1. Der Beklagte macht geltend, der gerichtlichen Aufkündigung der Klägerin stehe deren zweifach erklärter Kündigungsverzicht entgegen. Dessen Wirksamkeit bestreitet die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung (durchaus zutreffend; vgl Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht 21 [2004] § 33 MRG Rz 7; ebenso Würth in Rummel, ABGB³ [2000] § 1116 Rz 7; Iro in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] § 1116 Rz 2 je mwN) an sich zwar nicht mehr. Sie meint aber, trotzdem zur vorzeitigen Kündigung berechtigt zu sein, weil ihr die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses im Hinblick auf den dringenden Eigenbedarf unzumutbar geworden sei.1. Der Beklagte macht geltend, der gerichtlichen Aufkündigung der Klägerin stehe deren zweifach erklärter Kündigungsverzicht entgegen. Dessen Wirksamkeit bestreitet die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung (durchaus zutreffend; vergleiche Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht 21 [2004] Paragraph 33, MRG Rz 7; ebenso Würth in Rummel, ABGB³ [2000] Paragraph 1116, Rz 7; Iro in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB [2005] Paragraph 1116, Rz 2 je mwN) an sich zwar nicht mehr. Sie meint aber, trotzdem zur vorzeitigen Kündigung berechtigt zu sein, weil ihr die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses im Hinblick auf den dringenden Eigenbedarf unzumutbar geworden sei.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelten die Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte, aber auch für Bestandverhältnisse. Ihre Auflösung kann allerdings wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur „äußerstes Notventil" sein; die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen (RIS-Justiz RS0018813, RS0027780). Es müssen jedenfalls Umstände vorliegen, die den Auflösungsgründen des § 1118 ABGB an Bedeutung nahekommen (4 Ob 145/04h = EWr I/33/83 mwN).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelten die Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte, aber auch für Bestandverhältnisse. Ihre Auflösung kann allerdings wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur „äußerstes Notventil" sein; die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen (RIS-Justiz RS0018813, RS0027780). Es müssen jedenfalls Umstände vorliegen, die den Auflösungsgründen des Paragraph 1118, ABGB an Bedeutung nahekommen (4 Ob 145/04h = EWr I/33/83 mwN).
Einer derartigen Auflösung steht an sich auch die Unkündbarkeit des Dauerschuldverhältnisses nicht entgegen (RIS-Justiz RS0018368), also auch nicht ein vom Bestandgeber erklärter Kündigungsverzicht (RIS-Justiz RS0021107, RS0018294). Dabei war es allerdings jahrzehntelang herrschende Meinung, dass dem Bestandgeber aus gewichtigen, in der Person des Bestandnehmers gelegenen Gründen die Fortsetzung des Bestandverhältnisses nicht mehr zumutbar sein musste (RIS-Justiz RS0021107; jüngst 4 Ob 145/04h; ebenso Würth, aaO; Würth/Zingher/Kovanyi, aaO).
In der Entscheidung 3 Ob 274/02v (= SZ 2002/160 = wobl 2004/87 [Werkusch]) hielt der Oberste Gerichtshof demgegenüber die Entbindung des Bestandgebers von der Rechtswirkung eines vereinbarten Kündigungsverzichts aus wichtigem Grund bei nicht unter die Anwendbarkeit des MRG fallenden Bestandverhältnissen nicht für notwendigerweise durch die Person des Bestandnehmers bedingt; vielmehr könnten sich doch auch andere Gründe für die Unzumutbarkeit der weiteren Bindung an einen Kündigungsverzicht verwirklicht haben (in diesem Sinn nunmehr auch Binder in Schwimann, ABGB³ [2006] § 1113 Rz 7).In der Entscheidung 3 Ob 274/02v (= SZ 2002/160 = wobl 2004/87 [Werkusch]) hielt der Oberste Gerichtshof demgegenüber die Entbindung des Bestandgebers von der Rechtswirkung eines vereinbarten Kündigungsverzichts aus wichtigem Grund bei nicht unter die Anwendbarkeit des MRG fallenden Bestandverhältnissen nicht für notwendigerweise durch die Person des Bestandnehmers bedingt; vielmehr könnten sich doch auch andere Gründe für die Unzumutbarkeit der weiteren Bindung an einen Kündigungsverzicht verwirklicht haben (in diesem Sinn nunmehr auch Binder in Schwimann, ABGB³ [2006] Paragraph 1113, Rz 7).
3. Es ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass das hier zu beurteilende Bestandverhältnis in den Anwendungsbereich der mietrechtlichen (Sonder-)Bestimmungen fällt. Ob die in der Entscheidung 3 Ob 274/02v entwickelten Grundsätze auch in einem solchen Fall zu berücksichtigen sind, kann hier allerdings dahin gestellt bleiben:
Sowohl nach § 19 Abs 2 Z 5 MG als auch nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG konnte bzw kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn er die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt und ihm oder der Person, für die der Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrags ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als dem Mieter aus der Kündigung. Sowohl nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG als auch nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG konnte bzw kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn er die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt und ihm oder der Person, für die der Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrags ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als dem Mieter aus der Kündigung.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt der dringende Eigenbedarf jedenfalls dann, wenn dem Bedarf des Vermieters durch eine entsprechende Neuverteilung der ihm zur Verfügung stehenden Räume abgeholfen werden kann. Dabei muss nach einer solchen Neuverteilung für den Vermieter und seine allfälligen Mitbewohner zwar ein menschenwürdiges Wohnen möglich sein, im Einzelfall muss aber nicht immer ein durchschnittlicher neuzeitlicher
Wohnungsstandard erreicht werden (1 Ob 507/95 = wobl 1997/9 [Würth];
2 Ob 257/98b = immolex 1999/35).
Der Beklagte hat dazu vorgebracht, die Klägerin wohne in einer 100 m² großen Wohnung; es sei ihr daher durchaus zumutbar, gemeinsam mit ihrer Tochter in dieser Wohnung zu leben. Die Klägerin hat dem lediglich entgegen gehalten, sie sei schwer nerven- und herzkrank, gleichgewichtsgestört und gehbehindert. Ihre Wohnung bestehe aus 3 Zimmern, einer kleinen Dusche, einem Vorraum und einer Küche. Es sei ihr unzumutbar, mit ihrer Tochter und dessen „Lebensgefährten" diese Wohnung zu teilen und „an deren Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft teilzuhaben".
Selbst wenn man im Sinne der jüngeren Rechtsprechung (1 Ob 507/95) nicht „kleinlich" den „Nachkriegsstandard" anwendet, scheint es auf Grund dieses Vorbringens der Klägerin fraglich, ob der von ihr geltend gemachte Eigenbedarf überhaupt die Voraussetzungen der § 19 Abs 2 Z 5 MG, § 30 Abs 2 Z 8 MRG erfüllen würde. So wurde etwa in der Entscheidung 2 Ob 257/98b die gerichtliche Aufkündigung einer Frau aufgehoben, die den Eigenbedarf darauf gestützt hatte, dass sie sich ihre 68 m² große Wohnung mit ihrer frisch geschiedenen Tochter und der neunjährigen Enkelin teilen musste. Im vorliegenden Fall verfügt die Klägerin über 3 Zimmer, wobei weder ihrem Vorbringen noch dem Akteninhalt entnommen werden kann, weshalb sie nicht eines dieser Zimmer ihrer Tochter zur Verfügung stellen könnte. Dass dies zwingend mit einer Teilnahme ihrerseits an der „Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft" ihrer Tochter und deren „Lebensgefährten" verbunden wäre, ist nicht unbedingt nachvollziehbar, verfügt letzterer doch über eine eigene Wohnung; ein ständiges gemeinsames Wohnen sieht diese Form der „Lebensgemeinschaft" nach den Feststellungen der Vorinstanzen aber ohnehin nicht vor. Auch wenn der bloße Hinweis auf die Möglichkeit einer Neuverteilung der vorhandenen Wohnräume allein nicht ausreicht, um schon den Eigenbedarf des Vermieters verneinen zu können (1 Ob 507/95; 2 Ob 257/98b), kann im vorliegenden Verfahren nicht unberücksichtigt bleiben, dass selbst das Vorliegen eines Kündigungsgrunds im Sinne der § 19 MG, § 30 MRG allein nicht ausreichen würde, um Unzumutbarkeit des Bestandverhältnisses für die Klägerin und damit die Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung trotz Kündigungsverzichts annehmen zu können (Würth in Rummel, ABGB³ [2000] § 1116 Rz 7 mwN). Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen der § 19 Abs 2 Z 5 MG, § 30 Abs 2 Z 8 MRG wäre es deshalb an der Klägerin gelegen darzulegen, inwieweit die Auflösung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten als „äußerstes Notventil" notwendig wäre beziehungsweise worin die Gründe von so großem Gewicht liegen, dass sie den Auflösungsgründen des § 1118 ABGB an Bedeutung nahekommen. Eine derartige Begründung enthält im Übrigen auch der angefochtene Aufhebungsbeschluss nicht.Selbst wenn man im Sinne der jüngeren Rechtsprechung (1 Ob 507/95) nicht „kleinlich" den „Nachkriegsstandard" anwendet, scheint es auf Grund dieses Vorbringens der Klägerin fraglich, ob der von ihr geltend gemachte Eigenbedarf überhaupt die Voraussetzungen der Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG erfüllen würde. So wurde etwa in der Entscheidung 2 Ob 257/98b die gerichtliche Aufkündigung einer Frau aufgehoben, die den Eigenbedarf darauf gestützt hatte, dass sie sich ihre 68 m² große Wohnung mit ihrer frisch geschiedenen Tochter und der neunjährigen Enkelin teilen musste. Im vorliegenden Fall verfügt die Klägerin über 3 Zimmer, wobei weder ihrem Vorbringen noch dem Akteninhalt entnommen werden kann, weshalb sie nicht eines dieser Zimmer ihrer Tochter zur Verfügung stellen könnte. Dass dies zwingend mit einer Teilnahme ihrerseits an der „Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft" ihrer Tochter und deren „Lebensgefährten" verbunden wäre, ist nicht unbedingt nachvollziehbar, verfügt letzterer doch über eine eigene Wohnung; ein ständiges gemeinsames Wohnen sieht diese Form der „Lebensgemeinschaft" nach den Feststellungen der Vorinstanzen aber ohnehin nicht vor. Auch wenn der bloße Hinweis auf die Möglichkeit einer Neuverteilung der vorhandenen Wohnräume allein nicht ausreicht, um schon den Eigenbedarf des Vermieters verneinen zu können (1 Ob 507/95; 2 Ob 257/98b), kann im vorliegenden Verfahren nicht unberücksichtigt bleiben, dass selbst das Vorliegen eines Kündigungsgrunds im Sinne der Paragraph 19, MG, Paragraph 30, MRG allein nicht ausreichen würde, um Unzumutbarkeit des Bestandverhältnisses für die Klägerin und damit die Möglichkeit einer vorzeitigen Auflösung trotz Kündigungsverzichts annehmen zu können (Würth in Rummel, ABGB³ [2000] Paragraph 1116, Rz 7 mwN). Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG wäre es deshalb an der Klägerin gelegen darzulegen, inwieweit die Auflösung des Mietverhältnisses mit dem Beklagten als „äußerstes Notventil" notwendig wäre beziehungsweise worin die Gründe von so großem Gewicht liegen, dass sie den Auflösungsgründen des Paragraph 1118, ABGB an Bedeutung nahekommen. Eine derartige Begründung enthält im Übrigen auch der angefochtene Aufhebungsbeschluss nicht.
4. Wenn aber die Voraussetzungen für eine Kündigung trotz Kündigungsverzichts grundsätzlich fehlen, kann die Frage dahin gestellt bleiben, ob (auch) bei unter die Anwendbarkeit des MRG fallenden Bestandverhältnissen die gewichtigen Gründe in anderen Umständen liegen können und nicht in der Person des Bestandnehmers liegen müssen. Jedenfalls erübrigt sich aber die vom Berufungsgericht als notwendig angesehene Verfahrensergänzung durch das Erstgericht. Gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO war demnach in der Sache selbst zu entscheiden und das Ersturteil wieder herzustellen (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] § 519 Rz 109 mwN). Dabei war allerdings im Rahmen einer Maßgabebestätigung zu berücksichtigen, dass es das Erstgericht verabsäumt hat, das Räumungsbegehren abzuweisen (vgl Weixelbraun in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] § 572 Rz 12). Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.4. Wenn aber die Voraussetzungen für eine Kündigung trotz Kündigungsverzichts grundsätzlich fehlen, kann die Frage dahin gestellt bleiben, ob (auch) bei unter die Anwendbarkeit des MRG fallenden Bestandverhältnissen die gewichtigen Gründe in anderen Umständen liegen können und nicht in der Person des Bestandnehmers liegen müssen. Jedenfalls erübrigt sich aber die vom Berufungsgericht als notwendig angesehene Verfahrensergänzung durch das Erstgericht. Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO war demnach in der Sache selbst zu entscheiden und das Ersturteil wieder herzustellen (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] Paragraph 519, Rz 109 mwN). Dabei war allerdings im Rahmen einer Maßgabebestätigung zu berücksichtigen, dass es das Erstgericht verabsäumt hat, das Räumungsbegehren abzuweisen vergleiche Weixelbraun in Fasching/Konecny, ZPO² [2005] Paragraph 572, Rz 12). Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO.