Rechtssatz RS0067438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067438
Geschäftszahl
5Ob109/71; 6Ob190/74; 5Ob153/75 (5Ob224/75); 3Ob570/76 (3Ob571/76); 3Ob619/77; 3Ob653/79; 2Ob505/81; 8Ob28/97v; 9Ob175/00a; 6Ob55/00g
Entscheidungsdatum
05.10.2000
Rechtssatz
Obwohl ein Mietgegenstand im allgemeinen erst dann rechtlich als "neu geschaffen" anzusehen ist, wenn er allen behördlichen Anforderungen entspricht (MietSlg 10191), kann sich der Vermieter doch nicht auf das Fehlen des Benützungskonsenses berufen, um aus seinen Verpflichtungen des Mietvertrages herauszukommen, wenn er den Bestandgegenstand dem Mieter bereits zur Benützung übergeben hat. Eine lange vor dem 01.01.1968 erbaute und dem Mieter zur Benützung übergebene Wohnung ist daher auch dann als erst "nach dem 31.12.1967 neu geschaffen" anzusehen, wenn für sie noch keine baubehördliche Benützungsbewilligung erwirkt wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 109/71
Entscheidungstext OGH 19.05.1971 5 Ob 109/71
Veröff: SZ 44/77 = MietSlg 23233
- 6 Ob 190/74
Entscheidungstext OGH 25.10.1974 6 Ob 190/74
Auch; Veröff: MietSlg 26168
- 5 Ob 153/75
Entscheidungstext OGH 04.11.1975 5 Ob 153/75
nur: Eine lange vor dem 01.01.1968 erbaute und dem Mieter zur Benützung übergebene Wohnung ist daher auch dann als erst "nach dem 31.12.1967 neu geschaffen" anzusehen, wenn für sie noch keine baubehördliche Benützungsbewilligung erwirkt wurde. (T1) Veröff: EvBl 1976/192 S 397 = MietSlg 27252
- 3 Ob 570/76
Entscheidungstext OGH 01.06.1976 3 Ob 570/76
nur T1; Veröff: SZ 49/72 = MietSlg 28204
- 3 Ob 619/77
Entscheidungstext OGH 29.03.1978 3 Ob 619/77
Auch; nur T1; Veröff: MietSlg 30274
- 3 Ob 653/79
Entscheidungstext OGH 12.03.1980 3 Ob 653/79
- 2 Ob 505/81
Entscheidungstext OGH 06.10.1981 2 Ob 505/81
Veröff: MietSlg 33262
- 8 Ob 28/97v
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 Ob 28/97v
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es ist somit der Zeitpunkt der Benützungsbewilligung maßgeblich. (T2)
- 9 Ob 175/00a
Entscheidungstext OGH 04.10.2000 9 Ob 175/00a
Beisatz: Entscheidend ist ausschließlich, ob das Bestandobjekt bereits vor dem 1. 1. 1968 einem Mieter übergeben wurde. War dies der Fall, ist auf die Übergabe an den Mieter abzustellen; war dies nicht der Fall, entscheidet der Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewillligung. Dabei macht es keinen Unterschied machen, ob das Bestandobjekt vor dem Stichtag gerade an den Mieter übergeben wurde, der sich nunmehr auf die Undurchsetzbarkeit der Befristung beruft. (T3)
- 6 Ob 55/00g
Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 55/00g
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0067438
Dokumentnummer
JJR_19710519_OGH0002_0050OB00109_7100000_001