Rechtssatz RS0117424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117424
Entscheidungsdatum
22.07.2010
Norm
KO idF InsNov 2002 §183
Rechtssatz
§ 183 KO ist insgesamt nur für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Kostendeckung maßgeblich, hat darüber hinaus aber für die Zulässigkeit oder den Erfolg des Konkursantrages keine Bedeutung. Wenn kostendeckendes Vermögen vorliegt oder wenn der Schuldner oder ein Dritter einen Kostenvorschuss erlegt, ist der Konkurs ohne Rücksicht darauf zu eröffnen, ob die Voraussetzungen des § 183 KO erfüllt sind.Paragraph 183, KO ist insgesamt nur für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Kostendeckung maßgeblich, hat darüber hinaus aber für die Zulässigkeit oder den Erfolg des Konkursantrages keine Bedeutung. Wenn kostendeckendes Vermögen vorliegt oder wenn der Schuldner oder ein Dritter einen Kostenvorschuss erlegt, ist der Konkurs ohne Rücksicht darauf zu eröffnen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 183, KO erfüllt sind.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 246/02p
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 246/02p
Veröff: SZ 2003/25
- 8 Ob 115/03z
Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 Ob 115/03z
Vgl auch; Beisatz: Nach Inkrafttreten der Insolvenz-Nov 2002 ist nunmehr klargestellt, dass die Wahrscheinlichkeit der Restschuldbefreiung nicht mehr zu den Erfordernissen für die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahren gehört. (T1); Beisatz: Für das Abschöpfungsverfahren sollte durch die Insolvenz-Nov 2002 klargestellt werden, dass der Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens "nur" bei Vorliegen der in § 201 Abs 1 genannten Einleitungshindernisse abzuweisen ist. (T2)
- 8 Ob 147/03f
Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 Ob 147/03f
Auch; Beisatz: Dies gilt auch hinsichtlich der in § 183 Abs 2 KO normierten Voraussetzung des Scheiterns eines außergerichtlichen Ausgleiches. (T3); Beisatz: Sind die Voraussetzungen des § 183 KO nicht erfüllt und liegt kein kostendeckendes Vermögen vor, so hat das Gericht nicht sofort den Antrag abzuweisen, sondern vielmehr davor einen Kostenvorschuss aufzutragen. (T4)
- 8 Ob 5/05a
Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 Ob 5/05a
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2005/5
- 8 Ob 5/10h
Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 Ob 5/10h
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117424
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010
Dokumentnummer
JJR_20030320_OGH0002_0080OB00246_02P0000_001