Rechtssatz RS0070623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070623
Entscheidungsdatum
13.11.1985
Rechtssatz
Der Wohnungseigentümer macht bei der Vermietung seiner Eigentumswohnung von seinem ausschließlichen Nutzungsrecht und Verfügungsrecht über diese Wohnung Gebrauch und stellt insoweit die Gesamtheit aller Miteigentümer dar, so daß ihm das Kündigungsrecht in Ansehung seiner Eigentumswohnung allein, bei Miteigentum von Ehegatten diesen, zusteht. Eigenbedarf bei gemeinsamen Wohnungseigentum von Ehegatten muß nur bei einem Ehegatten zutreffen; er ist in bezug auf die Eigentumswohnung im Sinne des § 30 Abs 3 MRG auch dann als kündigungsberechtigter Hälfteeigentümer anzusehen, wenn das Wohnungseigentum erst nach Abschluß des Mietvertrages begründet wurde.Der Wohnungseigentümer macht bei der Vermietung seiner Eigentumswohnung von seinem ausschließlichen Nutzungsrecht und Verfügungsrecht über diese Wohnung Gebrauch und stellt insoweit die Gesamtheit aller Miteigentümer dar, so daß ihm das Kündigungsrecht in Ansehung seiner Eigentumswohnung allein, bei Miteigentum von Ehegatten diesen, zusteht. Eigenbedarf bei gemeinsamen Wohnungseigentum von Ehegatten muß nur bei einem Ehegatten zutreffen; er ist in bezug auf die Eigentumswohnung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, MRG auch dann als kündigungsberechtigter Hälfteeigentümer anzusehen, wenn das Wohnungseigentum erst nach Abschluß des Mietvertrages begründet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070623
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19851113_OGH0002_0010OB00688_8500000_002