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Rechtssatz RS0119707

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119707

Geschäftszahl

8Ob5/05a; 8Ob100/14k

Entscheidungsdatum

25.06.2015

Rechtssatz

Sind nicht sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 183, KO erfüllt (hier: Fehlen der Aufschlüsselung der verschiedenen Verbindlichkeiten), hat das Konkursgericht vor Zurückweisung eines Antrages ein Verbesserungsverfahren im Sinne der Paragraphen 84, 85, ZPO durchzuführen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Antragstellung offenbar missbräuchlich erfolgt, etwa von einem Gläubiger ein Konkursantrag ohne entsprechendes Vorbringen oder einer Bescheinigung zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Schuldners gestellt wird. Sollte dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen werden, ist dann eine Konkurseröffnung nur bei Erlag eines Kostenvorschusses möglich.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 5/05a
    Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 Ob 5/05a
    Veröff: SZ 2005/5
  • 8 Ob 100/14k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 100/14k
    Auch; Beisatz: Ergibt die Vorprüfung des Antrags durch das Insolvenzgericht, dass kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, oder wurde ein Kostenvorschuss erlegt, ist das Verfahren jedenfalls zu eröffnen. Neben missbräuchlicher Antragstellung ist eine andere rechtfertigende Begründung für die Verweigerung einer Verfahrenseröffnung trotz bestehender Kostendeckung weder Judikatur noch Literatur zu entnehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119707

Im RIS seit

19.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015

Dokumentnummer

JJR_20050120_OGH0002_0080OB00005_05A0000_001