Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines materiellen Teiles eines Hauses (Stockwerkseigentum); in der Natur ist das das 4. Stockwerk mit knapp 400 m**2 Ausmaß, in dem sich zwei vermietete Wohnungen, darunter die hier gegenständliche, befinden. Die Klägerin hat das Eigentum aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 15. 5. 1991 nach dem am 22. Jänner 1991 verstorbenen Voreigentümer erworben. Sie hatte mit diesem am 6. Juli 1987 über dieses Stockwerk zu ihren Gunsten einen Fruchtgenußvertrag und einen Schenkungsvertrag auf den Todesfall, aufschiebend bedingt durch das Ableben des Geschenkgebers, geschlossen.
Die gegenständliche Wohnung ist ca 130 m**2 groß und besteht aus drei Zimmern, Küche, Vorraum, Bad und WC.
Die Klägerin kündigt diese dem Beklagten aus dem Grunde des Eigenbedarfes (§ 30 Abs 2 Z 8 MRG) auf. Sie brachte vor, sie müsse nun die von ihr bewohnte Eigentumswohnung im Ausmaß von 68 m**2 mit ihrer frisch geschiedenen Tochter und der neunjährigen Enkelin teilen. Dazu sei diese kleine Wohnung untauglich. Weitere Wohnmöglichkeiten stünden ihr nicht zu.Die Klägerin kündigt diese dem Beklagten aus dem Grunde des Eigenbedarfes (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG) auf. Sie brachte vor, sie müsse nun die von ihr bewohnte Eigentumswohnung im Ausmaß von 68 m**2 mit ihrer frisch geschiedenen Tochter und der neunjährigen Enkelin teilen. Dazu sei diese kleine Wohnung untauglich. Weitere Wohnmöglichkeiten stünden ihr nicht zu.
Der Beklagte wendete ein, es liege kein dringender Eigenbedarf vor bzw wenn ein solcher vorliege, sei er selbst verschuldet. Auch eine Interessenabwägung falle zu seinen Gunsten aus. Weiters sei die Aufkündigung innerhalb der 10-Jahresfrist des § 30 Abs 3 MRG erfolgt und daher unzulässig.Der Beklagte wendete ein, es liege kein dringender Eigenbedarf vor bzw wenn ein solcher vorliege, sei er selbst verschuldet. Auch eine Interessenabwägung falle zu seinen Gunsten aus. Weiters sei die Aufkündigung innerhalb der 10-Jahresfrist des Paragraph 30, Absatz 3, MRG erfolgt und daher unzulässig.
Das Erstgericht hob die Kündigung auf und wies das Räumungsbegehren ab.
Dabei wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die am 10. Februar 1947 geborene Klägerin wohnt seit 30 Jahren in ihrer Eigentumswohnung. Diese verfügt über einen Vorraum mit 9,16 m**2, einen Abstellraum mit 2,14 m**2, ein WC mit 1,45 m**2, eine Kochnische mit 4,94 m**2, ein Zimmer mit 21,28 m**2 und ein nunmehr geteiltes Zimmer mit 23,38 m**2. Dieses ist durch Einziehung einer Schrankwand, die nach oben hin offen ist, in zwei Räume mit 15 m**2 und 8,4 m**2 (rechnerisch richtig: 8,38 m**2) geteilt. Der 8,4 m**2 große Teil verfügt zwar über eine Tür, aber kein Fenster. Dieser Teil wird nunmehr von der Klägerin zum Schlafen benützt, im anderen Teil schlafen die Tochter und die Enkelin. Das 21,28 m**2 große Zimmer wird von allen dreien gemeinsam als Eß-, Spiel-, Arbeits- und Wohnzimmer verwendet. Die Klägerin, die die letzten zehn Jahre allein in der Wohnung lebte, ist in ihrem Lebensraum merklich eingeengt. Ihre Tochter lebte bis zu ihrem 18. Lebensjahr bei ihr. In dem anläßlich der Scheidung der Ehe der Tochter geschlossenen Vergleich verpflichtete sich diese, bis längstens 31. 7. 1997 aus der Ehewohnung auszuziehen. Sie zog daraufhin mit ihrer Tochter zur Klägerin.
Der Beklagte mietete die gegenständliche Wohnung vom Rechtsvorgänger der Klägerin am 1. 6. 1972 zu einem monatlichen Mietzins von S 1.700 wertgesichert auf unbestimmte Zeit. Er ist Witwer nach seiner 1994 verstorbenen Ehefrau und für seine 1979 geborene Tochter sorgepflichtig.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Meinung, die Wohnung der Klägerin reiche zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Klägerin, ihrer Tochter und ihrer Enkelin aus. Bei der schon gegebenen Raumaufteilung sei für die Wohnbedürfnisse der miteinander verwandten weiblichen Personen ausreichend gesorgt.
Dagegen erhob die Klägerin Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß die Aufkündigung für wirksam erklärt und dem Räumungsbegehren stattgegeben wurde; es sprach aus, die Revision sei zulässig.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, die Klägerin könne zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses grundsätzlich auf eine nicht in ihrem Eigentum stehende Wohnmöglichkeit nicht verwiesen werden, vielmehr sei davon auszugehen, daß jemand, der Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses mit Wohnung sei, in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses heranziehen wolle und dürfe. Die Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 8 lit b MRG sei auch auf Wohnungen im Stockwerkseigentum analog anzuwenden, was zur Folge habe, daß eine Interessenabwägung zu entfallen habe.Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, die Klägerin könne zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses grundsätzlich auf eine nicht in ihrem Eigentum stehende Wohnmöglichkeit nicht verwiesen werden, vielmehr sei davon auszugehen, daß jemand, der Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses mit Wohnung sei, in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses heranziehen wolle und dürfe. Die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, MRG sei auch auf Wohnungen im Stockwerkseigentum analog anzuwenden, was zur Folge habe, daß eine Interessenabwägung zu entfallen habe.
Ein dringender Eigenbedarf fehle, wenn dem Bedarf des Vermieters (oder seiner privilegierten Angehörigen) durch eine entsprechende Neuverteilung der zur Verfügung stehenden Räume abgeholfen werden könne. Diese Aufteilung müsse konkret so vorgenommen werden können, daß für den Vermieter und seine Mitbewohner ein menschenwürdiges Wohnen möglich sei. Es sei nicht einsichtig, 50 Jahren nach Kriegsende und ungeachtet des Wiederaufbaus Wertungen aus Notzeiten uneingeschränkt anzuwenden. Es sei daher bei der Beurteilung der Frage nach der Befriedigung des Eigenbedarfs durch Neuverteilung vorhandener Räume nicht in kleinlicher Weise der Nachkriegsstandard zugrundezulegen. Im vorliegenden Fall könnten die Einschränkungen, denen die Klägerin mit ihrer Familie ausgesetzt sei, nur vorübergehend als zumutbar angesehen werden. Im Hinblick auf die vorhersehbar steigenden Bedürfnisse der heranwachsenden, jetzt neunjährigen Enkelin und die verschiedenen Interessenlagen, die beim Zusammentreffen dreier Generationen aufeinandertreffen, könne die Klägerin auf Dauer nicht auf die vorgenommene provisorische Neuverteilung der Wohnung verwiesen und ihr nicht zugemutet werden, womöglich bis zu ihrem Lebensende in einem 8 m**2 kleinen fensterlosen Raumabteil zu schlafen und sich dorthin zurückzuziehen, sollten ihre Tochter oder ihre Enkelin das allen drei gemeinsam zur Verfügung stehende Zimmer in einer Weise nützen wollen, die den Interessen der Klägerin widerstreite.
Es sei auch nicht richtig, daß der Eigenbedarf selbst verschuldet worden sei.
Die Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob die Interessenabwägung gemäß § 30 Abs 2 Z 8 lit b MRG auch bei Stockwerkseigentum entfallen könne, und im übrigen die Auslegung des Gesetzesbegriffes des "dringenden Eigenbedarfs" in Fluß sei, weshalb es der Mitwirkung des Obersten Gerichtshofes im Wege der Fallvergleichung bedürfe.Die Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob die Interessenabwägung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, MRG auch bei Stockwerkseigentum entfallen könne, und im übrigen die Auslegung des Gesetzesbegriffes des "dringenden Eigenbedarfs" in Fluß sei, weshalb es der Mitwirkung des Obersten Gerichtshofes im Wege der Fallvergleichung bedürfe.
Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Aufkündigung aufgehoben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
Der Beklagte macht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ua geltend, die der Klägerin gehörende Wohnung als Teil des Stockwerkseigentums könne nicht wie eine solche im Wohnungseigentum behandelt werden. Im Fall einer analogen Heranziehung des § 30 Abs 2 Z 8 lit b MRG für Stockwerkseigentum müßte zumindest differenziert werden, ob eine Kapitalanlage oder die Befriedigung des Wohnbedarfes im Vordergrund stehe. Es hätte daher einer Interessenabwägung bedurft. Es fehle auch an einem dringenden Eigenbedarf der Klägerin, stünden dieser doch gemeinsam mit ihrer Tochter und Enkeltochter knapp 70 m**2 zur Verfügung, was für drei miteinander verwandte Personen auch unter Berücksichtigung eines - von der Rechtsprechung nicht geforderten - durchschnittlichen neuzeitlichen Standards als durchaus ausreichend angesehen werden könne.Der Beklagte macht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ua geltend, die der Klägerin gehörende Wohnung als Teil des Stockwerkseigentums könne nicht wie eine solche im Wohnungseigentum behandelt werden. Im Fall einer analogen Heranziehung des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, MRG für Stockwerkseigentum müßte zumindest differenziert werden, ob eine Kapitalanlage oder die Befriedigung des Wohnbedarfes im Vordergrund stehe. Es hätte daher einer Interessenabwägung bedurft. Es fehle auch an einem dringenden Eigenbedarf der Klägerin, stünden dieser doch gemeinsam mit ihrer Tochter und Enkeltochter knapp 70 m**2 zur Verfügung, was für drei miteinander verwandte Personen auch unter Berücksichtigung eines - von der Rechtsprechung nicht geforderten - durchschnittlichen neuzeitlichen Standards als durchaus ausreichend angesehen werden könne.
Hiezu wurde erwogen: