Der vom Antragsteller erhobene Revisionsrekurs gegen diese Zurückweisung seines Antrages auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (Konkursverfahrens) ist zulässig (vgl zur Anwendung von § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf die Zurückweisung von Sachanträgen durch das Rekursgericht RIS-Justiz RS0043894 mwN ebenso RIS-Justiz RS0043802 mwN; Kodek in Rechberger ZPO2 § 528 Rz 1 vorletzter und letzter Absatz).Der vom Antragsteller erhobene Revisionsrekurs gegen diese Zurückweisung seines Antrages auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (Konkursverfahrens) ist zulässig vergleiche zur Anwendung von Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auf die Zurückweisung von Sachanträgen durch das Rekursgericht RIS-Justiz RS0043894 mwN ebenso RIS-Justiz RS0043802 mwN; Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 528, Rz 1 vorletzter und letzter Absatz).
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Allgemein voranzustellen ist, dass zwar § 71 Abs 1 KO als weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Konkursverfahrens das Vorliegen eines kostendeckenden Vermögens festlegt, dass aber § 71a KO eine Eröffnung trotz des Fehlens kostendeckenden Vermögens vorsieht, wenn der Antragsteller über Auftrag des Gerichtes einen entsprechenden Kostenvorschuss erlegt. In diesem Beschluss ist der Antragsteller auch darauf aufmerksam zu machen, dass im Falle eines nicht rechtzeitigen Erlages der Antrag mangels kostendeckendes Vermögens abzuweisen ist.Allgemein voranzustellen ist, dass zwar Paragraph 71, Absatz eins, KO als weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Konkursverfahrens das Vorliegen eines kostendeckenden Vermögens festlegt, dass aber Paragraph 71 a, KO eine Eröffnung trotz des Fehlens kostendeckenden Vermögens vorsieht, wenn der Antragsteller über Auftrag des Gerichtes einen entsprechenden Kostenvorschuss erlegt. In diesem Beschluss ist der Antragsteller auch darauf aufmerksam zu machen, dass im Falle eines nicht rechtzeitigen Erlages der Antrag mangels kostendeckendes Vermögens abzuweisen ist.
§ 183 KO bestimmt für Schuldner, die natürliche Personen sind, dass von einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlichen hinreichenden Vermögen als Voraussetzung für die Eröffnung des Konkursverfahrens abgesehen werden kann, wenn - im Einzelnen noch näher geregelt - der Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis und einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt und auch bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Für Schuldner, die kein Unternehmen betreiben, ist auch ein gescheiterter Ausgleichsversuch als Voraussetzung festgelegt (§ 183 Abs 2 KO).Paragraph 183, KO bestimmt für Schuldner, die natürliche Personen sind, dass von einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlichen hinreichenden Vermögen als Voraussetzung für die Eröffnung des Konkursverfahrens abgesehen werden kann, wenn - im Einzelnen noch näher geregelt - der Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis und einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt und auch bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden. Für Schuldner, die kein Unternehmen betreiben, ist auch ein gescheiterter Ausgleichsversuch als Voraussetzung festgelegt (Paragraph 183, Absatz 2, KO).
§ 183 KO bedeutet insgesamt nur eine Ausnahme vom Kostendeckungsprinzip, sodass dann, wenn der Schuldner - oder ein Dritter - einen Kostenvorschluss erlegt, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 183 KO der Konkurs eröffnet werden kann. Liegt kein kostendeckendes Vermögen vor, so hat das Gericht vor einer Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens den Erlag eines Kostenvorschusses aufzutragen (vgl in diesem Sinne zuletzt etwa 8 Ob 147/03f mwN etwa Kodek, Privatkonkurs Rz 69 und 102).Paragraph 183, KO bedeutet insgesamt nur eine Ausnahme vom Kostendeckungsprinzip, sodass dann, wenn der Schuldner - oder ein Dritter - einen Kostenvorschluss erlegt, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 183, KO der Konkurs eröffnet werden kann. Liegt kein kostendeckendes Vermögen vor, so hat das Gericht vor einer Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens den Erlag eines Kostenvorschusses aufzutragen vergleiche in diesem Sinne zuletzt etwa 8 Ob 147/03f mwN etwa Kodek, Privatkonkurs Rz 69 und 102).
Es hat also in diesen Fällen eine doppelte Prüfung der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung im Zusammenhang mit der Kostendeckung zu erfolgen, und zwar einerseits, ob davon wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 183 KO abgesehen werden kann oder ob ein kostendeckendes Vermögen im Sinne des § 71 KO vorliegt bzw ein Kostenvorschuss nach § 71a KO erlegt wurde.Es hat also in diesen Fällen eine doppelte Prüfung der Voraussetzungen für die Konkurseröffnung im Zusammenhang mit der Kostendeckung zu erfolgen, und zwar einerseits, ob davon wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 183, KO abgesehen werden kann oder ob ein kostendeckendes Vermögen im Sinne des Paragraph 71, KO vorliegt bzw ein Kostenvorschuss nach Paragraph 71 a, KO erlegt wurde.
Was nun die Frage von allfälligen formellen Mängeln des Antrages unter dem Aspekt des nach § 183 Abs 1 geforderten Vermögensbekenntnisses anlangt, so ist vorweg aufzuzeigen, dass entsprechend § 171 KO subsidiär die Bestimmungen für Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangen. Dementsprechend hat das Konkursgericht auch vor Zurückweisung eines Antrages ein Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 84, 85 ZPO durchzuführen (vgl etwa Deixler-Hübner in Konecny/Schubert KO § 171 Rz 33 mwN). Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Antragstellung offenbar missbräuchlich erfolgt, etwa von einem Gläubiger ein Konkursantrag ohne entsprechendes Vorbringen oder einer Bescheinigung zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Schuldners gestellt wird (vgl dazu OGH 7. 11. 2002, 8 Ob 87/02f).Was nun die Frage von allfälligen formellen Mängeln des Antrages unter dem Aspekt des nach Paragraph 183, Absatz eins, geforderten Vermögensbekenntnisses anlangt, so ist vorweg aufzuzeigen, dass entsprechend Paragraph 171, KO subsidiär die Bestimmungen für Zivilprozessordnung zur Anwendung gelangen. Dementsprechend hat das Konkursgericht auch vor Zurückweisung eines Antrages ein Verbesserungsverfahren im Sinne der Paragraphen 84, 85, ZPO durchzuführen vergleiche etwa Deixler-Hübner in Konecny/Schubert KO Paragraph 171, Rz 33 mwN). Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Antragstellung offenbar missbräuchlich erfolgt, etwa von einem Gläubiger ein Konkursantrag ohne entsprechendes Vorbringen oder einer Bescheinigung zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Schuldners gestellt wird vergleiche dazu OGH 7. 11. 2002, 8 Ob 87/02f).
Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Hat doch der Antragsteller entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes in seiner Gläubigerliste nur angegeben, dass ihm die "genaue" Höhe der Verbindlichkeiten nicht bekannt ist und ist aus dem beigelegten Schreiben durchaus ersichtlich, dass diese mit etwa EUR 340.000,-- angenommen wird. Der vom Rekursgericht angenommene Widerspruch zwischen dem beigelegten Schreiben und dem Vermögensverzeichnis liegt also gar nicht vor. Schon deshalb ist der vom Rekursgericht gezogene Schluss auf eine offenbar missbräuchliche Antragstellung unzutreffend. Im Übrigen bezöge sich diese Mangel auch nur auf den Nachweis der Voraussetzungen des § 183 KO, nicht aber darauf, ob die Bestimmung des Kostenvorschusses durch das Erstgericht zutreffend erfolgte.Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Hat doch der Antragsteller entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes in seiner Gläubigerliste nur angegeben, dass ihm die "genaue" Höhe der Verbindlichkeiten nicht bekannt ist und ist aus dem beigelegten Schreiben durchaus ersichtlich, dass diese mit etwa EUR 340.000,-- angenommen wird. Der vom Rekursgericht angenommene Widerspruch zwischen dem beigelegten Schreiben und dem Vermögensverzeichnis liegt also gar nicht vor. Schon deshalb ist der vom Rekursgericht gezogene Schluss auf eine offenbar missbräuchliche Antragstellung unzutreffend. Im Übrigen bezöge sich diese Mangel auch nur auf den Nachweis der Voraussetzungen des Paragraph 183, KO, nicht aber darauf, ob die Bestimmung des Kostenvorschusses durch das Erstgericht zutreffend erfolgte.
Primär zu prüfen ist aber, inwieweit die Voraussetzungen des § 183 KO erfüllt sind. Hier erweist sich der Antrag nun tatsächlich als mangelhaft, da es an einer Aufschlüsselung der verschiedenen Verbindlichkeiten fehlt. Dies kann jedoch nicht zu einer sofortigen Abweisung des Antrages führen, sondern es ist vorweg ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (vgl dazu auch Kodek, Privatkonkurs Rz 94 ff). Sollte dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen werden, ist dann eine Konkurseröffnung nur bei Erlag eines Kostenvorschusses möglich (vgl Kodek aaO, Rz 97, 102).Primär zu prüfen ist aber, inwieweit die Voraussetzungen des Paragraph 183, KO erfüllt sind. Hier erweist sich der Antrag nun tatsächlich als mangelhaft, da es an einer Aufschlüsselung der verschiedenen Verbindlichkeiten fehlt. Dies kann jedoch nicht zu einer sofortigen Abweisung des Antrages führen, sondern es ist vorweg ein Verbesserungsauftrag zu erteilen vergleiche dazu auch Kodek, Privatkonkurs Rz 94 ff). Sollte dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen werden, ist dann eine Konkurseröffnung nur bei Erlag eines Kostenvorschusses möglich vergleiche Kodek aaO, Rz 97, 102).
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher zu beheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.