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Rechtssatz RS0117424

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117424

Entscheidungsdatum

22.07.2010

Norm

KO idF InsNov 2002 §183

Rechtssatz

Paragraph 183, KO ist insgesamt nur für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Kostendeckung maßgeblich, hat darüber hinaus aber für die Zulässigkeit oder den Erfolg des Konkursantrages keine Bedeutung. Wenn kostendeckendes Vermögen vorliegt oder wenn der Schuldner oder ein Dritter einen Kostenvorschuss erlegt, ist der Konkurs ohne Rücksicht darauf zu eröffnen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 183, KO erfüllt sind.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 246/02p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 246/02p
    Veröff: SZ 2003/25
  • 8 Ob 115/03z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 Ob 115/03z
    Vgl auch; Beisatz: Nach Inkrafttreten der Insolvenz-Nov 2002 ist nunmehr klargestellt, dass die Wahrscheinlichkeit der Restschuldbefreiung nicht mehr zu den Erfordernissen für die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahren gehört. (T1); Beisatz: Für das Abschöpfungsverfahren sollte durch die Insolvenz-Nov 2002 klargestellt werden, dass der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens "nur" bei Vorliegen der in § 201 Abs 1 genannten Einleitungshindernisse abzuweisen ist. (T2)
  • 8 Ob 147/03f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 Ob 147/03f
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch hinsichtlich der in § 183 Abs 2 KO normierten Voraussetzung des Scheiterns eines außergerichtlichen Ausgleiches. (T3); Beisatz: Sind die Voraussetzungen des § 183 KO nicht erfüllt und liegt kein kostendeckendes Vermögen vor, so hat das Gericht nicht sofort den Antrag abzuweisen, sondern vielmehr davor einen Kostenvorschuss aufzutragen. (T4)
  • 8 Ob 5/05a
    Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 Ob 5/05a
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2005/5
  • 8 Ob 5/10h
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 Ob 5/10h
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117424

Im RIS seit

19.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010

Dokumentnummer

JJR_20030320_OGH0002_0080OB00246_02P0000_001