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Rechtssatz RS0070580×

Rechtssatz RS0070580

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070580

Entscheidungsdatum

19.11.2009

Rechtssatz

Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit einer Neuverteilung der vorhandenen Wohnräume allein reicht nicht aus, um schon den Eigenbedarf des Vermieters verneinen zu können. Vielmehr muss nicht klar sein, wie diese neue Aufteilung konkret vorgenommen werden kann, sondern es muss überdies nach einer solchen Neuverteilung für den Vermieter und seine allfälligen Mitbewohner ein menschenwürdiges Wohnen möglich sein, mag auch im Einzelfall nicht immer ein durchschnittlicher neuzeitlicher Wohnungsstandard erreicht werden können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 507/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 507/95
  • 2 Ob 257/98b
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 257/98b
    Auch
  • 6 Ob 106/06s
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 106/06s
    Auch
  • 7 Ob 146/06f
    Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 146/06f
    Auch; nur: Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit einer Neuverteilung der vorhandenen Wohnräume allein reicht nicht aus, um schon den Eigenbedarf des Vermieters verneinen zu können. (T1)
  • 4 Ob 169/09w
    Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 169/09w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070580

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010

Dokumentnummer

JJR_19950425_OGH0002_0010OB00507_9500000_002