Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - unzulässig.
Vorweg ist auf die in einem zwischen denselben Parteien betreffend dasselbe Kündigungsobjekt in einem Vorprozess ergangene Entscheidung 2 Ob 202/99s (= EvBl 2000/13 = MietSlg 51.410 = WoBl 2000, 47) zu verweisen, in der ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass im vorliegenden Fall die Klägerin vor Schaffung des Wohnungseigentums an der Wohnung W 4 Mehrheitseigentümerin des materiellen Anteiles B, in dem sich die Wohnung befindet, gewesen sei und auch ohne Umwandlung in Wohnungseigentum zur Aufkündigung berechtigt wäre, woraus folge, dass die zehnjährige Sperrfrist des § 30 Abs 3 MRG hier nicht anzuwenden sei.Vorweg ist auf die in einem zwischen denselben Parteien betreffend dasselbe Kündigungsobjekt in einem Vorprozess ergangene Entscheidung 2 Ob 202/99s (= EvBl 2000/13 = MietSlg 51.410 = WoBl 2000, 47) zu verweisen, in der ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass im vorliegenden Fall die Klägerin vor Schaffung des Wohnungseigentums an der Wohnung W 4 Mehrheitseigentümerin des materiellen Anteiles B, in dem sich die Wohnung befindet, gewesen sei und auch ohne Umwandlung in Wohnungseigentum zur Aufkündigung berechtigt wäre, woraus folge, dass die zehnjährige Sperrfrist des Paragraph 30, Absatz 3, MRG hier nicht anzuwenden sei.
Soweit daher die Revision der beklagten Partei neuerlich auf die Frage der zehnjährigen Sperrfrist des § 30 Abs 3 MRG zurückkommt, ist auf die bereits ausgesprochene bindende Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zu verweisen.Soweit daher die Revision der beklagten Partei neuerlich auf die Frage der zehnjährigen Sperrfrist des Paragraph 30, Absatz 3, MRG zurückkommt, ist auf die bereits ausgesprochene bindende Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zu verweisen.
Im Übrigen wurde die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob im gegenständlichen Fall eine Interessenabwägung im Sinne des § 30 Abs 2 Z 8 MRG vorzunehmen ist, bereits beantwortet.Im Übrigen wurde die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob im gegenständlichen Fall eine Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG vorzunehmen ist, bereits beantwortet.
Nach § 30 Abs 2 Z 8 MRG kann der Vermieter den Mietvertrag aufkündigen, wenn er die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt, um ihm oder der Person, für die der Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des Dienstvertrages ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als dem Mieter aus der Kündigung. Diese Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt aber, wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete Eigentumswohnung handelt.Nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG kann der Vermieter den Mietvertrag aufkündigen, wenn er die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt, um ihm oder der Person, für die der Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des Dienstvertrages ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als dem Mieter aus der Kündigung. Diese Abwägung der beiderseitigen Interessen entfällt aber, wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete Eigentumswohnung handelt.
In der Entscheidung 7 Ob 565/92 (= EvBl 1992/158 = ImmZ 1992,341 = JBl 1992, 724), die zur Frage der zulässigen Befristung eines Mietvertrages an einer in Stockwerkseigentum stehenden Wohnung ergangen ist, wurde bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass die Ausnahmebestimmung des § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG analog auch auf im Stockwerkseigentum stehende Wohnungen anzuwenden sei. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass nach dem Ziel der Vorgängerbestimmung (§ 23 MG) jene Mietvertragstypen begünstigt werden sollten, bei denen das Begehren des Vermieters nach einer nur vorübergehenden und kurzfristigen Vermietung geradezu typisch sei, wie bei Eigentumswohnungen. Das Stockwerkseigentum an Wohnungen diene der Befriedigung desselben Bedürfnisses wie Eigentumswohnungen (Klang in Klang² III 1129). Die Rückkehr zu der alt hergebrachten und für Laien auch leicht verständlichen Form des Stockwerkseigentums sei bei Schaffung des Wohnungseigentumsgesetzes lediglich deshalb abgelehnt worden, weil sie dem österreichischen Rechtssystem widerspreche. Die Erwägungen, die der Ausnahmeregelung des § 23 MG zugrunde gelegen seien, träfen auch für Wohnungen im Stockwerkseigentum zu.In der Entscheidung 7 Ob 565/92 (= EvBl 1992/158 = ImmZ 1992,341 = JBl 1992, 724), die zur Frage der zulässigen Befristung eines Mietvertrages an einer in Stockwerkseigentum stehenden Wohnung ergangen ist, wurde bereits ausdrücklich ausgesprochen, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG analog auch auf im Stockwerkseigentum stehende Wohnungen anzuwenden sei. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass nach dem Ziel der Vorgängerbestimmung (Paragraph 23, MG) jene Mietvertragstypen begünstigt werden sollten, bei denen das Begehren des Vermieters nach einer nur vorübergehenden und kurzfristigen Vermietung geradezu typisch sei, wie bei Eigentumswohnungen. Das Stockwerkseigentum an Wohnungen diene der Befriedigung desselben Bedürfnisses wie Eigentumswohnungen (Klang in Klang² römisch drei 1129). Die Rückkehr zu der alt hergebrachten und für Laien auch leicht verständlichen Form des Stockwerkseigentums sei bei Schaffung des Wohnungseigentumsgesetzes lediglich deshalb abgelehnt worden, weil sie dem österreichischen Rechtssystem widerspreche. Die Erwägungen, die der Ausnahmeregelung des Paragraph 23, MG zugrunde gelegen seien, träfen auch für Wohnungen im Stockwerkseigentum zu.
Daraus folgt aber, dass auch bei der Aufkündigung einer Mietwohnung die im Stockwerkseigentum des Vermieters steht, wegen Eigenbedarfs die Interessenabwägung analog § 30 Abs 2 Z 8 lit b MRG entfällt.Daraus folgt aber, dass auch bei der Aufkündigung einer Mietwohnung die im Stockwerkseigentum des Vermieters steht, wegen Eigenbedarfs die Interessenabwägung analog Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, MRG entfällt.
Auch sonst werden im Rechtsmittel der beklagten Partei keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt.
Ob der Bruder des Beklagten bei Eintritt des Klägers in den Mietvertrag nach seinen verstorbenen Eltern 1959 ebenfalls Mitmieter geworden ist, muss nicht weiter geprüft werden, weil der Bruder des Beklagten jedenfalls bei Zustellung der Aufkündigung nicht Mitmieter der Wohnung war.
Die Frage, ob der Eigenbedarf der Klägerin selbst verschuldet war, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen, die Klägerin habe bei Verkauf der Eigentumswohnungen ihre zur Geltendmachung des Eigenbedarfs führende angespannte finanzielle Lage nicht vorhersehen können, liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.