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Rechtssatz RS0066957×

Rechtssatz RS0066957

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0066957

Geschäftszahl

1Ob572/24; 1Ob463/29; 3Ob570/76 (3Ob571/76); 5Ob33/80; 7Ob552/82; 4Ob549/83; 7Ob21/98h; 5Ob152/10d; 5Ob170/20s

Entscheidungsdatum

20.04.2021

Norm

MG §1 Abs2 Z1 B1
MRG §16 Abs1 Z2

Rechtssatz

Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MG ("geschaffen).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 572/24
    Entscheidungstext OGH 24.09.1924 1 Ob 572/24
    Veröff: SZ 6/290
  • 1 Ob 463/29
    Entscheidungstext OGH 22.05.1929 1 Ob 463/29
    Veröff: SZ 11/118
  • 3 Ob 570/76
    Entscheidungstext OGH 01.06.1976 3 Ob 570/76
    Veröff: SZ 49/72
  • 5 Ob 33/80
    Entscheidungstext OGH 09.06.1981 5 Ob 33/80
    Beisatz: Die bloße Umgestaltung von Räumen, die dem MG bereits vorher unterlagen, in anders geartete Räume oder in Räume, die anderen Zwecken dienen, sowie die bloße Zusammenlegung und Adaptierung von Mietobjekten, selbst wenn erhebliche Kosten aufgewendet werden, haben nicht mieterschutzbefreiende Wirkung. Es muß sich vielmehr um die tatsächliche Schaffung neuer, bis dahin dar nicht vorhanden gewesener Räume, zumindest aber um eine völlige Umgestaltung des Inneren eines Gebäudes, verbunden mit einem Niederreißen und der Neuherstellung von Baulichkeiten oder Teilen eines Bauwerkes handeln. (T1)
  • 7 Ob 552/82
    Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 552/82
    Beisatz: Da das Gesetz ausdrücklich auch die Schaffung neuer Bestandräume durch Anbauten und Zubauten in den Tatbestand einbezieht, ist es unerheblich, ob bereits vorhandene Gebäudeteile (Begrenzungsmauern) für die Gewinnung eines bisher nicht existent gewesenen Bestandraumes verwendet werden. (T2)
  • 4 Ob 549/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 549/83
    Beisatz: Ein Umbau im Sinne der genannten Vorschriften liegt vor, wenn durch bauliche Maßnahmen aus einem bisher zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken überhaupt ungeeigneten Raum ein im § 1 Abs 1 MG bezeichneter Raum neu geschaffen wurde. (T3) Beis wie T1
  • 7 Ob 21/98h
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 21/98h
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Es muß sich vielmehr um die tatsächliche Schaffung neuer, bis dahin dar nicht vorhanden gewesener Räume, zumindest aber um eine völlige Umgestaltung des Inneren eines Gebäudes, verbunden mit einem Niederreißen und der Neuherstellung von Baulichkeiten oder Teilen eines Bauwerkes handeln. (T4)
  • 5 Ob 152/10d
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 152/10d
    Vgl auch; Beisatz: Neuerrichtung bei Einbeziehung geringfügiger alter Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt. (T5)
  • 5 Ob 170/20s
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 5 Ob 170/20s
    Beis wie T2; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0066957

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19240924_OGH0002_0010OB00572_2400000_001