende Benützungsbewilligung gegeben ist.Aus diesen Grundsätzen der Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass die ungenützte Möglichkeit, die baubehördliche Genehmigung zum Bewohnen eines an sich zu Wohnzwecken geeigneten Objektes zu erlangen, die erfolgreiche Geltendmachung des Kündigungsgrundes des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG schon deshalb ausschließt, weil dringender Eigenbedarf zu verneinen ist, ohne dass es auf eine Interessenabwägung ankäme. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die an sich mögliche Umwidmung zu Wohnzwecken bislang lediglich daran gescheitert ist, dass der Vermieter keinen entsprechenden Antrag bei der Verwaltungsbehörde gestellt hat. Die vom Rekursgericht herangezogene Rechtsprechung zu Paragraph eins, MRG zur Auslegung des Begriffes "neu geschaffen" (RIS-Justiz RS0067438) - dass nämlich der Zeitpunkt der Benützungsbewilligung für die Anwendung der Bestimmungen des MRG maßgebend sei - ist mangels unterschiedlicher Regelungszwecke nicht ohne weiteres auf die Frage anwendbar, ob dringender Eigenbedarf zu verneinen ist, weil zwar eine faktische Wohnmöglichkeit für den Vermieter, aber (noch) keine entsprechende Benützungsbewilligung gegeben ist.
Der in den Feststellungen des Erstgerichtes enthaltene Satz, dass bei Vorliegen der entsprechenden verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen eine Bewilligung der Verwendung auch für Wohnzwecke - allenfalls nach Durchführung entsprechender Adaptierungen - möglich sei, bringt nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck, ob oder unter welchen Umständen im vorliegenden Fall eine Benützungsbewilligung für das Gartenhaus zu Wohnzwecken erreicht werden könnte. Sollte die Umwidmung eine Umgestaltung des Objektes voraussetzen, wird es bei der Frage des Eigenbedarfs darauf ankommen, in welchem Umfang Umbauarbeiten vorzunehmen sind. Sollte sich herausstellen, dass eine Benützungsbewilligung zu Wohnzwecken nur nach ins Gewicht fallenden Adaptierungsarbeiten erlangt werden könnte, wird zwar der Eigenbedarf des Vermieters grundsätzlich zu bejahen sein, dürfen doch dem Vermieter, wie bereits dargestellt, wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen nicht aufgelastet werden. Wird diese Grenze nicht überschritten, werden aber doch finanziell erheblich ins Gewicht fallende Änderungsarbeiten vorzunehmen sein, wird bei der anzustellenden Interessenabwägung mit einer genauen Gegenüberstellung der beiderseitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu fragen sein, ob dem finanziell besser gestellten Kläger die Beschreitung dieses Weges eher zumutbar ist als den Beklagten, ihr seit vielen Jahren bewohntes Heim aufgeben zu müssen.
Dass das Gartenhaus für eine alleinstehende Person, die noch dazu viel beruflich unterwegs ist, einen ausreichenden Wohnstandard aufweist, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zweifelhaft sein (vgl 2 Ob 257/98h). Falls aber die Erlangung einer behördlichen Bewilligung, das Gartenhaus als Wohnung zu benützen, von vorneherein ausgeschlossen und auch nicht durch Umbauten zu erlangen ist - etwa weil dies Größe und Lage der Liegenschaft oder Verbauungspläne nicht zulassen -, dann ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass der Kläger (sollte er keine andere Unterkunftsmöglichkeit haben, worauf noch einzugehen ist), praktisch der Obdachlosigkeit ausgesetzt und auf die an die Beklagten vermietete Wohnung dringend angewiesen ist. Er kann in diesem Fall nicht auf die bloß faktisch bestehende Wohnmöglichkeit verwiesen werden, würde dies doch bedeuten, ihn zum Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu zwingen. Darauf, ob die Einhaltung dieses Verbotes ausreichend kontrolliert wird und allfällige Verstöße dagegen bisher keine Konsequenzen nach sich zogen, kommt es nicht an. In diesem Fall hätte das Berufungsgericht zu Recht aus den von ihm zutreffend angeführten Gründen, denen die Revision nichts Entscheidendes entgegenhält (§ 510 Abs 3 ZPO), auch die mangels einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers vorgenommen. Die von den Beklagten behaupteten Investitionen in Höhe von 800.000 S sind hiebei nicht ausschlaggebend, weil gemäß § 10 MRG ein Anspruch auf entsprechenden Ersatz besteht.Dass das Gartenhaus für eine alleinstehende Person, die noch dazu viel beruflich unterwegs ist, einen ausreichenden Wohnstandard aufweist, kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zweifelhaft sein vergleiche 2 Ob 257/98h). Falls aber die Erlangung einer behördlichen Bewilligung, das Gartenhaus als Wohnung zu benützen, von vorneherein ausgeschlossen und auch nicht durch Umbauten zu erlangen ist - etwa weil dies Größe und Lage der Liegenschaft oder Verbauungspläne nicht zulassen -, dann ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass der Kläger (sollte er keine andere Unterkunftsmöglichkeit haben, worauf noch einzugehen ist), praktisch der Obdachlosigkeit ausgesetzt und auf die an die Beklagten vermietete Wohnung dringend angewiesen ist. Er kann in diesem Fall nicht auf die bloß faktisch bestehende Wohnmöglichkeit verwiesen werden, würde dies doch bedeuten, ihn zum Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu zwingen. Darauf, ob die Einhaltung dieses Verbotes ausreichend kontrolliert wird und allfällige Verstöße dagegen bisher keine Konsequenzen nach sich zogen, kommt es nicht an. In diesem Fall hätte das Berufungsgericht zu Recht aus den von ihm zutreffend angeführten Gründen, denen die Revision nichts Entscheidendes entgegenhält (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), auch die mangels einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers vorgenommen. Die von den Beklagten behaupteten Investitionen in Höhe von 800.000 S sind hiebei nicht ausschlaggebend, weil gemäß Paragraph 10, MRG ein Anspruch auf entsprechenden Ersatz besteht.
Ungeprüft blieb weiters auch die von den Beklagten bereits im Verfahren erster Instanz aufgestellte Behauptung, der Kläger habe seit Jänner 1999 wieder eine Lebensgefährtin mit eigener Wohnung, wo er "einige Nächte verbringe und zeitweise lebe", weshalb ebenfalls kein Wohnungsnotstand beim Kläger vorliege. Dieses in der Revision wiederholte Vorbringen stellt daher ebensowenig wie die Behauptung, der Kläger könne ohne weiteres eine entsprechende Benützungsbewilligung für das Gartenhaus erlangen, eine unbeachtliche Neuerung dar, sondern weist ebenfalls auf einen relevanten Feststellungsmangel hin, der im fortgesetzten Verfahren zu beheben sein wird. Hiebei wird allerdings zu beachten sein, dass der Wohnungsbedarf des Klägers nur dann anderweitig als befriedigt anzusehen wäre, sollte er eine ständige und umfassende Wohnungsgemeinschaft aufgenommen und seinen Lebensschwerpunkt insgesamt an den Wohnsitz seiner angeblichen Lebensgefährtin verlegt haben. Sollte der Kläger bloß den Umstand nutzen, dass seine Freudin nichts dagegen hat, dass er bei ihr nächtigt und daher fallweise seine Nächte bei ihr verbringen, könnte daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass er ohnedies wohnversorgt sei. Auf eine derart unsichere Wohnmöglichkeit müsste sich der Kläger bei der Eigenbedarfskündigung nicht verweisen lassen.
Das Erstgericht wird daher die gegen einen dringenden Eigenbedarf des Klägers sprechenden Behauptungen der Beklagten zu prüfen haben, dass der Kläger eine Lebensgefährtin habe, die über eine Wohnung verfüge und diese auch dem Kläger zur Verfügung stelle (wobei der Umfang der behaupteten Wohnungsgemeinschaft zu klären sein wird), sowie dass das Gartenhaus die Voraussetzungen für eine baubehördliche Wohnungsnutzungsbewilligung erfülle oder allenfalls nach durchaus zumutbaren Adaptierungsarbeiten erfüllen würde. Letzterenfalls werden auch noch Feststellungen zum Ausmaß und zu den Kosten allfälliger, zur Erlangung einer behördlichen Bewilligung zum Wohnen notwendigen Umbauarbeiten nachzutragen sein. Ohne entsprechende Feststellungsgrundlage ist eine abschließende Beurteilung dieser Streitsache nicht möglich. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher aufzuheben.
Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten gründet sich auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.