Rechtssatz RS0044323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044323
Entscheidungsdatum
26.05.2026
Rechtssatz
Die frühere Bestimmung des § 502 Abs 5 ZPO, jetzt in die endgültig neue Fassung des § 502 Abs 3 ZPO übergegangen, ist nunmehr auch beim Revisionsrekurs anzuwenden; es sind also jetzt auch gegen solche bestätigenden Beschlüsse der zweiten Instanz ein Revisionsrekurs zulässig, die nur deshalb bestätigend ausfielen, weil das Gericht zweiter Instanz einen Beschluss des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hatte und das Erstgericht im zweiten Rechtsgang, an die Rechtsansicht der zweiten Instanz gebunden, anders als im ersten Rechtsgang entschied.Die frühere Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO, jetzt in die endgültig neue Fassung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO übergegangen, ist nunmehr auch beim Revisionsrekurs anzuwenden; es sind also jetzt auch gegen solche bestätigenden Beschlüsse der zweiten Instanz ein Revisionsrekurs zulässig, die nur deshalb bestätigend ausfielen, weil das Gericht zweiter Instanz einen Beschluss des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hatte und das Erstgericht im zweiten Rechtsgang, an die Rechtsansicht der zweiten Instanz gebunden, anders als im ersten Rechtsgang entschied.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 119/84
Entscheidungstext OGH 09.01.1985 3 Ob 119/84
- 1 Ob 659/88
Entscheidungstext OGH 28.09.1988 1 Ob 659/88
Auch; Veröff: RZ 1990/19 S 47
- 4 Ob 33/89
Entscheidungstext OGH 09.05.1989 4 Ob 33/89
Auch
- 8 Ob 63/03b
Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 63/03b
Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch nach der WGN 1997. (T1)
- 8 Ob 115/03z
Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 Ob 115/03z
Vgl aber; Beisatz: Hat die vom Rekursgericht im Aufhebungsbeschluss überbundene Rechtsansicht keinen Einfluss auf die erstgerichtliche Entscheidung im zweiten Rechtsgang, ist bei einer nunmehr bestätigenden Rekursentscheidung der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig. (T2)
- 8 Ob 111/04p
Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 111/04p
Auch; nur: Es sind also jetzt auch gegen solche bestätigenden Beschlüsse der zweiten Instanz ein Revisionsrekurs zulässig, die nur deshalb bestätigend ausfielen, weil das Gericht zweiter Instanz einen Beschluss des Erstgerichtes ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hatte und das Erstgericht im zweiten Rechtsgang, an die Rechtsansicht der zweiten Instanz gebunden, anders als im ersten Rechtsgang entschied. (T3); Beisatz: Die aus Anlass der - endgültigen - Aufhebung eines Unterbrechungsbeschlusses zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht des Rekursgerichtes über die Frage der sachlichen Zuständigkeit für das Erstgericht bei der Entscheidung über die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ist nicht bindend. Daher ist auch hier der Beschluss des Rekursgerichtes, der einen Beschluss des Erstgerichtes bestätigte, als bestätigender Beschluss im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anzusehen und der Revisionrekurs jedenfalls unzulässig. (T4)
- 3 Ob 190/08z
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 190/08z
Vgl; nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Hier: In T2 genannter Fall. (T5)
- 8 Ob 18/12y
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 18/12y
nur T3
Veröff: SZ 2012/29
- 8 Ob 40/16i
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 Ob 40/16i
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Aufgrund einer Sachverhaltsänderung während des zweiten Rechtsgangs bestätigte das Rekursgericht eine von der im ersten Rechtsgang überbundenen Rechtsansicht unabhängig begründete erstinstanzliche Entscheidung, sodass der Beschluss der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unterliegt. (T6)
- 6 Ob 73/26t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 26.05.2026 6 Ob 73/26t
Beisatz wie T3: Die dem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zugrunde liegende ratio, dass die mit übereinstimmenden Entscheidungen verbundene höhere Richtigkeitsgewähr einen Ausschluss weiterer Überprüfung rechtfertigt, trifft dann nicht zu, wenn das Erstgericht im zweiten Rechtsgang analog § 499 Abs 2 ZPO an die überbundene Rechtsansicht des Rekursgerichts gebunden war, der überbundenen Rechtsansicht entsprechend entschied und das Rekursgericht von seiner eigenen, dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht im nachfolgenden Rechtsgang nicht abwich. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0044323
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19850109_OGH0002_0030OB00119_8400000_002