Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt.
Nach § 66 Abs 1 KO setzt die Konkurseröffnung voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Dies wird regelmäßig dahin verstanden, dass der Schuldner mangels parater Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann (vgl Dellinger in Konecny/Schubert KO § 66 Rz 5 mwN; ähnlich Kodek, Privatkonkurs Rz 62 uva). Allein der Umstand, dass der Schuldner nicht Willens ist, eine bestimmte Verpflichtung zu erfüllen, vermag die Voraussetzung für die Konkurseröffnung noch nicht nachzuweisen, da zur Überwindung des Zahlungsunwillens das Exekutionsverfahren genügt (vgl Dellinger aaO, Rz 15 mwN).Nach Paragraph 66, Absatz eins, KO setzt die Konkurseröffnung voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Dies wird regelmäßig dahin verstanden, dass der Schuldner mangels parater Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann vergleiche Dellinger in Konecny/Schubert KO Paragraph 66, Rz 5 mwN; ähnlich Kodek, Privatkonkurs Rz 62 uva). Allein der Umstand, dass der Schuldner nicht Willens ist, eine bestimmte Verpflichtung zu erfüllen, vermag die Voraussetzung für die Konkurseröffnung noch nicht nachzuweisen, da zur Überwindung des Zahlungsunwillens das Exekutionsverfahren genügt vergleiche Dellinger aaO, Rz 15 mwN).
Zufolge § 70 Abs 1 KO hat der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft zu machen. Der Antrag ist entsprechend Abs 2 dieser Bestimmung ohne Anhörung sofort abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht ist oder wenn er offenbar missbräuchlich gestellt wurde. Der Begriff der "Zahlungsunfähigkeit", den das Gesetz verwendet, ist ein Rechtsbegriff (vgl Dellinger aaO, Rz 7; MGA KO9 § 66 E 4 = JBl 1935, 500 ua). Der Gläubiger hat daher in seinem Antrag die tatsächlichen Voraussetzungen dafür zu behaupten und eine Bescheinigung anzubieten (vgl OGH 24. 4. 1991, 1 Ob 7/91 = SZ 64/45 = EvBl 1991/144 = RdW 1992, 306).Zufolge Paragraph 70, Absatz eins, KO hat der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft zu machen. Der Antrag ist entsprechend Absatz 2, dieser Bestimmung ohne Anhörung sofort abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, insbesondere wenn die Glaubhaftmachung nicht erbracht ist oder wenn er offenbar missbräuchlich gestellt wurde. Der Begriff der "Zahlungsunfähigkeit", den das Gesetz verwendet, ist ein Rechtsbegriff vergleiche Dellinger aaO, Rz 7; MGA KO9 Paragraph 66, E 4 = JBl 1935, 500 ua). Der Gläubiger hat daher in seinem Antrag die tatsächlichen Voraussetzungen dafür zu behaupten und eine Bescheinigung anzubieten vergleiche OGH 24. 4. 1991, 1 Ob 7/91 = SZ 64/45 = EvBl 1991/144 = RdW 1992, 306).
Hier hat sich nun die Behauptung im Antrag darauf beschränkt, dass die Antragsgegnerin zahlungsunfähig und überschuldet sei, ohne dies zu konkretisieren oder zu bescheinigen. Mit der einfachen, nicht weiter bescheinigten Behauptung der "Überschuldung" entspricht der Antrag jedoch nicht den Erfordernissen des § 70 KO. Damit stellt sich die Frage, inwieweit dem Antragsteller die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten ist. Dazu ist aber auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach jedenfalls dann, wenn es schon im Ansatz an einer ausreichenden Tatsachenbehauptung fehlt, ein solches Verbesserungsverfahren nicht stattzufinden hat (vgl RIS-Justiz RS0064992 = SZ 64/45 = EvBl 1991/144 = RdW 1992, 306; OGH 30. 8. 2001, 8 ObS 36/01d). Auch in der Entscheidung des erkennenden Senates vom 13. 7. 1995, zu 8 Ob 23/95 (= EvBl 1996/29) wurde von einer Verbesserungsmöglichkeit nur in einem Fall ausgegangen, in dem bereits ein konkretes Vorbringen erstattet und Bescheinigungsmittel angeboten wurden. Daran ändert auch der in § 173 Abs 5 KO festgelegte Untersuchungsgrundsatz nichts. Finden sich darin doch keine Bestimmungen über die Voraussetzungen des Konkursantrags. Ebensowenig sind diese durch die mit dem IRÄG 1997 in § 70 Abs 4 KO eingefügte Regelung, dass die Zurückziehung des Gläubigerantrags nicht zur berücksichtigen ist, geändert worden. Sollte dadurch doch gerade verhindert werden, dass sich Gläubiger durch das Druckmittel des Konkursantrags Vorteile verschaffen (vgl Deixler-Hübner in Konecny/Schubert KO § 173 Rz 10 mwN). Der in § 173 Abs 5 KO festgelegte Untersuchungsgrundsatz erstreckt sich nur auf Umstände, für die bereits konkrete Anhaltspunkte vorliegen (vgl Deixler/Hübner in Konecny/Schubert KO § 173 Rz 13). An einem konkreten Vorbringen zur Zahlungsunfähigkeit mangelte es hier jedoch bis zuletzt. Insgesamt hat das Erstgericht daher schon aus diesem Grund den Konkursantrag zutreffend abgewiesen, weshalb dem Revisionsrekurs im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung Folge zu geben war.Hier hat sich nun die Behauptung im Antrag darauf beschränkt, dass die Antragsgegnerin zahlungsunfähig und überschuldet sei, ohne dies zu konkretisieren oder zu bescheinigen. Mit der einfachen, nicht weiter bescheinigten Behauptung der "Überschuldung" entspricht der Antrag jedoch nicht den Erfordernissen des Paragraph 70, KO. Damit stellt sich die Frage, inwieweit dem Antragsteller die Möglichkeit zur Verbesserung zu bieten ist. Dazu ist aber auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach jedenfalls dann, wenn es schon im Ansatz an einer ausreichenden Tatsachenbehauptung fehlt, ein solches Verbesserungsverfahren nicht stattzufinden hat vergleiche RIS-Justiz RS0064992 = SZ 64/45 = EvBl 1991/144 = RdW 1992, 306; OGH 30. 8. 2001, 8 ObS 36/01d). Auch in der Entscheidung des erkennenden Senates vom 13. 7. 1995, zu 8 Ob 23/95 (= EvBl 1996/29) wurde von einer Verbesserungsmöglichkeit nur in einem Fall ausgegangen, in dem bereits ein konkretes Vorbringen erstattet und Bescheinigungsmittel angeboten wurden. Daran ändert auch der in Paragraph 173, Absatz 5, KO festgelegte Untersuchungsgrundsatz nichts. Finden sich darin doch keine Bestimmungen über die Voraussetzungen des Konkursantrags. Ebensowenig sind diese durch die mit dem IRÄG 1997 in Paragraph 70, Absatz 4, KO eingefügte Regelung, dass die Zurückziehung des Gläubigerantrags nicht zur berücksichtigen ist, geändert worden. Sollte dadurch doch gerade verhindert werden, dass sich Gläubiger durch das Druckmittel des Konkursantrags Vorteile verschaffen vergleiche Deixler-Hübner in Konecny/Schubert KO Paragraph 173, Rz 10 mwN). Der in Paragraph 173, Absatz 5, KO festgelegte Untersuchungsgrundsatz erstreckt sich nur auf Umstände, für die bereits konkrete Anhaltspunkte vorliegen vergleiche Deixler/Hübner in Konecny/Schubert KO Paragraph 173, Rz 13). An einem konkreten Vorbringen zur Zahlungsunfähigkeit mangelte es hier jedoch bis zuletzt. Insgesamt hat das Erstgericht daher schon aus diesem Grund den Konkursantrag zutreffend abgewiesen, weshalb dem Revisionsrekurs im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung Folge zu geben war.