Rechtssatz RS0067014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067014
Geschäftszahl
3Ob570/76 (3Ob571/76); 1Ob800/81; 5Ob686/82; 4Ob549/83; 7Ob343/97k; 7Ob21/98h
Entscheidungsdatum
27.01.1998
Norm
MG aF §1 Abs2 Z1 B1
MG idF MRÄG §1 Abs3 Z1 C
Rechtssatz
Für die Neuschaffung ist maßgeblich, wenn die Räume errichtet wurden. Die faktische Umwandlung vorhandener, wenn auch schlecht ausgestatteter Geschäftsräume in nunmehr gut adaptierten Wohnraum, mag sie auch neben der erforderlichen baubehördlichen Bewilligung aufwendige Adaptierungsarbeiten erfordert haben, kann nicht als "Neuschaffung von Räumen" im Sinne der insoweit wörtlich mit § 1 Abs 2 Z 1 MG aF übereinstimmendenden Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 1 MG idF MRÄG angesehen werden.Für die Neuschaffung ist maßgeblich, wenn die Räume errichtet wurden. Die faktische Umwandlung vorhandener, wenn auch schlecht ausgestatteter Geschäftsräume in nunmehr gut adaptierten Wohnraum, mag sie auch neben der erforderlichen baubehördlichen Bewilligung aufwendige Adaptierungsarbeiten erfordert haben, kann nicht als "Neuschaffung von Räumen" im Sinne der insoweit wörtlich mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MG aF übereinstimmendenden Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, MG in der Fassung MRÄG angesehen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 570/76
Entscheidungstext OGH 01.06.1976 3 Ob 570/76
Veröff: SZ 49/72
- 1 Ob 800/81
Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 800/81
Auch; nur: Die faktische Umwandlung vorhandener, wenn auch schlecht ausgestatteter Geschäftsräume in nunmehr gut adaptierten Wohnraum, mag sie auch neben der erforderlichen baubehördlichen Bewilligung aufwendige Adaptierungsarbeiten erfordert haben, kann nicht als "Neuschaffung von Räumen" im Sinne der insoweit wörtlich mit § 1 Abs 2 Z 1 MG aF übereinstimmendenden Bestimmung des § 1 Abs 3 Z 1 MG idF MRÄG angesehen werden. (T1)
- 5 Ob 686/82
Entscheidungstext OGH 14.09.1982 5 Ob 686/82
nur T1
- 4 Ob 549/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 549/83
nur T1
- 7 Ob 21/98h
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 21/98h
Vgl auch
- 7 Ob 343/97k
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 343/97k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0067014
Dokumentnummer
JJR_19760601_OGH0002_0030OB00570_7600000_001