[13] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist absolut unzulässig.
[14] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs – ungeachtet eines 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. 1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs – ungeachtet eines 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde.
[15] Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen entweder meritorisch oder formal übereinstimmend entschieden wurde (RS0044456 [T3]; 3 Ob 203/25m). Letzteres ist hier der Fall.
[16] 2. Das Rekursgericht nahm aufgrund der der Regelung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zugrunde liegenden Wertung eine teleologische Reduktion des Rechtsmittelausschlusses für den Fall der irrigen Annahme einer Bindungswirkung durch das Erstgericht an. Dem schließt sich der Oberste Gerichtshof nicht an: 2. Das Rekursgericht nahm aufgrund der der Regelung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zugrunde liegenden Wertung eine teleologische Reduktion des Rechtsmittelausschlusses für den Fall der irrigen Annahme einer Bindungswirkung durch das Erstgericht an. Dem schließt sich der Oberste Gerichtshof nicht an:
[17] 2.1. Die Ratio des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO besteht darin, dass die mit übereinstimmenden Entscheidungen verbundene höhere Richtigkeitsgewähr einen Ausschluss weiterer Überprüfung rechtfertigt (vgl 8 Ob 33/08y [ErwGr 1.]; 5 Ob 267/07m [ErwGr 1.]; vgl RS0120715; ausführlich Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 [2019] § 528 ZPO Rz 38, 51; vgl G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] § 528 Rz 31; Neumayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO2 [2024] § 528 Rz 16). 2.1. Die Ratio des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO besteht darin, dass die mit übereinstimmenden Entscheidungen verbundene höhere Richtigkeitsgewähr einen Ausschluss weiterer Überprüfung rechtfertigt vergleiche 8 Ob 33/08y [ErwGr 1.]; 5 Ob 267/07m [ErwGr 1.]; vergleiche RS0120715; ausführlich Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 [2019] Paragraph 528, ZPO Rz 38, 51; vergleiche G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] Paragraph 528, Rz 31; Neumayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO2 [2024] Paragraph 528, Rz 16).
[18] Nach der Rechtsprechung trifft diese Ratio des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO dann nicht zu, wenn das Erstgericht im zweiten Rechtsgang analog § 499 Abs 2 ZPO an die überbundene Rechtsansicht des Rekursgerichts gebunden war (Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 528 ZPO Rz 51; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 528 Rz 33; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 [2026] § 528 Rz 35), der überbundenen Rechtsansicht entsprechend entschied und das Rekursgericht von seiner eigenen, dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht im nachfolgenden Rechtsgang nicht abwich. Die Nichtanwendung des Rechtsmittelausschlusses in einer solchen Fallkonstellation beruht auf der Erwägung, dass nicht zwei Gerichte aufgrund voneinander unabhängiger Prüfung zum selben Ergebnis gelangten (vgl Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 § 528 ZPO Rz 51 f); vielmehr habe lediglich das Rekursgericht die Beachtung seiner schon zuvor (im Aufhebungsbeschluss) geäußerten Rechtsansicht durch das Erstgericht zu prüfen (A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 § 528 Rz 35; vgl 8 Ob 40/16i; 8 Ob 111/04p; 8 Ob 63/03b; RS0044323 [T3]). Nach der Rechtsprechung trifft diese Ratio des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO dann nicht zu, wenn das Erstgericht im zweiten Rechtsgang analog Paragraph 499, Absatz 2, ZPO an die überbundene Rechtsansicht des Rekursgerichts gebunden war (Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 Paragraph 528, ZPO Rz 51; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 528, Rz 33; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 [2026] Paragraph 528, Rz 35), der überbundenen Rechtsansicht entsprechend entschied und das Rekursgericht von seiner eigenen, dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht im nachfolgenden Rechtsgang nicht abwich. Die Nichtanwendung des Rechtsmittelausschlusses in einer solchen Fallkonstellation beruht auf der Erwägung, dass nicht zwei Gerichte aufgrund voneinander unabhängiger Prüfung zum selben Ergebnis gelangten vergleiche Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 Paragraph 528, ZPO Rz 51 f); vielmehr habe lediglich das Rekursgericht die Beachtung seiner schon zuvor (im Aufhebungsbeschluss) geäußerten Rechtsansicht durch das Erstgericht zu prüfen (A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 Paragraph 528, Rz 35; vergleiche 8 Ob 40/16i; 8 Ob 111/04p; 8 Ob 63/03b; RS0044323 [T3]).
[19] 2.2. Der vorliegende Fall unterscheidet sich allerdings von der Überbindung der einem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtsansicht gemäß § 499 Abs 2 ZPO dadurch, dass eine Bindung des Erstgerichts an den vom Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 2 ZPO getroffenen Ausspruch der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht besteht (§ 500 Abs 3 Satz 2 ZPO; vgl RS0042424). 2.2. Der vorliegende Fall unterscheidet sich allerdings von der Überbindung der einem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtsansicht gemäß Paragraph 499, Absatz 2, ZPO dadurch, dass eine Bindung des Erstgerichts an den vom Rekursgericht gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO getroffenen Ausspruch der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht besteht (Paragraph 500, Absatz 3, Satz 2 ZPO; vergleiche RS0042424).
[20] Daher war das Erstgericht im vorliegenden Fall gehalten, eine eigenständige Prüfung des Vorliegens oder Nicht-Vorliegens einer absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses vorzunehmen. Dass es sich darauf beschränkte, die dem Ausspruch des Rekursgerichts entsprechende Beurteilung ohne die Ausführung eigener Erwägungen zu übernehmen (und diese Vorgangsweise möglicherweise aufgrund der irrigen Annahme einer rechtlichen Bindung wählte), ändert nichts daran, dass es in seiner Entscheidungsbefugnis frei und an die Rechtsansicht des Rekursgerichts nicht gebunden war.
[21] Selbst wenn das Erstgericht seinen Entscheidungsspielraum verkannt haben sollte, ändert dies nichts daran, dass rechtlich zwei voneinander unabhängige, übereinstimmende Entscheidungen getroffen wurden. Die vom Rekursgericht angenommene Ausnahme von der Konformatssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liegt daher nicht vor. Selbst wenn das Erstgericht seinen Entscheidungsspielraum verkannt haben sollte, ändert dies nichts daran, dass rechtlich zwei voneinander unabhängige, übereinstimmende Entscheidungen getroffen wurden. Die vom Rekursgericht angenommene Ausnahme von der Konformatssperre des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO liegt daher nicht vor.
[22] 3. Der vorliegende Fall ist auch nicht gleich der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung zu behandeln: Der Oberste Gerichtshof hat vielmehr bereits klargestellt, dass die Zurückweisung eines Rechtsmittels derjenigen einer Klage nicht gleichzuhalten ist (RS0044487 [T18, T23]; 3 Ob 123/10z), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht abgeleitet werden kann. 3. Der vorliegende Fall ist auch nicht gleich der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung zu behandeln: Der Oberste Gerichtshof hat vielmehr bereits klargestellt, dass die Zurückweisung eines Rechtsmittels derjenigen einer Klage nicht gleichzuhalten ist (RS0044487 [T18, T23]; 3 Ob 123/10z), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht abgeleitet werden kann.
[23] 4. Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Klägers ist daher als unstatthaft zurückzuweisen.