Der Rekurs ist nicht begründet.
Zunächst war festzuhalten, dass auch im Verfahren gemäß § 352 EO die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1-78 EO gelten (SZ 48/134, 52/61 ua).Zunächst war festzuhalten, dass auch im Verfahren gemäß Paragraph 352, EO die allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen eins -, 78, EO gelten (SZ 48/134, 52/61 ua).
Die Gesetzeswerdung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 lässt eindeutig erkennen, dass durch die Neufassung des § 528 ZPO nur insoweit eine Erweiterung des Rechtsmittelrechts eintreten sollte, als jetzt die Grundsätze des § 502 Abs 5 ZPO idF vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nicht nur für die Revision, sondern auch für den Revisionsrekurs Geltung haben sollten (Erl. zur Regierungsvorlage 669 der Beilagen XV GP S 60). Im Übrigen sollte das Rekursrecht im Interesse einer Entlastung des Höchstgerichts eingeschränkt werden. Der strittige Klammerausdruck wurde erst im Justizausschuss vorgesehen und sollte einerseits zum Ausdruck bringen, dass wie nach § 502 Abs 3 ZPO das frühere Jud 56 neu nicht mehr gelten sollte, was auch durch die jeweils verwendeten Worte „soweit“ angestrebt wurde (Bericht des Justizausschusses 1337 der Blg. XV. GP S 24), und bedeutete weiters, dass die frühere Bestimmung des § 502 Abs 5 ZPO, jetzt in die endgültig neue Fassung des § 502 Abs 3 ZPO übergegangen, nunmehr auch beim Revisionsrekurs anzuwenden ist, dass also jetzt auch gegen solche bestätigenden Beschlüsse der zweiten Instanz ein Revisionsrekurs zulässig ist, die nur deshalb bestätigend ausfielen, weil das Gericht zweiter Instanz einen Beschluss des Erstgerichts ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hatte und das Erstgericht im zweiten Rechtsgang, an die Rechtsansicht der zweiten Instanz gebunden, anders als im ersten Rechtsgang entschied.Die Gesetzeswerdung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 lässt eindeutig erkennen, dass durch die Neufassung des Paragraph 528, ZPO nur insoweit eine Erweiterung des Rechtsmittelrechts eintreten sollte, als jetzt die Grundsätze des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO in der Fassung vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nicht nur für die Revision, sondern auch für den Revisionsrekurs Geltung haben sollten (Erl. zur Regierungsvorlage 669 der Beilagen römisch fünfzehn Gesetzgebungsperiode , S 60). Im Übrigen sollte das Rekursrecht im Interesse einer Entlastung des Höchstgerichts eingeschränkt werden. Der strittige Klammerausdruck wurde erst im Justizausschuss vorgesehen und sollte einerseits zum Ausdruck bringen, dass wie nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO das frühere Jud 56 neu nicht mehr gelten sollte, was auch durch die jeweils verwendeten Worte „soweit“ angestrebt wurde (Bericht des Justizausschusses 1337 der Blg. römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode , S 24), und bedeutete weiters, dass die frühere Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO, jetzt in die endgültig neue Fassung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO übergegangen, nunmehr auch beim Revisionsrekurs anzuwenden ist, dass also jetzt auch gegen solche bestätigenden Beschlüsse der zweiten Instanz ein Revisionsrekurs zulässig ist, die nur deshalb bestätigend ausfielen, weil das Gericht zweiter Instanz einen Beschluss des Erstgerichts ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben hatte und das Erstgericht im zweiten Rechtsgang, an die Rechtsansicht der zweiten Instanz gebunden, anders als im ersten Rechtsgang entschied.
Es sei schon vorweg genommen, dass dieser Fall hier nicht vorliegt. Zwar wurde ein erster Beschluss des Erstgerichts über die Höhe des Schätzwertes vom Gericht zweiter Instanz ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben. Aber die jetzt allein noch offene Rechtsfrage (Berücksichtigung von Freimachungskosten), war nicht Gegenstand des Beschlusses des Erstgerichts bzw des Aufhebungsbeschlusses des Gerichts zweiter Instanz im ersten Rechtsgang.
Die im § 502 Abs 3 ZPO allerdings vorkommende Wertgrenze von 60.000 S kann aber für den Revisionsrekurs nicht gelten. Schon rein sprachlich bezieht sich der Klammerausdruck nur auf eine Definition des Begriffs der Bestätigung. Wenn dazu noch der Sinn der Novelle tritt, dass man die Rekursmöglichkeit gegenüber dem früheren Recht, wo bei voller Bestätigung unabhängig vom Wert nie mehr die dritte Instanz angerufen werden konnte, keinesfalls erweitern wollte, so zeigt sich, dass die herrschende Auffassung zutreffend ist. Auch der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die 60.000 S-Wertgrenze bei Revisionsrekursen nicht anzuwenden ist (EvBl 1984/29 und mehrere andere bisher nicht veröffentlichte Entscheidungen). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.Die im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO allerdings vorkommende Wertgrenze von 60.000 S kann aber für den Revisionsrekurs nicht gelten. Schon rein sprachlich bezieht sich der Klammerausdruck nur auf eine Definition des Begriffs der Bestätigung. Wenn dazu noch der Sinn der Novelle tritt, dass man die Rekursmöglichkeit gegenüber dem früheren Recht, wo bei voller Bestätigung unabhängig vom Wert nie mehr die dritte Instanz angerufen werden konnte, keinesfalls erweitern wollte, so zeigt sich, dass die herrschende Auffassung zutreffend ist. Auch der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die 60.000 S-Wertgrenze bei Revisionsrekursen nicht anzuwenden ist (EvBl 1984/29 und mehrere andere bisher nicht veröffentlichte Entscheidungen). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Die zweite Instanz hat daher den zufolge § 78 EO, § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässigen Revisionsrekurs mit Recht zurückgewiesen.Die zweite Instanz hat daher den zufolge Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unzulässigen Revisionsrekurs mit Recht zurückgewiesen.