Rechtssatz RS0065088
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0065088
Geschäftszahl
1Ob742/54; 4Ob624/75; 11Os51/88; 8Ob23/95
Entscheidungsdatum
13.07.1995
Rechtssatz
Wenn der Schuldner leicht realisierbare Vermögensstücke besitzt, mit deren Hilfe er in der Lage wäre, die Forderungen zu berichtigen, dann könnte von einer Zahlungsunfähigkeit nicht gesprochen werden, selbst wenn der Schuldner es aus Nachlässigkeit oder Zahlungsunwillen bisher unterlassen hätte, von dieser Möglichkeit entsprechenden Gebrauch zu machen. Zur Überwindung der Nachlässigkeit des Schuldners in der Erfüllung seiner Verpflichtungen und seines Zahlungsunwillens dient das Exekutionsverfahren, aber nicht das Konkursverfahren, wenn nicht auch Zahlungsunfähigkeit gegeben ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 742/54
Entscheidungstext OGH 30.09.1954 1 Ob 742/54
- 4 Ob 624/75
Entscheidungstext OGH 04.11.1975 4 Ob 624/75
nur: Wenn der Schuldner leicht realisierbare Vermögensstücke besitzt, mit deren Hilfe er in der Lage wäre, die Forderungen zu berichtigen, dann könnte von einer Zahlungsunfähigkeit nicht gesprochen werden. (T1) Beisatz: Nicht aber bei Liegenschaftsbesitz, da dessen Verwertung längere Zeit in Anspruch nimmt. (T2) Veröff: EvBl 1976/145 S 273 = JBl 1977,209 (mit Anmerkung von Schumacher)
- 11 Os 51/88
Entscheidungstext OGH 08.11.1988 11 Os 51/88
Vgl; Beis wie T2
- 8 Ob 23/95
Entscheidungstext OGH 13.07.1995 8 Ob 23/95
nur: Zur Überwindung der Nachlässigkeit des Schuldners in der Erfüllung seiner Verpflichtungen und seines Zahlungsunwillens dient das Exekutionsverfahren, aber nicht das Konkursverfahren, wenn nicht auch Zahlungsunfähigkeit gegeben ist. (T3) Veröff: SZ 68/130
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0065088
Dokumentnummer
JJR_19540930_OGH0002_0010OB00742_5400000_001