Rechtssatz RS0115359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115359
Entscheidungsdatum
04.03.2021
Rechtssatz
Der Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung bei bestehendem Eigenbedarf begründet kein die Kündigung nach Z 9 ausschließendes Verschulden. Zum Zeitpunkt der Aufkündigung muss das Eigentum des Kündigenden bücherlich einverleibt sein.Der Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung bei bestehendem Eigenbedarf begründet kein die Kündigung nach Ziffer 9, ausschließendes Verschulden. Zum Zeitpunkt der Aufkündigung muss das Eigentum des Kündigenden bücherlich einverleibt sein.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 103/00f
Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 Ob 103/00f
- 6 Ob 135/04b
Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 135/04b
Vgl auch
- 5 Ob 4/08m
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 4/08m
Auch; nur: Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Erwerb eines vermieteten Hauses beziehungsweise einer vermieteten Eigentumswohnung bei bestehendem Eigenbedarf kein die Kündigung ausschließendes Selbstverschulden des Vermieters dar. (T1); Beisatz: Ein selbstverschuldeter Eigenbedarf wäre nur dann zu bejahen, wenn der Vermieter um die ihm seinerzeit zur Verfügung gestandenen Mittel unter zumutbaren Bedingungen und Verhältnissen in der näheren oder weiteren Umgebung seines derzeitigen Wohnorts eine ausreichend große Eigentumswohnung hätte erwerben können. Dafür trifft aber den Mieter die Behauptungslast und Beweislast. (T2)
- 5 Ob 136/20s
Entscheidungstext OGH 04.03.2021 5 Ob 136/20s
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115359
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20010625_OGH0002_0080OB00103_00F0000_001