Die von den Klägern gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der hier entscheidenden, in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehenden Frage fehlt, ob der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG auch dann gegeben ist, wenn dem Vermieter oder seinem Verwandten zwar noch nicht zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, aber doch innerhalb eines absehbaren Zeitraumes eine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht.Die von den Klägern gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der hier entscheidenden, in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall hinausgehenden Frage fehlt, ob der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG auch dann gegeben ist, wenn dem Vermieter oder seinem Verwandten zwar noch nicht zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, aber doch innerhalb eines absehbaren Zeitraumes eine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Zur Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage ist auf Grund der vom Obersten Gerichtshof durchgeführten Erhebungen als bescheinigt anzunehmen, daß die Klage am 1.6.1994 zur Post gegeben wurde. Die Beklagte geht bei ihrem Einwand, daß die Wiederaufnahmsklage verspätet eingebracht wurde, selbst davon aus, daß die Frist am 1.6.1994 abgelaufen ist. Sie übersieht aber, daß es sich bei der Frist des § 534 Abs 1 ZPO um eine verfahrensrechtliche Frist handelt (SZ 23/217), weshalb § 89 Abs 1 GOG anzuwenden ist und es daher ausreicht, daß die Klage am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurde. Da dies hier geschah, wurde die Klage rechtzeitig eingebracht.Zur Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage ist auf Grund der vom Obersten Gerichtshof durchgeführten Erhebungen als bescheinigt anzunehmen, daß die Klage am 1.6.1994 zur Post gegeben wurde. Die Beklagte geht bei ihrem Einwand, daß die Wiederaufnahmsklage verspätet eingebracht wurde, selbst davon aus, daß die Frist am 1.6.1994 abgelaufen ist. Sie übersieht aber, daß es sich bei der Frist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO um eine verfahrensrechtliche Frist handelt (SZ 23/217), weshalb Paragraph 89, Absatz eins, GOG anzuwenden ist und es daher ausreicht, daß die Klage am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurde. Da dies hier geschah, wurde die Klage rechtzeitig eingebracht.
In der Sache haben die Vorinstanzen richtig erkannt, daß bei den Kündigungsgründen des Eigenbedarfs auch Veränderungen berücksichtigt werden, die in der Zeit zwischen der Zustellung der Aufkündigung und dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz in dem hierüber durchgeführten Verfahren eintreten. Fällt also der dringende Eigenbedarf während des Rechtsstreites weg, so liegt der hierauf gegründete Kündigungsgrund nicht vor (Miet 28.395, 26.270, 24.390; Würth/Zingher, Wohnrecht Rz 46 zu § 30 MRG; Würth in Rummel2 Rz 35 zu § 30 MRG).In der Sache haben die Vorinstanzen richtig erkannt, daß bei den Kündigungsgründen des Eigenbedarfs auch Veränderungen berücksichtigt werden, die in der Zeit zwischen der Zustellung der Aufkündigung und dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz in dem hierüber durchgeführten Verfahren eintreten. Fällt also der dringende Eigenbedarf während des Rechtsstreites weg, so liegt der hierauf gegründete Kündigungsgrund nicht vor (Miet 28.395, 26.270, 24.390; Würth/Zingher, Wohnrecht Rz 46 zu Paragraph 30, MRG; Würth in Rummel2 Rz 35 zu Paragraph 30, MRG).
Der dringende Eigenbedarf ist aber nicht schon deshalb weggefallen, weil der Vermieter oder Verwandte, für den er geltend gemacht wird, zur maßgebenden Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine andere Wohnmöglichkeit in Aussicht hat. Dies ändert nichts daran, daß die gemietete Wohnung in dem angeführten Zeitpunkt (noch) dringend benötigt wird, weil eben zu diesem Zeitpunkt eine andere ausreichende Wohnmöglichkeit nicht besteht und der Vermieter oder sein Verwandter daher auf die vermietete Wohnung angewiesen ist. Die Aussicht, daß in Zukunft eine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehen wird, kann nur bei der im § 30 Abs 2 Z 8 MRG vorgesehenen Abwägung der beiderseitigen Interessen berücksichtigt werden. Dies ist hier aber nicht möglich, weil es sich bei der aufgekündigten Wohnung um eine vom Wohnungseigentümer vermietete Eigentumswohnung handelt und daher gemäß der lit b der angeführten Gesetzesstelle die Abwägung der Interessen entfällt.Der dringende Eigenbedarf ist aber nicht schon deshalb weggefallen, weil der Vermieter oder Verwandte, für den er geltend gemacht wird, zur maßgebenden Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine andere Wohnmöglichkeit in Aussicht hat. Dies ändert nichts daran, daß die gemietete Wohnung in dem angeführten Zeitpunkt (noch) dringend benötigt wird, weil eben zu diesem Zeitpunkt eine andere ausreichende Wohnmöglichkeit nicht besteht und der Vermieter oder sein Verwandter daher auf die vermietete Wohnung angewiesen ist. Die Aussicht, daß in Zukunft eine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung stehen wird, kann nur bei der im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG vorgesehenen Abwägung der beiderseitigen Interessen berücksichtigt werden. Dies ist hier aber nicht möglich, weil es sich bei der aufgekündigten Wohnung um eine vom Wohnungseigentümer vermietete Eigentumswohnung handelt und daher gemäß der Litera b, der angeführten Gesetzesstelle die Abwägung der Interessen entfällt.
All dies zeigt, daß die mit der Wiederaufnahme geltend gemachten Tatsachen im früheren Verfahren keine für die Kläger günstigere Entscheidung herbeiführen hätten können, auch wenn sie dort schon vorgebracht worden wären. Dies bedeutet aber, daß der allein in Betracht kommende Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht gegeben ist und der Revision daher der Erfolg versagt bleiben muß.All dies zeigt, daß die mit der Wiederaufnahme geltend gemachten Tatsachen im früheren Verfahren keine für die Kläger günstigere Entscheidung herbeiführen hätten können, auch wenn sie dort schon vorgebracht worden wären. Dies bedeutet aber, daß der allein in Betracht kommende Wiederaufnahmegrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO nicht gegeben ist und der Revision daher der Erfolg versagt bleiben muß.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.