Rechtssatz RS0064984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064984
Entscheidungsdatum
13.07.1995
Rechtssatz
Durch das Vorbringen im Konkursantrag wird grundsätzlich der Kreis abgesteckt, innerhalb dessen das Gericht von Amts wegen den Tatbestand zu klären hat und es muß eine "erste Glaubhaftmachung" bereits im Konkurseröffnungsantrag enthalten sein; jedoch ist die Vernehmung des Antragstellers insbesondere dann geboten, wenn sein Vorbringen in der ersten Eingabe nicht in jeder Hinsicht als ausreichend angesehen werden kann (RZ 1978/102). Das Verfahren ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch durch Vernehmung des Antragsgegners zu ergänzen (JBl 1969,508); insbesondere ist der Antragsgegner auch zur Frage der Zahlungsunfähigkeit zu vernehmen und sind allfällige Gegenbescheinigungsmittel aufzunehmen, wenn sein Liegenschaftsvermögen die vorhandenen Passiven offensichtlich überwiegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064984
Dokumentnummer
JJR_19950713_OGH0002_0080OB00023_9500000_002