Rechtssatz RS0033832
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033832
Geschäftszahl
1Ob875/24; 8Ob618/87
Entscheidungsdatum
09.02.1988
Rechtssatz
Klage auf Ausstellung einer Löschungsquittung über eine bezahlte Hypothekarforderung. Unzulässigkeit des vom beklagten Gläubiger für das Urteil beantragten Beisatzes: "mit dem Vorbehalte der ihm aus einem etwaigen Aufwertungsanspruche entstandenen Rechte."
Entscheidungstexte
- 1 Ob 875/24
Entscheidungstext OGH 13.01.1925 1 Ob 875/24
Veröff: SZ 7/8
- 8 Ob 618/87
Entscheidungstext OGH 09.02.1988 8 Ob 618/87
Auch; nur: Klage auf Ausstellung einer Löschungsquittung über eine bezahlte Hypothekarforderung. (T1) Beisatz: Ist durch Zahlung das der Höchstbetragshypothek zugrundeliegende Grundverhältnis endgültig abgewickelt (§ 451 ABGB), so ist diese Höchstbetragshypothek materiell und damit das auf Unterfertigung einer entsprechenden Löschungsquittung gerichtete Begehren des Klägers berechtigt. (T2) Veröff: JBl 1988,379 = ÖBA 1988,1035
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0033832
Dokumentnummer
JJR_19250113_OGH0002_0010OB00875_2400000_001