Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Vorweg ist klarzustellen, dass der Beklagte die Legitimation des Klägers zur Aufkündigung im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel zieht. Sein im Verfahren erster und auch zweiter Instanz erhobener Einwand, lediglich der grundbücherliche Eigentümer sei zur Aufkündigung berechtigt, bedarf daher keiner weiteren Prüfung. Dies gilt auch für die vom Berufungsgericht ergänzend getroffene, vom Revisionswerber nicht bekämpfte Feststellung, Besitz, Genuss und Risiko am "materiellen Anteil I" seien bereits am 1. 10. 2002 übergegangen.
Wie dem Beklagten zugestanden werden muss, ist es keinesfalls unstrittig, dass auch der Vater des Klägers - als grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft - berechtigt gewesen wäre, Eigenbedarf an der Wohnung für sein Enkelkind geltend zu machen. Die Annahme der Unstrittigkeit dieser Frage ist zwar aktenwidrig, hat aber keinerlei Auswirkungen auf den Verfahrensausgang, zumal die Prüfung der aufgezeigten Rechtsfrage - wie noch zu zeigen sein wird - ergibt, dass der Vater des Klägers vor Abschluss des Übergabsvertrags tatsächlich berechtigt gewesen wäre, diesen Eigenbedarf zu relevieren.
Gemäß § 30 Abs 3 Satz 2 MRG kann der Vermieter, der das Miethaus (hier: "materieller Anteil I") durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, aus dem Grund des Abs 2 Z 8 (Eigenbedarf) nur kündigen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Erwerbung und dem Kündigungstermin mindestens 10 Jahre liegen. Dass diese Kündigungsbeschränkung auf Eigentumswohnungen und auch auf Stockwerkseigentum an Wohnungen anzuwenden ist, ist unstrittig und entspricht ständiger Rechtsprechung; die nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG grundsätzlich erforderliche Interessenabwägung entfällt (WoBl 2003, 138; WoBl 2003, 333).Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Satz 2 MRG kann der Vermieter, der das Miethaus (hier: "materieller Anteil I") durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, aus dem Grund des Absatz 2, Ziffer 8, (Eigenbedarf) nur kündigen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Erwerbung und dem Kündigungstermin mindestens 10 Jahre liegen. Dass diese Kündigungsbeschränkung auf Eigentumswohnungen und auch auf Stockwerkseigentum an Wohnungen anzuwenden ist, ist unstrittig und entspricht ständiger Rechtsprechung; die nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG grundsätzlich erforderliche Interessenabwägung entfällt (WoBl 2003, 138; WoBl 2003, 333).
Die Bestimmung des § 30 Abs 3 Satz 2 MRG soll verhindern, dass ein durch Mietverträge belastetes Objekt eben wegen dieser Belastung günstig erworben und dann der bisherige Mieter durch Kündigung wegen Eigenbedarfs, den der Voreigentümer nicht hätte geltend machen können, "entfernt" wird (WoBl 2003, 138; EvBl 2000/13, jeweils mit (insoweit) zustimmender Glosse von Prader in WoBl 2003, 140 bzw WoBl 2000, 48; Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Rz 68 zu § 30 MRG; Dirnbacher, MRG 2000 "neu", 312). Dass die zitierte Gesetzesbestimmung der Verhinderung von Spekulationskäufen dient, ergibt sich schon aus den Materialien zum Mietrechtsänderungsgesetz (500 BlgNR 11. GP 19; siehe WoBl 2003, 138). Nun ist in Ansehung des Klägers, der die Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, die 10-jährige Sperrfrist keinesfalls abgelaufen. Dass bei Aufkündigung durch seinen Vater die Sperrfrist gewahrt wäre, bezweifelt der Beklagte nicht. Zu prüfen ist daher, ob die Zeit des Rechtsvorgängers des Klägers im Eigentum an der Liegenschaft - ebenso wie bei Universalsukzession zugunsten des Klägers - zu berücksichtigen ist. Dies ist, stellt man den Zweck des Gesetzes, die Verhinderung der Verletzung des Schutzes der Mieter vor Spekulationskäufen in Rechnung, zu bejahen (WoBl 2003, 138; Hausmann/Vonkilch aaO). § 30 Abs 3 Satz 2 MRG ist aus diesen Erwägungen entgegen seinem keine Einschränkung enthaltenden Wortlaut nach dem erkennbaren Sinn und Zweck dahin teleologisch zu reduzieren, dass die 10-jährige Sperrfrist dann nicht gilt, wenn der Rechtsvorgänger des Kündigenden bereits die Kündigung wegen Eigenbedarfs hätte geltend machen können.Die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 3, Satz 2 MRG soll verhindern, dass ein durch Mietverträge belastetes Objekt eben wegen dieser Belastung günstig erworben und dann der bisherige Mieter durch Kündigung wegen Eigenbedarfs, den der Voreigentümer nicht hätte geltend machen können, "entfernt" wird (WoBl 2003, 138; EvBl 2000/13, jeweils mit (insoweit) zustimmender Glosse von Prader in WoBl 2003, 140 bzw WoBl 2000, 48; Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Rz 68 zu Paragraph 30, MRG; Dirnbacher, MRG 2000 "neu", 312). Dass die zitierte Gesetzesbestimmung der Verhinderung von Spekulationskäufen dient, ergibt sich schon aus den Materialien zum Mietrechtsänderungsgesetz (500 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 19; siehe WoBl 2003, 138). Nun ist in Ansehung des Klägers, der die Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, die 10-jährige Sperrfrist keinesfalls abgelaufen. Dass bei Aufkündigung durch seinen Vater die Sperrfrist gewahrt wäre, bezweifelt der Beklagte nicht. Zu prüfen ist daher, ob die Zeit des Rechtsvorgängers des Klägers im Eigentum an der Liegenschaft - ebenso wie bei Universalsukzession zugunsten des Klägers - zu berücksichtigen ist. Dies ist, stellt man den Zweck des Gesetzes, die Verhinderung der Verletzung des Schutzes der Mieter vor Spekulationskäufen in Rechnung, zu bejahen (WoBl 2003, 138; Hausmann/Vonkilch aaO). Paragraph 30, Absatz 3, Satz 2 MRG ist aus diesen Erwägungen entgegen seinem keine Einschränkung enthaltenden Wortlaut nach dem erkennbaren Sinn und Zweck dahin teleologisch zu reduzieren, dass die 10-jährige Sperrfrist dann nicht gilt, wenn der Rechtsvorgänger des Kündigenden bereits die Kündigung wegen Eigenbedarfs hätte geltend machen können.
Der Beklagte bestreitet im Revisionsverfahren nicht, dass der Sohn des Klägers - auch in Hinsicht auf seinen Großvater Verwandter in absteigender Linie - das Mietobjekt dringend benötigt und insoweit Eigenbedarf im Sinne des § 30 Abs 2 Z 8 MRG gegeben ist. Er führt lediglich ins Treffen, es hätte nicht "ohne Weiteres" angenommen werden dürfen, dass der Vater des Klägers Eigenbedarf hätte geltend machen können. Dabei übersieht er, dass eine Interessenabwägung - wie er selbst richtig erkannte (siehe S 1 des Protokolls vom 25. 2. 2003) - im vorliegenden Fall entfällt und daher nur zu prüfen ist, ob der Vater des Klägers die gemieteten Wohnräume für sein Enkelkind dringend benötigt hätte. Davon ist aber auszugehen, weil der Sohn des Klägers über keine andere ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt und auch der Einwand, der Vater des Klägers hätte seinem Enkelkind allenfalls ein anderes Wohnobjekt zur Verfügung stellen können, nicht zielführend ist. Nach wie vor gilt nämlich im bürgerlichen Recht der im § 354 ABGB verankerte Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum, der nur dort eine Einschränkung erfährt, wo im Gesetz - etwa durch Kündigungsbeschränkungen des MRG - eine Ausnahme angeordnet wird. Ein Vermieter kann - außer bei gebotener Interessenabwägung - nicht darauf verwiesen werden, er könne und müsse daher auch ein ganz bestimmtes anderes, in seinem Eigentum befindliches Wohnobjekt zur Befriedigung des dringenden Wohnbedarfs eines Deszendenten zur Verfügung stellen (vgl MietSlg 50.440; 50.444/17). Die Prüfung der vom Beklagten relevierten Frage, ob der Vater des Klägers nicht auch ein anderes Mietobjekt hätte zur Verfügung stellen können, kann daher unterbleiben.Der Beklagte bestreitet im Revisionsverfahren nicht, dass der Sohn des Klägers - auch in Hinsicht auf seinen Großvater Verwandter in absteigender Linie - das Mietobjekt dringend benötigt und insoweit Eigenbedarf im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG gegeben ist. Er führt lediglich ins Treffen, es hätte nicht "ohne Weiteres" angenommen werden dürfen, dass der Vater des Klägers Eigenbedarf hätte geltend machen können. Dabei übersieht er, dass eine Interessenabwägung - wie er selbst richtig erkannte (siehe S 1 des Protokolls vom 25. 2. 2003) - im vorliegenden Fall entfällt und daher nur zu prüfen ist, ob der Vater des Klägers die gemieteten Wohnräume für sein Enkelkind dringend benötigt hätte. Davon ist aber auszugehen, weil der Sohn des Klägers über keine andere ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt und auch der Einwand, der Vater des Klägers hätte seinem Enkelkind allenfalls ein anderes Wohnobjekt zur Verfügung stellen können, nicht zielführend ist. Nach wie vor gilt nämlich im bürgerlichen Recht der im Paragraph 354, ABGB verankerte Grundsatz der freien Verfügbarkeit über das Eigentum, der nur dort eine Einschränkung erfährt, wo im Gesetz - etwa durch Kündigungsbeschränkungen des MRG - eine Ausnahme angeordnet wird. Ein Vermieter kann - außer bei gebotener Interessenabwägung - nicht darauf verwiesen werden, er könne und müsse daher auch ein ganz bestimmtes anderes, in seinem Eigentum befindliches Wohnobjekt zur Befriedigung des dringenden Wohnbedarfs eines Deszendenten zur Verfügung stellen vergleiche MietSlg 50.440; 50.444/17). Die Prüfung der vom Beklagten relevierten Frage, ob der Vater des Klägers nicht auch ein anderes Mietobjekt hätte zur Verfügung stellen können, kann daher unterbleiben.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.