Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Gläubigerin ist jedoch im Ergebnis jedenfalls unzulässig.
Dazu muss allgemein darauf hingewiesen werden, dass gegen die bestätigenden Beschlüsse auch im Konkursverfahren gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel unzulässig ist (vgl RIS-Justiz RS0044101 mwN zuletzt etwa 8 Ob 90/03y). Dies gilt nur dann nicht, wenn der bestätigten erstgerichtlichen Entscheidung bereits eine ohne Rechtskraftvorbehalt überbundene Rechtsansicht des Rekursgericht aus einem davor liegenden Rechtsmittelverfahren zugrundeliegt (vgl RIS-Justiz RS0044323 mwN zuletzt 8 Ob 63/03b). Hier hat nun die Gläubigerin den Abweisungsgrund im Sinne des § 201 Abs 2 KO geltend gemacht, dass eine 10 %ige Quote nicht erreicht werde.Dazu muss allgemein darauf hingewiesen werden, dass gegen die bestätigenden Beschlüsse auch im Konkursverfahren gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein weiteres Rechtsmittel unzulässig ist vergleiche RIS-Justiz RS0044101 mwN zuletzt etwa 8 Ob 90/03y). Dies gilt nur dann nicht, wenn der bestätigten erstgerichtlichen Entscheidung bereits eine ohne Rechtskraftvorbehalt überbundene Rechtsansicht des Rekursgericht aus einem davor liegenden Rechtsmittelverfahren zugrundeliegt vergleiche RIS-Justiz RS0044323 mwN zuletzt 8 Ob 63/03b). Hier hat nun die Gläubigerin den Abweisungsgrund im Sinne des Paragraph 201, Absatz 2, KO geltend gemacht, dass eine 10 %ige Quote nicht erreicht werde.
Das Erstgericht hat bereits im ersten Rechtsgang die Rechtsansicht vertreten, dass das Erreichen einer 10 %igen Quote im Abschöpfungsverfahren nicht zu den im § 201 KO aufgezählten Abweisungsgründen hinsichtlich der Durchführung des Abschöpfungsverfahrens zähle und daraufhin das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. In dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs im ersten Rechtsgang hat die Gläubigerin aber auch geltend gemacht, dass die im Abschöpfungsverfahren voraussichtlich anlaufenden Kosten im Hinblick auf die Einkommenssituation in keiner Weise gedeckt würden. Der aufhebende Beschluss des Rekursgerichtes im ersten Rechtsgang hat nun die Rechtsansicht des Erstgerichtes hinsichtlich des mangelnden Erfordernisses der Prüfung der Erfolgsaussicht vor Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bestätigt. Es hat allerdings dem im Rekursverfahren erhobenen anderen Einwand, dass zumindest die Kosten des Abschöpfungsverfahrens gedeckt sein müssen, Rechnung getragen und deshalb den erstgerichtlichen Beschluss zur Frage eines allfälligen Erlages eines Kostenvorschusses aufgehoben. Es hat bereits im ersten Rechtsgang ausgesprochen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ein solcher Rekurs gegen diesen ersten Beschluss wurde jedoch nicht erhoben. Nach diesem ersten Rechtsgang hat aber die Schuldnerin, wie bereits dargestellt den Kostenvorschuss erlegt. Das Erstgericht hat unter Hinweis auf die Vorentscheidungen erneut das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Der Rekurs gegen diesen Beschluss des Erstgerichtes hat wieder geltend gemacht, dass es dem Zweck des Abschöpfungsverfahrens widerspreche, wenn gar keine abschöpfbaren Einkünfte vorliegen und die Erlangung einer Restschuldsbefreiung nicht erwartet werden könne. Das Rekursgericht hat unter Hinweis auf seine Entscheidung im ersten Rechtsgang jedoch die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt.Das Erstgericht hat bereits im ersten Rechtsgang die Rechtsansicht vertreten, dass das Erreichen einer 10 %igen Quote im Abschöpfungsverfahren nicht zu den im Paragraph 201, KO aufgezählten Abweisungsgründen hinsichtlich der Durchführung des Abschöpfungsverfahrens zähle und daraufhin das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. In dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs im ersten Rechtsgang hat die Gläubigerin aber auch geltend gemacht, dass die im Abschöpfungsverfahren voraussichtlich anlaufenden Kosten im Hinblick auf die Einkommenssituation in keiner Weise gedeckt würden. Der aufhebende Beschluss des Rekursgerichtes im ersten Rechtsgang hat nun die Rechtsansicht des Erstgerichtes hinsichtlich des mangelnden Erfordernisses der Prüfung der Erfolgsaussicht vor Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bestätigt. Es hat allerdings dem im Rekursverfahren erhobenen anderen Einwand, dass zumindest die Kosten des Abschöpfungsverfahrens gedeckt sein müssen, Rechnung getragen und deshalb den erstgerichtlichen Beschluss zur Frage eines allfälligen Erlages eines Kostenvorschusses aufgehoben. Es hat bereits im ersten Rechtsgang ausgesprochen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ein solcher Rekurs gegen diesen ersten Beschluss wurde jedoch nicht erhoben. Nach diesem ersten Rechtsgang hat aber die Schuldnerin, wie bereits dargestellt den Kostenvorschuss erlegt. Das Erstgericht hat unter Hinweis auf die Vorentscheidungen erneut das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Der Rekurs gegen diesen Beschluss des Erstgerichtes hat wieder geltend gemacht, dass es dem Zweck des Abschöpfungsverfahrens widerspreche, wenn gar keine abschöpfbaren Einkünfte vorliegen und die Erlangung einer Restschuldsbefreiung nicht erwartet werden könne. Das Rekursgericht hat unter Hinweis auf seine Entscheidung im ersten Rechtsgang jedoch die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt.
Zur hier relevierten Frage, inwieweit die Erwartung über das Erreichen einer entsprechenden Quote als Voraussetzung für die Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren zu beurteilen ist, war also das Überbinden der Rechtsansicht durch das Rekursgerichtes nicht entscheidend und wurde auch ein Rechtskraftvorbehalt gesetzt.
Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die bisherige Judikatur, wonach bei einem Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens über einen entsprechenden Einwand eines Gläubigers auch zu prüfen sei, ob die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten ist, darauf fußte, dass dieses Inhaltserfordernis auch dem Antrag nach § 183 Abs 1 KO auf Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens zugrundegelegt wurde (vgl in diesem Sinne RIS-Justiz RS0110967 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa SZ 71/167, ebenso SZ 72/113). In seiner Entscheidung vom 20. 3. 2003 zu 8 Ob 246/02p (= ZIK 2003/194 = NZ 2004/19; vgl ähnlich auch schon OGH 17. 1. 2002, 8 Ob 70/02f) hat der Oberste Gerichtshof aber ausgesprochen, dass nach Inkrafttreten der Insolvenz-Nov 2002 nunmehr klargestellt ist, dass die Wahrscheinlichkeit der Restschuldbefreiung nicht mehr zu den Erfordernissen für die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahren gehört. Für das Abschöpfungsverfahren sollte durch die Insolvenz-Nov 2002 klargestellt werden, dass der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens "nur" bei Vorliegen der in § 201 Abs 1 genannten Einleitungshindernisse abzuweisen ist (vgl dazu auch die RV zur Insolvenzrechts-Nov 2002, wiedergegeben in Bock/Muhri, Das neue Insolvenzrecht, 387 f unter Hinweis auf die Einschränkung auf "redliche Schuldner" durch die in § 201 Abs 1 KO vorgesehenen Einleitungshindernisse und die "Wohlverhaltensobliegenheiten" nach § 210 KO; vgl zu letzteren auch OGH 12. 4. 2001 8 Ob 56/01w).Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die bisherige Judikatur, wonach bei einem Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens über einen entsprechenden Einwand eines Gläubigers auch zu prüfen sei, ob die Erteilung der Restschuldbefreiung zu erwarten ist, darauf fußte, dass dieses Inhaltserfordernis auch dem Antrag nach Paragraph 183, Absatz eins, KO auf Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens zugrundegelegt wurde vergleiche in diesem Sinne RIS-Justiz RS0110967 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa SZ 71/167, ebenso SZ 72/113). In seiner Entscheidung vom 20. 3. 2003 zu 8 Ob 246/02p (= ZIK 2003/194 = NZ 2004/19; vergleiche ähnlich auch schon OGH 17. 1. 2002, 8 Ob 70/02f) hat der Oberste Gerichtshof aber ausgesprochen, dass nach Inkrafttreten der Insolvenz-Nov 2002 nunmehr klargestellt ist, dass die Wahrscheinlichkeit der Restschuldbefreiung nicht mehr zu den Erfordernissen für die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahren gehört. Für das Abschöpfungsverfahren sollte durch die Insolvenz-Nov 2002 klargestellt werden, dass der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens "nur" bei Vorliegen der in Paragraph 201, Absatz eins, genannten Einleitungshindernisse abzuweisen ist vergleiche dazu auch die Regierungsvorlage zur Insolvenzrechts-Nov 2002, wiedergegeben in Bock/Muhri, Das neue Insolvenzrecht, 387 f unter Hinweis auf die Einschränkung auf "redliche Schuldner" durch die in Paragraph 201, Absatz eins, KO vorgesehenen Einleitungshindernisse und die "Wohlverhaltensobliegenheiten" nach Paragraph 210, KO; vergleiche zu letzteren auch OGH 12. 4. 2001 8 Ob 56/01w).