Aus den Entscheidungsgründen:
Zur Frage, ob hier das Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 oder 3 ZPO vorzugehen hatte und dementsprechend die Vorschriften des § 502 Abs. 3 oder 4 ZPO anzuwenden sind, ist das diesbezügliche Vorbringen in der Aufkündigung maßgebend, wonach auf das aufgekundigte Bestandverhältnis die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes nicht Anwendung zu finden hätten (vgl. Fasching, Komm. IV, S. 235; MietSlg. 4836, 21.815 = Bd. XXI Nr. 27, 22.630, 23.665). Darauf, ob sich die Behauptungen der Kündigung schließlich als zutreffend erweisen, kommt es nicht an, da durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes über diese Frage der Sachentscheidung nicht vorgegriffen werden darf (vgl. MietSlg. 15.634).Zur Frage, ob hier das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, oder 3 ZPO vorzugehen hatte und dementsprechend die Vorschriften des Paragraph 502, Absatz 3, oder 4 ZPO anzuwenden sind, ist das diesbezügliche Vorbringen in der Aufkündigung maßgebend, wonach auf das aufgekundigte Bestandverhältnis die Kündigungsbeschränkungen des Mietengesetzes nicht Anwendung zu finden hätten vergleiche Fasching, Komm. römisch vier, S. 235; MietSlg. 4836, 21.815 = Bd. römisch 21 Nr. 27, 22.630, 23.665). Darauf, ob sich die Behauptungen der Kündigung schließlich als zutreffend erweisen, kommt es nicht an, da durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes über diese Frage der Sachentscheidung nicht vorgegriffen werden darf vergleiche MietSlg. 15.634).
In rechtlicher Hinsicht ist nicht entscheidungswesentlich, ob die gegenständlichen Arbeiten nach dem Sprachgebrauch als "Umbau" anzusehen sind, zumal § 1 Abs. 3 Z. 1 MG darauf abstellt, ob dadurch Räume neu geschaffen wurden. Die von der Revision zum Begriff der "Neuschaffung" zitierte Rechtsprechung, wonach es insoweit auf die Erteilung der Benützungsbewilligung ankommt (die zitierte Entscheidung MietSlg. 19.671 stellt übrigens auf das Kriterium der "faktischen Bewohnbarkeit" ab) betrafen Fälle der Neuerrichtung von Bauten. Bei einem lange vor dem maßgebenden Stichtag errichteten, zur Benützung übergebenen und faktisch benützten Raum kommt es hingegen nicht darauf an, wann die baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt wurde (vgl. SZ 44/77, MietSlg. 26.168 u. a.). Mit Rücksicht auf die Feststellung, daß die nach Meinung der Revision im Jahre 1969 "neu geschaffenen" Räume vom Vormieter L am 15. September 1969 - also nach dem 31. Dezember 1967 - bezogen wurde, steht diese Frage hier nicht im Vordergrund, entscheidend ist vielmehr, ob die gegenständlichen, früher sicher schlecht adaptierten, in den Jahren 1963 bis 1968 und damit auch am maßgebenden Stichtag des 31. Dezember 1967 als Hundesalon verwendeten Räume seither "neu geschaffen" wurden.In rechtlicher Hinsicht ist nicht entscheidungswesentlich, ob die gegenständlichen Arbeiten nach dem Sprachgebrauch als "Umbau" anzusehen sind, zumal Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, MG darauf abstellt, ob dadurch Räume neu geschaffen wurden. Die von der Revision zum Begriff der "Neuschaffung" zitierte Rechtsprechung, wonach es insoweit auf die Erteilung der Benützungsbewilligung ankommt (die zitierte Entscheidung MietSlg. 19.671 stellt übrigens auf das Kriterium der "faktischen Bewohnbarkeit" ab) betrafen Fälle der Neuerrichtung von Bauten. Bei einem lange vor dem maßgebenden Stichtag errichteten, zur Benützung übergebenen und faktisch benützten Raum kommt es hingegen nicht darauf an, wann die baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt wurde vergleiche SZ 44/77, MietSlg. 26.168 u. a.). Mit Rücksicht auf die Feststellung, daß die nach Meinung der Revision im Jahre 1969 "neu geschaffenen" Räume vom Vormieter L am 15. September 1969 - also nach dem 31. Dezember 1967 - bezogen wurde, steht diese Frage hier nicht im Vordergrund, entscheidend ist vielmehr, ob die gegenständlichen, früher sicher schlecht adaptierten, in den Jahren 1963 bis 1968 und damit auch am maßgebenden Stichtag des 31. Dezember 1967 als Hundesalon verwendeten Räume seither "neu geschaffen" wurden.
Hiezu war festzuhalten, daß nach den getroffenen Feststellungen die Außenwände des Hofgebäudes seit dem Jahr 1963 nicht verändert wurden, ferner die aufgekundigten Räume am Stichtag als Hundesalon, somit als "Geschäftsräume" im Sinn des § 1 Abs. 1 MG verwendet wurden. Die somit hier faktisch nach dem Stichtag vorgenommene Umwandlung vorhandener, wenn auch schlecht ausgestatteter Geschäftsräume in nunmehr gut adaptierten Wohnraum, mag sie auch neben der erforderlichen baubehördlichen Bewilligung aufwendige Adaptierungsarbeiten erfordert haben, kann nun nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanzen nicht als "Neuschaffung von Räumen" im Sinn der insoweit wörtlich mit § 1 Abs. 2 Z. 1 MG übereinstimmenden Bestimmung des § 1 Abs. 3 Z. 1 MG angesehen werden (ebenso insbesondere SZ 11/118 und JBl. 1954, 438, betreffend die Umwandlung eines Stalles bzw. einer Waschküche in Wohnraum, vgl. auch MietSlgHiezu war festzuhalten, daß nach den getroffenen Feststellungen die Außenwände des Hofgebäudes seit dem Jahr 1963 nicht verändert wurden, ferner die aufgekundigten Räume am Stichtag als Hundesalon, somit als "Geschäftsräume" im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, MG verwendet wurden. Die somit hier faktisch nach dem Stichtag vorgenommene Umwandlung vorhandener, wenn auch schlecht ausgestatteter Geschäftsräume in nunmehr gut adaptierten Wohnraum, mag sie auch neben der erforderlichen baubehördlichen Bewilligung aufwendige Adaptierungsarbeiten erfordert haben, kann nun nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanzen nicht als "Neuschaffung von Räumen" im Sinn der insoweit wörtlich mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MG übereinstimmenden Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, MG angesehen werden (ebenso insbesondere SZ 11/118 und JBl. 1954, 438, betreffend die Umwandlung eines Stalles bzw. einer Waschküche in Wohnraum, vergleiche auch MietSlg
6339, 6340, 26167 u. a.). Die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanzen ist daher einwandfrei.