Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin, der zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt ist.
Ob die Konkursvoraussetzungen in concreto gegeben sind, betrifft zwar einen Einzelfall, den aber das Rekursgericht insofern nicht im Rahmen der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst hat, als es unter Bezugnahme auf die E SZ 64/45 = EvBl 1991/144 meinte, ein Konkurseröffnungsantrag sei einer Verbesserung nicht zugänglich; deshalb wäre der Antrag, wenn es an notwendigen Behauptungen und Bescheinigungen im Konkurseröffnungsantrag fehle, gemäß § 70 Abs 2 KO sofort und ohne die sonst notwendigen Stellungnahmen und Vernehmungen abzuweisen gewesen, sodaß auf die Ergebnisse des vom Erstgericht eingeleiteten Verfahrens nicht Bedacht zu nehmen gewesen sei.Ob die Konkursvoraussetzungen in concreto gegeben sind, betrifft zwar einen Einzelfall, den aber das Rekursgericht insofern nicht im Rahmen der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst hat, als es unter Bezugnahme auf die E SZ 64/45 = EvBl 1991/144 meinte, ein Konkurseröffnungsantrag sei einer Verbesserung nicht zugänglich; deshalb wäre der Antrag, wenn es an notwendigen Behauptungen und Bescheinigungen im Konkurseröffnungsantrag fehle, gemäß Paragraph 70, Absatz 2, KO sofort und ohne die sonst notwendigen Stellungnahmen und Vernehmungen abzuweisen gewesen, sodaß auf die Ergebnisse des vom Erstgericht eingeleiteten Verfahrens nicht Bedacht zu nehmen gewesen sei.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin eine Konkursforderung und die Gläubigermehrheit bzw einen Anfechtungsanspruch glaubhaft gemacht hat, ist im Rechtsmittelverfahren im Hinblick auf § 176 Abs 2 KO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlußfassung in erster Instanz und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (5 Ob 321/85). Zwar wird grundsätzlich durch das Vorbringen im Konkursantrag der Kreis abgesteckt, innerhalb dessen das Gericht von Amts wegen den Tatbestand zu klären hat und es muß eine "erste Glaubhaftmachung" bereits im Konkurseröffnungsantrag enthalten sein; jedoch ist die Vernehmung des Antragstellers insbesondere dann geboten, wenn sein Vorbringen in der ersten Eingabe nicht in jeder Hinsicht als ausreichend angesehen werden kann (RZ 1978/102). Das ist hier der Fall; die antragstellende Gläubigerin hat durchaus Konkretes vorgebracht und Bescheinigungsmittel angeboten, von einem offenbar unbegründeten oder offenbar mißbräuchlich gestellten Konskurseröffnungsantrags, der die sofortige Abweisung des Antrages rechtfertigen würde (so SZ 64/45), kann hier keine Rede sein. Liegt ein solcher Fall nicht vor, ist das Verfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs durch Vernehmung des Antragstellers und des Antragsgegners zu ergänzen (JBl 1969, 508); insbesondere ist der Antragsgegner auch zur Frage der Zahlungsunfähigkeit zu vernehmen und sind allfällige Gegenbescheinigungsmittel aufzunehmen, wenn sein Liegenschaftsvermögen die vorhandenen Passiven offensichtlich überwiegt (OLG Innsbruck EvBl 1986/80), was hier durchaus der Fall sein könnte.Für die Beurteilung der Frage, ob die Antragstellerin eine Konkursforderung und die Gläubigermehrheit bzw einen Anfechtungsanspruch glaubhaft gemacht hat, ist im Rechtsmittelverfahren im Hinblick auf Paragraph 176, Absatz 2, KO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlußfassung in erster Instanz und die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (5 Ob 321/85). Zwar wird grundsätzlich durch das Vorbringen im Konkursantrag der Kreis abgesteckt, innerhalb dessen das Gericht von Amts wegen den Tatbestand zu klären hat und es muß eine "erste Glaubhaftmachung" bereits im Konkurseröffnungsantrag enthalten sein; jedoch ist die Vernehmung des Antragstellers insbesondere dann geboten, wenn sein Vorbringen in der ersten Eingabe nicht in jeder Hinsicht als ausreichend angesehen werden kann (RZ 1978/102). Das ist hier der Fall; die antragstellende Gläubigerin hat durchaus Konkretes vorgebracht und Bescheinigungsmittel angeboten, von einem offenbar unbegründeten oder offenbar mißbräuchlich gestellten Konskurseröffnungsantrags, der die sofortige Abweisung des Antrages rechtfertigen würde (so SZ 64/45), kann hier keine Rede sein. Liegt ein solcher Fall nicht vor, ist das Verfahren zur Wahrung des rechtlichen Gehörs durch Vernehmung des Antragstellers und des Antragsgegners zu ergänzen (JBl 1969, 508); insbesondere ist der Antragsgegner auch zur Frage der Zahlungsunfähigkeit zu vernehmen und sind allfällige Gegenbescheinigungsmittel aufzunehmen, wenn sein Liegenschaftsvermögen die vorhandenen Passiven offensichtlich überwiegt (OLG Innsbruck EvBl 1986/80), was hier durchaus der Fall sein könnte.
Das Rekursgericht war daher nicht berechtigt, den Beschluß nur aufgrund des Antrages auf Konkurseröffnung und der dort bezogenen Bescheinigungsmittel in Antragsabweisung abzuändern, ohne auf die Ergebnisse des vom Erstgericht eingeleiteten Verfahrens Bedacht zu nehmen.
Da die zur Beurteilung der Frage des Vorliegens der Konkurseröffnungsvoraussetzungen notwendigen Umstände noch nicht hinreichend geklärt sind, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und es ist dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Ergänzung des Verfahrens aufzutragen, wobei dieses im Sinn der Ausführungen des Rekursgerichtes darauf Bedacht zu nehmen hat, daß allein die Nichtbegleichung einer offenen fälligen Forderung durch die Antragsgegnerin nicht die Zahlungsunfähigkeit indiziert; zur Überwindung der Nachlässigkeit des Schuldners oder seines Zahlungsunwillens dient nämlich nicht das Konkursverfahren, sondern das Exekutionsverfahren (1 Ob 542/54). Sollte sich die Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der neuerlichen Beschlußfassung in erster Instanz nicht glaubhaft machen lassen, wäre der Konkurseröffnungsantrag abzuweisen, weil die Erfordernisse der Zahlungsunfähigkeit und das Vorliegen einer anderen Konkursforderung bzw eines Anfechtungsanspruches kumulativ vorliegen müssen (§ 70 Abs 1 iVm § 72 Abs 1 KO).Da die zur Beurteilung der Frage des Vorliegens der Konkurseröffnungsvoraussetzungen notwendigen Umstände noch nicht hinreichend geklärt sind, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und es ist dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Ergänzung des Verfahrens aufzutragen, wobei dieses im Sinn der Ausführungen des Rekursgerichtes darauf Bedacht zu nehmen hat, daß allein die Nichtbegleichung einer offenen fälligen Forderung durch die Antragsgegnerin nicht die Zahlungsunfähigkeit indiziert; zur Überwindung der Nachlässigkeit des Schuldners oder seines Zahlungsunwillens dient nämlich nicht das Konkursverfahren, sondern das Exekutionsverfahren (1 Ob 542/54). Sollte sich die Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der neuerlichen Beschlußfassung in erster Instanz nicht glaubhaft machen lassen, wäre der Konkurseröffnungsantrag abzuweisen, weil die Erfordernisse der Zahlungsunfähigkeit und das Vorliegen einer anderen Konkursforderung bzw eines Anfechtungsanspruches kumulativ vorliegen müssen (Paragraph 70, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz eins, KO).
Hingegen wäre der Konkurseröffnungsantrag nicht schon deshalb wegen Mißbrauchs abzuweisen, weil die Antragstellerin auch Absonderungsberechtigte ist, selbst wenn ihre Forderung im Pfand volle Deckung fände (SZ 17/24; ÖBA 1987, 185 uva).