Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Soweit die Beklagte mit ihren Revisionsausführungen nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht, ist ihr Rechtsmittel nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und kann dazu nicht Stellung genommen werden.Die Revision ist im Hinblick auf die Höhe des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im Paragraph 503, Absatz 2, ZPO normierte Einschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Soweit die Beklagte mit ihren Revisionsausführungen nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht, ist ihr Rechtsmittel nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und kann dazu nicht Stellung genommen werden.
Im übrigen versucht die Beklagte mit ihren Revisionsausführungen im wesentlichen darzutun, daß die Stadtgemeinde Graz von der Beklagten mit Recht die Übertragung des hier in Frage stehenden Pfandrechtes fordere, weil sie als Bürge eine fremde Schuld, nämlich die Kreditschuld der Gemeinschuldnerin und ihres Ehegatten an die S*** S***, bezahlen habe müssen und ihr daher gemäß § 1358 ABGB nunmehr alle Rechte der ursprünglichen Gläubigerin zustünden.Im übrigen versucht die Beklagte mit ihren Revisionsausführungen im wesentlichen darzutun, daß die Stadtgemeinde Graz von der Beklagten mit Recht die Übertragung des hier in Frage stehenden Pfandrechtes fordere, weil sie als Bürge eine fremde Schuld, nämlich die Kreditschuld der Gemeinschuldnerin und ihres Ehegatten an die S*** S***, bezahlen habe müssen und ihr daher gemäß Paragraph 1358, ABGB nunmehr alle Rechte der ursprünglichen Gläubigerin zustünden.
Dem ist zu entgegnen, daß ein Übergang von Sicherungsmitteln im Sinne dieser Gesetzesstelle auf die Stadtgemeinde Graz im Hinblick auf die von ihr geleistete Zahlung auf die Verbindlichkeit der Ehegatten T*** gegenüber der S*** S***
voraussetzte, daß der befriedigte Gläubiger - die S*** S*** - über derartige Sicherungsmittel verfügt hätte, im vorliegenden Fall also aus der einverleibten Höchstbetragshypothek berechtigt gewesen wäre. Dies trifft aber nicht zu. Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Höchstbetragshypothek zur Sicherung von Forderungen der Beklagten intabuliert. Wenn die S*** S*** im Sinne der mit den Ehegatten T*** getroffenen Kreditvereinbarung einen Teil dieses Kredites dazu verwendete, um die damals offenen Forderungen der Beklagten gegen die Ehegatten T*** abzudecken, so wurde zunächst nicht einmal behauptet, daß es sich dabei um eine im Einverständnis aller Beteiligten erfolgte Vertragsübernahme gehandelt hätte (siehe dazu Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 16 zu § 1422 und derselbe in ÖJZ 1982, 294, 313; RdW 1986, 240), in deren Rahmen eine Übertragung des der Beklagten eingeräumten Höchstbetragspfandrechtes gleichzeitig mit der Übertragung des Grundverhältnisses selbst möglich gewesen wäre. Dagegen spricht im übrigen auch, daß zu Gunsten der Beklagten eine Höchstbetragshypothek von S 3,400.000 einverleibt war und ist, die S*** S*** den Ehegatten T*** aber (zumindest zunächst) nur einen Kredit bis zum Höchstbetrag von S 2,500.000 einräumte. Handelte es sich aber um keine derartige Vertragsübernahme, dann konnte das zu Gunsten der Beklagten begründete Höchstbetragspfandrecht auch dann, wenn die Zahlung der Forderung der Beklagten durch die S***voraussetzte, daß der befriedigte Gläubiger - die S*** S*** - über derartige Sicherungsmittel verfügt hätte, im vorliegenden Fall also aus der einverleibten Höchstbetragshypothek berechtigt gewesen wäre. Dies trifft aber nicht zu. Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Höchstbetragshypothek zur Sicherung von Forderungen der Beklagten intabuliert. Wenn die S*** S*** im Sinne der mit den Ehegatten T*** getroffenen Kreditvereinbarung einen Teil dieses Kredites dazu verwendete, um die damals offenen Forderungen der Beklagten gegen die Ehegatten T*** abzudecken, so wurde zunächst nicht einmal behauptet, daß es sich dabei um eine im Einverständnis aller Beteiligten erfolgte Vertragsübernahme gehandelt hätte (siehe dazu Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 16 zu Paragraph 1422 und derselbe in ÖJZ 1982, 294, 313; RdW 1986, 240), in deren Rahmen eine Übertragung des der Beklagten eingeräumten Höchstbetragspfandrechtes gleichzeitig mit der Übertragung des Grundverhältnisses selbst möglich gewesen wäre. Dagegen spricht im übrigen auch, daß zu Gunsten der Beklagten eine Höchstbetragshypothek von S 3,400.000 einverleibt war und ist, die S*** S*** den Ehegatten T*** aber (zumindest zunächst) nur einen Kredit bis zum Höchstbetrag von S 2,500.000 einräumte. Handelte es sich aber um keine derartige Vertragsübernahme, dann konnte das zu Gunsten der Beklagten begründete Höchstbetragspfandrecht auch dann, wenn die Zahlung der Forderung der Beklagten durch die S***
S*** nicht im Namen der Ehegatten T***, sondern im eigenen Namen erfolgt sein sollte, nicht im Wege der Einlösung (§ 1422 ABGB) auf die S*** S*** übergehen. Gewiß entspricht esS*** nicht im Namen der Ehegatten T***, sondern im eigenen Namen erfolgt sein sollte, nicht im Wege der Einlösung (Paragraph 1422, ABGB) auf die S*** S*** übergehen. Gewiß entspricht es
Lehre und ständiger Rechtsprechung, daß sowohl bei einer cessio legis nach § 1358 ABGB als auch bei einer notwendigen Zession im Sinne des § 1422 ABGB Faustpfand und Hypothek automatisch übergehen, die grundbücherliche Übertragung der Hypothek also in diesen Fällen nur noch berichtigenden (deklarativen) Charakter hat (SZ 14/161; SZ 19/243; JBl. 1976, 155; RdW 1986, 240 ua) und daß das im Sinne des § 1422 ABGB erforderliche Verlangen auf Abtretung der Rechte des Gläubigers nicht unbedingt ausdrücklich erklärt werden muß, sondern sich auch aus den Umständen des Falles schlüssig ergeben kann (EvBl 1953/268; JBl. 1969, 149; SZ 49/149; JBl. 1981, 93 uva). Wird aber eine Höchstbetragshypothek bestellt, dann haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Nur wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert wird, findet bei der Einlösung dieser Forderung nach § 1422 ABGB ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser statt. Ohne solche Reduktion des Kreditrahmens geht nur die einzelne Forderung auf den Einlöser über, nicht aber die Hypothek (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 16 zu § 1422; 8 Ob 513/84). Ebenso wie die bücherliche Abtretung einer Einzelforderung aus dem durch die Höchstbetragshypothek gesicherten Grundverhältnis nur dadurch möglich wird, daß die Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen wird - das geschieht durch Umwandlung oder zumindest teilweise Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Verkehrshypothek -, ist der Übergang von Pfandrechten aus einer bestehenden Höchstbetragshypothek auf einen Dritten für Teilforderungen im Wege der Einlösung nur auf diese Weise möglich. Ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Übertragung des für eine sich aus einem Kreditverhältnis ergebende Forderung eingeräumten Höchstbetragspfandrechtes nur mit Übertragung des Grundverhältnisses selbst möglich (RdW 1986, 240). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß selbst dann, wenn die S*** S*** die unter dem besicherten Höchstbetrag liegende Forderung der Beklagten gegen die Ehegatten T*** im eigenen Namen bezahlte (was nicht feststeht), ein gänzlicher oder teilweiser Übergang des Höchstbetragspfandrechtes an die S*** S*** im Wege der Einlösung im Sinne des § 1422 ABGB nicht in Betracht kam. Daher kann auch die Stadtgemeinde Graz gegen die S*** S*** im Sinne des § 1358 ABGBLehre und ständiger Rechtsprechung, daß sowohl bei einer cessio legis nach Paragraph 1358, ABGB als auch bei einer notwendigen Zession im Sinne des Paragraph 1422, ABGB Faustpfand und Hypothek automatisch übergehen, die grundbücherliche Übertragung der Hypothek also in diesen Fällen nur noch berichtigenden (deklarativen) Charakter hat (SZ 14/161; SZ 19/243; JBl. 1976, 155; RdW 1986, 240 ua) und daß das im Sinne des Paragraph 1422, ABGB erforderliche Verlangen auf Abtretung der Rechte des Gläubigers nicht unbedingt ausdrücklich erklärt werden muß, sondern sich auch aus den Umständen des Falles schlüssig ergeben kann (EvBl 1953/268; JBl. 1969, 149; SZ 49/149; JBl. 1981, 93 uva). Wird aber eine Höchstbetragshypothek bestellt, dann haftet das Pfand nicht an den einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Nur wenn der Kreditrahmen auf eine einzelne Forderung reduziert wird, findet bei der Einlösung dieser Forderung nach Paragraph 1422, ABGB ein Übergang der Hypothek auf den Einlöser statt. Ohne solche Reduktion des Kreditrahmens geht nur die einzelne Forderung auf den Einlöser über, nicht aber die Hypothek (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 16 zu Paragraph 1422,; 8 Ob 513/84). Ebenso wie die bücherliche Abtretung einer Einzelforderung aus dem durch die Höchstbetragshypothek gesicherten Grundverhältnis nur dadurch möglich wird, daß die Entstehung der Forderung im Grundbuch eingetragen wird - das geschieht durch Umwandlung oder zumindest teilweise Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine Verkehrshypothek -, ist der Übergang von Pfandrechten aus einer bestehenden Höchstbetragshypothek auf einen Dritten für Teilforderungen im Wege der Einlösung nur auf diese Weise möglich. Ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Übertragung des für eine sich aus einem Kreditverhältnis ergebende Forderung eingeräumten Höchstbetragspfandrechtes nur mit Übertragung des Grundverhältnisses selbst möglich (RdW 1986, 240). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß selbst dann, wenn die S*** S*** die unter dem besicherten Höchstbetrag liegende Forderung der Beklagten gegen die Ehegatten T*** im eigenen Namen bezahlte (was nicht feststeht), ein gänzlicher oder teilweiser Übergang des Höchstbetragspfandrechtes an die S*** S*** im Wege der Einlösung im Sinne des Paragraph 1422, ABGB nicht in Betracht kam. Daher kann auch die Stadtgemeinde Graz gegen die S*** S*** im Sinne des Paragraph 1358, ABGB
keinen Anspruch auf Übertragung der Hypothek haben. Da durch die Zahlung an die Beklagte festgestelltermaßen das der zu ihren Gunsten bestehenden Höchstbetragshypothek zugrundeliegende Grundverhältnis endgültig abgewickelt wurde (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 451; SZ 44/121 ua), ist demnach diese Höchstbetragshypothek materiell erloschen und damit das auf Unterfertigung einer entsprechenden Löschungsquittung gerichtete Begehren des Klägers berechtigt.keinen Anspruch auf Übertragung der Hypothek haben. Da durch die Zahlung an die Beklagte festgestelltermaßen das der zu ihren Gunsten bestehenden Höchstbetragshypothek zugrundeliegende Grundverhältnis endgültig abgewickelt wurde (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 9 zu Paragraph 451,; SZ 44/121 ua), ist demnach diese Höchstbetragshypothek materiell erloschen und damit das auf Unterfertigung einer entsprechenden Löschungsquittung gerichtete Begehren des Klägers berechtigt.
Der Revision der Beklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Revision der Beklagten muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.