Rechtssatz RS0070580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070580
Entscheidungsdatum
19.11.2009
Rechtssatz
Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit einer Neuverteilung der vorhandenen Wohnräume allein reicht nicht aus, um schon den Eigenbedarf des Vermieters verneinen zu können. Vielmehr muss nicht klar sein, wie diese neue Aufteilung konkret vorgenommen werden kann, sondern es muss überdies nach einer solchen Neuverteilung für den Vermieter und seine allfälligen Mitbewohner ein menschenwürdiges Wohnen möglich sein, mag auch im Einzelfall nicht immer ein durchschnittlicher neuzeitlicher Wohnungsstandard erreicht werden können.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 507/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 507/95
- 2 Ob 257/98b
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 2 Ob 257/98b
Auch
- 6 Ob 106/06s
Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 106/06s
Auch
- 7 Ob 146/06f
Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 146/06f
Auch; nur: Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit einer Neuverteilung der vorhandenen Wohnräume allein reicht nicht aus, um schon den Eigenbedarf des Vermieters verneinen zu können. (T1)
- 4 Ob 169/09w
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 4 Ob 169/09w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070580
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0010OB00507_9500000_002