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Entscheidung 6 Ob 73/26t×

Entscheidung 6 Ob 73/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

6Ob73/26t

Entscheidungsdatum

26.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei L*, Frankreich, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Mag. Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, wegen 67.570,64 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 2026, GZ 50 R 24/26z-25, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 30. Dezember 2025, GZ 15 EuM 3530/25m-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Das Erstgericht erließ am 22. 4. 2025 einen Europäischen Zahlungsbefehl gegen die Beklagte. Gegen diesen erhob die Beklagte fristgerecht Einspruch.

[2]         Das Erstgericht forderte den Kläger daraufhin mit Beschluss vom 27. 5. 2025, dem Kläger zugestellt am 3. 6. 2025, gemäß Paragraph 252, Absatz 3, ZPO auf, binnen 30 Tagen das für die Durchführung des ordentlichen Verfahrens zuständige Gericht namhaft zu machen.

[3]         Mit Schriftsatz vom 7. 7. 2025 beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des Paragraph 252, Absatz 3, ZPO und machte einen bestimmten Gerichtshof als zuständiges Gericht namhaft.

[4]                 Mit Beschluss vom 31. 7. 2025 wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag ab.

[5]         Mit Beschluss vom 24. 11. 2025 bestätigte das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig. Dazu führte es begründend aus, die Unzulässigkeit ergebe sich aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Mit der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags gehe im vorliegenden Fall keine endgültige Verweigerung des Rechtsschutzes einher.

[6]                 Der Kläger erhob gegen den Beschluss vom 24. 11. 2025 einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs.

[7]         Mit dem hier angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Klägers zurück und verwies auf den Ausspruch des Rekursgerichts in seinem Beschluss vom 24. 11. 2025: Das Rekursgericht habe ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung vom 24. 11. 2025 jedenfalls unzulässig sei. Revisionsrekurse, die verspätet oder aus anderen Gründen als wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig seien, seien gemäß Paragraph 523, ZPO zurückzuweisen.

[8]                 Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

[9]                 Es verneinte eine Nichtigkeit sowie einen Verfahrensmangel, der darin bestehe, dass das Erstgericht die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht selbst geprüft, sondern sich „wohl“ durch den Ausspruch des Rekursgerichts gebunden erachtet habe.

[10]       Dies hindere aber nicht die im Rahmen des Paragraph 523, ZPO gebotene eigenständige Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Diese ergebe, dass ein Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurück- oder Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei. Dem schließe sich das Rekursgericht trotz differenzierender Literaturstimmen an.

[11]       Zu seinem Zulassungsausspruch führte es aus, trotz der Bestätigung der erstgerichtlichen Entscheidung sei der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, weil das Erstgericht irrig von einer Bindung des Zulässigkeitsausspruchs im Beschluss vom 24. 11. 2025 ausgegangen sei und daher die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht eigenständig geprüft habe. Damit fehle die die Unanfechtbarkeit von Konformatsbeschlüssen begründende besondere Richtigkeitsgewähr der Entscheidung. Allerdings stelle sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.

[12]               Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers aus den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens.

Rechtliche Beurteilung

[13]               Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist absolut unzulässig.

[14]       1. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs – ungeachtet eines 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde.

[15]               Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn in beiden Instanzen entweder meritorisch oder formal übereinstimmend entschieden wurde (RS0044456 [T3]; 3 Ob 203/25m). Letzteres ist hier der Fall.

[16]       2. Das Rekursgericht nahm aufgrund der der Regelung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zugrunde liegenden Wertung eine teleologische Reduktion des Rechtsmittelausschlusses für den Fall der irrigen Annahme einer Bindungswirkung durch das Erstgericht an. Dem schließt sich der Oberste Gerichtshof nicht an:

[17]       2.1. Die Ratio des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO besteht darin, dass die mit übereinstimmenden Entscheidungen verbundene höhere Richtigkeitsgewähr einen Ausschluss weiterer Überprüfung rechtfertigt vergleiche 8 Ob 33/08y [ErwGr 1.]; 5 Ob 267/07m [ErwGr 1.]; vergleiche RS0120715; ausführlich Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 [2019] Paragraph 528, ZPO Rz 38, 51; vergleiche G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON [2023] Paragraph 528, Rz 31; Neumayr in Höllwerth/Ziehensack, ZPO2 [2024] Paragraph 528, Rz 16).

[18]       Nach der Rechtsprechung trifft diese Ratio des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO dann nicht zu, wenn das Erstgericht im zweiten Rechtsgang analog Paragraph 499, Absatz 2, ZPO an die überbundene Rechtsansicht des Rekursgerichts gebunden war (Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 Paragraph 528, ZPO Rz 51; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 528, Rz 33; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 [2026] Paragraph 528, Rz 35), der überbundenen Rechtsansicht entsprechend entschied und das Rekursgericht von seiner eigenen, dem Erstgericht überbundenen Rechtsansicht im nachfolgenden Rechtsgang nicht abwich. Die Nichtanwendung des Rechtsmittelausschlusses in einer solchen Fallkonstellation beruht auf der Erwägung, dass nicht zwei Gerichte aufgrund voneinander unabhängiger Prüfung zum selben Ergebnis gelangten vergleiche Musger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3 Paragraph 528, ZPO Rz 51 f); vielmehr habe lediglich das Rekursgericht die Beachtung seiner schon zuvor (im Aufhebungsbeschluss) geäußerten Rechtsansicht durch das Erstgericht zu prüfen (A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO6 Paragraph 528, Rz 35; vergleiche 8 Ob 40/16i; 8 Ob 111/04p; 8 Ob 63/03b; RS0044323 [T3]).

[19]       2.2. Der vorliegende Fall unterscheidet sich allerdings von der Überbindung der einem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtsansicht gemäß Paragraph 499, Absatz 2, ZPO dadurch, dass eine Bindung des Erstgerichts an den vom Rekursgericht gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO getroffenen Ausspruch der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht besteht (Paragraph 500, Absatz 3, Satz 2 ZPO; vergleiche RS0042424).

[20]               Daher war das Erstgericht im vorliegenden Fall gehalten, eine eigenständige Prüfung des Vorliegens oder Nicht-Vorliegens einer absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses vorzunehmen. Dass es sich darauf beschränkte, die dem Ausspruch des Rekursgerichts entsprechende Beurteilung ohne die Ausführung eigener Erwägungen zu übernehmen (und diese Vorgangsweise möglicherweise aufgrund der irrigen Annahme einer rechtlichen Bindung wählte), ändert nichts daran, dass es in seiner Entscheidungsbefugnis frei und an die Rechtsansicht des Rekursgerichts nicht gebunden war.

[21]       Selbst wenn das Erstgericht seinen Entscheidungsspielraum verkannt haben sollte, ändert dies nichts daran, dass rechtlich zwei voneinander unabhängige, übereinstimmende Entscheidungen getroffen wurden. Die vom Rekursgericht angenommene Ausnahme von der Konformatssperre des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO liegt daher nicht vor.

[22]       3. Der vorliegende Fall ist auch nicht gleich der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung zu behandeln: Der Oberste Gerichtshof hat vielmehr bereits klargestellt, dass die Zurückweisung eines Rechtsmittels derjenigen einer Klage nicht gleichzuhalten ist (RS0044487 [T18, T23]; 3 Ob 123/10z), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht abgeleitet werden kann.

[23]          4. Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Klägers ist daher als unstatthaft zurückzuweisen.

Textnummer

E147748

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00073.26T.0526.000

Im RIS seit

19.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260526_OGH0002_0060OB00073_26T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung