Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Anteile der Ehegatten untrennbare Anteile am ideellen Liegenschaftsanteil, mit dem das Wohnungseigentum verbunden ist, sind, und daraus abgeleitet, daß Verfügungen über das Wohnungseigentum nur gemeinsam getroffen werden können (MietSlg. 30.591/9, 35.602/16 ua) und auch die Individualrechte des WEG nur beiden Ehegatten gemeinsam zustehen, was auch für den Bereich des Verfahrensrechtes gilt (MietSlg. 34.529, 35.602/16). Ausgenommen von diesem Grundsatz sind lediglich Abwehrhandlungen gegen rechtswidrige Eingriffe Dritter, die grundsätzlich jeder Ehegatte allein setzen darf (MietSlg. 35.602/16). Zu den Individualrechten des WEG gehört die Ausübung der Verwaltungsrechte am Wohnungseigentumsobjekt nach § 13 WEG (Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 9 WEG; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 4 zu § 9 WEG), die Beteiligung an der Verwaltung der Liegenschaft, einschließlich der Ausübung der Stimm- und Minderheitsrechte im Sinne der §§ 14 und 15 WEG (vgl. Meinhart, WEG 1975, 86; Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, Rz 71 zu § 9; Würth aa0), und die Wahrnehmung der Kontrollrechte gegenüber dem Verwalter (§§ 17, 18 WEG). Anträge im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem WEG, mit dem solche Individualrechte geltend gemacht werden, können damit von Ehegatten auch nur gemeinsam gestellt werden (Würth aaO; MietSlg. 34.529 hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit des von der Bauvereinigung für die Eigentumsübertragung begehrten Preises; Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, Rz 70 und 73 zu § 9). In der Ansicht des Rekursgerichtes, dem Antragsteller allein mangle es an der Legitimation für den vorliegenden AntragDer Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Anteile der Ehegatten untrennbare Anteile am ideellen Liegenschaftsanteil, mit dem das Wohnungseigentum verbunden ist, sind, und daraus abgeleitet, daß Verfügungen über das Wohnungseigentum nur gemeinsam getroffen werden können (MietSlg. 30.591/9, 35.602/16 ua) und auch die Individualrechte des WEG nur beiden Ehegatten gemeinsam zustehen, was auch für den Bereich des Verfahrensrechtes gilt (MietSlg. 34.529, 35.602/16). Ausgenommen von diesem Grundsatz sind lediglich Abwehrhandlungen gegen rechtswidrige Eingriffe Dritter, die grundsätzlich jeder Ehegatte allein setzen darf (MietSlg. 35.602/16). Zu den Individualrechten des WEG gehört die Ausübung der Verwaltungsrechte am Wohnungseigentumsobjekt nach Paragraph 13, WEG (Würth in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 9, WEG; Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht, Rz 4 zu Paragraph 9, WEG), die Beteiligung an der Verwaltung der Liegenschaft, einschließlich der Ausübung der Stimm- und Minderheitsrechte im Sinne der Paragraphen 14 und 15 WEG vergleiche Meinhart, WEG 1975, 86; Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, Rz 71 zu Paragraph 9,; Würth aa0), und die Wahrnehmung der Kontrollrechte gegenüber dem Verwalter (Paragraphen 17, 18, WEG). Anträge im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem WEG, mit dem solche Individualrechte geltend gemacht werden, können damit von Ehegatten auch nur gemeinsam gestellt werden (Würth aaO; MietSlg. 34.529 hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit des von der Bauvereinigung für die Eigentumsübertragung begehrten Preises; Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, Rz 70 und 73 zu Paragraph 9,). In der Ansicht des Rekursgerichtes, dem Antragsteller allein mangle es an der Legitimation für den vorliegenden Antrag
(§ 26 Abs 1 Z 4 lit a, § 17 Abs 2 Z 1 und 2 WEG), kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden (5 Ob 79/90). Daran vermag der Umstand, daß (erst) der Revisionsrekurs auch von Hermine S***, offenbar der Gattin des Antragstellers, unterfertigt wurde, nichts zu ändern. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.(Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WEG), kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden (5 Ob 79/90). Daran vermag der Umstand, daß (erst) der Revisionsrekurs auch von Hermine S***, offenbar der Gattin des Antragstellers, unterfertigt wurde, nichts zu ändern. Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.