Rechtssatz RS0066957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066957
Geschäftszahl
1Ob572/24; 1Ob463/29; 3Ob570/76 (3Ob571/76); 5Ob33/80; 7Ob552/82; 4Ob549/83; 7Ob21/98h; 5Ob152/10d; 5Ob170/20s
Entscheidungsdatum
20.04.2021
Norm
MG §1 Abs2 Z1 B1
MRG §16 Abs1 Z2
Rechtssatz
Zu § 1 Abs 2 Z 1 MG ("geschaffen).Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MG ("geschaffen).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 572/24
Entscheidungstext OGH 24.09.1924 1 Ob 572/24
Veröff: SZ 6/290
- 1 Ob 463/29
Entscheidungstext OGH 22.05.1929 1 Ob 463/29
Veröff: SZ 11/118
- 3 Ob 570/76
Entscheidungstext OGH 01.06.1976 3 Ob 570/76
Veröff: SZ 49/72
- 5 Ob 33/80
Entscheidungstext OGH 09.06.1981 5 Ob 33/80
Beisatz: Die bloße Umgestaltung von Räumen, die dem MG bereits vorher unterlagen, in anders geartete Räume oder in Räume, die anderen Zwecken dienen, sowie die bloße Zusammenlegung und Adaptierung von Mietobjekten, selbst wenn erhebliche Kosten aufgewendet werden, haben nicht mieterschutzbefreiende Wirkung. Es muß sich vielmehr um die tatsächliche Schaffung neuer, bis dahin dar nicht vorhanden gewesener Räume, zumindest aber um eine völlige Umgestaltung des Inneren eines Gebäudes, verbunden mit einem Niederreißen und der Neuherstellung von Baulichkeiten oder Teilen eines Bauwerkes handeln. (T1)
- 7 Ob 552/82
Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 552/82
Beisatz: Da das Gesetz ausdrücklich auch die Schaffung neuer Bestandräume durch Anbauten und Zubauten in den Tatbestand einbezieht, ist es unerheblich, ob bereits vorhandene Gebäudeteile (Begrenzungsmauern) für die Gewinnung eines bisher nicht existent gewesenen Bestandraumes verwendet werden. (T2)
- 4 Ob 549/83
Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 549/83
Beisatz: Ein Umbau im Sinne der genannten Vorschriften liegt vor, wenn durch bauliche Maßnahmen aus einem bisher zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken überhaupt ungeeigneten Raum ein im § 1 Abs 1 MG bezeichneter Raum neu geschaffen wurde. (T3) Beis wie T1
- 7 Ob 21/98h
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 21/98h
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es muß sich vielmehr um die tatsächliche Schaffung neuer, bis dahin dar nicht vorhanden gewesener Räume, zumindest aber um eine völlige Umgestaltung des Inneren eines Gebäudes, verbunden mit einem Niederreißen und der Neuherstellung von Baulichkeiten oder Teilen eines Bauwerkes handeln. (T4)
- 5 Ob 152/10d
Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 152/10d
Vgl auch; Beisatz: Neuerrichtung bei Einbeziehung geringfügiger alter Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt. (T5)
- 5 Ob 170/20s
Entscheidungstext OGH 20.04.2021 5 Ob 170/20s
Beis wie T2; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0066957
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19240924_OGH0002_0010OB00572_2400000_001