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Rechtssatz RS0115359×

Rechtssatz RS0115359

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115359

Entscheidungsdatum

04.03.2021

Rechtssatz

Der Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung bei bestehendem Eigenbedarf begründet kein die Kündigung nach Ziffer 9, ausschließendes Verschulden. Zum Zeitpunkt der Aufkündigung muss das Eigentum des Kündigenden bücherlich einverleibt sein.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 103/00f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 Ob 103/00f
  • 6 Ob 135/04b
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 135/04b
    Vgl auch
  • 5 Ob 4/08m
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 4/08m
    Auch; nur: Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Erwerb eines vermieteten Hauses beziehungsweise einer vermieteten Eigentumswohnung bei bestehendem Eigenbedarf kein die Kündigung ausschließendes Selbstverschulden des Vermieters dar. (T1); Beisatz: Ein selbstverschuldeter Eigenbedarf wäre nur dann zu bejahen, wenn der Vermieter um die ihm seinerzeit zur Verfügung gestandenen Mittel unter zumutbaren Bedingungen und Verhältnissen in der näheren oder weiteren Umgebung seines derzeitigen Wohnorts eine ausreichend große Eigentumswohnung hätte erwerben können. Dafür trifft aber den Mieter die Behauptungslast und Beweislast. (T2)
  • 5 Ob 136/20s
    Entscheidungstext OGH 04.03.2021 5 Ob 136/20s
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115359

Im RIS seit

25.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Dokumentnummer

JJR_20010625_OGH0002_0080OB00103_00F0000_001