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Rechtssatz RS0070623×

Rechtssatz RS0070623

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070623

Geschäftszahl

1Ob688/85

Entscheidungsdatum

13.11.1985

Rechtssatz

Der Wohnungseigentümer macht bei der Vermietung seiner Eigentumswohnung von seinem ausschließlichen Nutzungsrecht und Verfügungsrecht über diese Wohnung Gebrauch und stellt insoweit die Gesamtheit aller Miteigentümer dar, so daß ihm das Kündigungsrecht in Ansehung seiner Eigentumswohnung allein, bei Miteigentum von Ehegatten diesen, zusteht. Eigenbedarf bei gemeinsamen Wohnungseigentum von Ehegatten muß nur bei einem Ehegatten zutreffen; er ist in bezug auf die Eigentumswohnung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3, MRG auch dann als kündigungsberechtigter Hälfteeigentümer anzusehen, wenn das Wohnungseigentum erst nach Abschluß des Mietvertrages begründet wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 688/85
    Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 688/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070623

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19851113_OGH0002_0010OB00688_8500000_002