Der Revisionswerber vermeint, es liege eine Novation vor, weil die Parteien mit der Vereinbarung vom 28.4.1994 bezweckten, aus einer unklagbaren Forderung eine klagbare zu machen; dadurch werde ein neuer Rechtsgrund für die Vollzahlung geschaffen. Liege eine Novation vor, sei auch § 1378 ABGB anzuwenden; die geäußerte Kritik an dieser nach wie vor geltenden Bestimmung müsse de lege ferenda verstanden werden. Für eine stillschweigende Vereinbarung einer Weiterhaftung gäbe es keine Anhaltspunkte.Der Revisionswerber vermeint, es liege eine Novation vor, weil die Parteien mit der Vereinbarung vom 28.4.1994 bezweckten, aus einer unklagbaren Forderung eine klagbare zu machen; dadurch werde ein neuer Rechtsgrund für die Vollzahlung geschaffen. Liege eine Novation vor, sei auch Paragraph 1378, ABGB anzuwenden; die geäußerte Kritik an dieser nach wie vor geltenden Bestimmung müsse de lege ferenda verstanden werden. Für eine stillschweigende Vereinbarung einer Weiterhaftung gäbe es keine Anhaltspunkte.
Es besteht in Rechtsprechung und Lehre Einigkeit darüber, daß nach Erfüllung des Ausgleichs (§ 53 AO) oder Zwangsausgleich (§ 156 AO) der nicht bezahlte Schuldenrest - anders als beim außergerichtlichen Ausgleich (ÖBA 1991, 210) - nicht erlischt, sondern als Naturalobligation iSd § 1432 ABGB bestehen bleibt. Diesen kann zwar der Gläubiger nicht einklagen und verrechnen, wohl aber kann er vom Schuldner bezahlt werden. Dies hat zur Folge, daß ihn der Schuldner, hat er ihn einmal bezahlt, auch nicht wieder zurückfordern kann; strittig ist lediglich, ob dies auch bei Irrtum über die Unklagbarkeit gilt, der aber hier nicht zur Diskussion steht (SZ 16/67; Rsp 1932/47; JBl 1950, 342 ua; Gamerith in Rummel ABGB II2 Rz 2 zu § 1351; Rummel in Rummel aaO Rz 2 zu § 1432; Pollak in Bartsch-Pollak KO, AO II3 437f; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 653 ua).Es besteht in Rechtsprechung und Lehre Einigkeit darüber, daß nach Erfüllung des Ausgleichs (Paragraph 53, AO) oder Zwangsausgleich (Paragraph 156, AO) der nicht bezahlte Schuldenrest - anders als beim außergerichtlichen Ausgleich (ÖBA 1991, 210) - nicht erlischt, sondern als Naturalobligation iSd Paragraph 1432, ABGB bestehen bleibt. Diesen kann zwar der Gläubiger nicht einklagen und verrechnen, wohl aber kann er vom Schuldner bezahlt werden. Dies hat zur Folge, daß ihn der Schuldner, hat er ihn einmal bezahlt, auch nicht wieder zurückfordern kann; strittig ist lediglich, ob dies auch bei Irrtum über die Unklagbarkeit gilt, der aber hier nicht zur Diskussion steht (SZ 16/67; Rsp 1932/47; JBl 1950, 342 ua; Gamerith in Rummel ABGB II2 Rz 2 zu Paragraph 1351,; Rummel in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 1432,; Pollak in Bartsch-Pollak KO, AO II3 437f; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 653 ua).
Da solche Schulden bezahlt werden dürfen, folgt daraus, daß auf ihre Unklagbarkeit verzichtet und ihre Zahlung wirksam versprochen werden kann, wenn und insoweit hiemit nicht gegen den Zweck der Unklagbarkeit (wie bei Spiel- und Wettschulden) verstoßen wird. Für die hier in Rede stehende Naturalobligation, die ihrem Entstehungsgrunde nach ohneweiteres klagbar war, bedeutet dies, daß die Zusicherung der Vollzahlung nach Rechtskraft der Ausgleichs- bzw. Zwangsausgleichsbestätigung zulässig und wirksam ist (ZBl 1931/199; JBl 1931, 126; SZ 16/67; JBl 1950,342); zuvor würde dies eine unzulässige Einräumung besonderer Vorteile an einzelne Gläubiger bedeuten (§ 71 AO; § 161 KO).Da solche Schulden bezahlt werden dürfen, folgt daraus, daß auf ihre Unklagbarkeit verzichtet und ihre Zahlung wirksam versprochen werden kann, wenn und insoweit hiemit nicht gegen den Zweck der Unklagbarkeit (wie bei Spiel- und Wettschulden) verstoßen wird. Für die hier in Rede stehende Naturalobligation, die ihrem Entstehungsgrunde nach ohneweiteres klagbar war, bedeutet dies, daß die Zusicherung der Vollzahlung nach Rechtskraft der Ausgleichs- bzw. Zwangsausgleichsbestätigung zulässig und wirksam ist (ZBl 1931/199; JBl 1931, 126; SZ 16/67; JBl 1950,342); zuvor würde dies eine unzulässige Einräumung besonderer Vorteile an einzelne Gläubiger bedeuten (Paragraph 71, AO; Paragraph 161, KO).
Soweit ersichtlich beschäftigt sich nur die E ZBl 1931/199 - und dies nur am Rande - mit der Rechtsnatur dieses Vollzahlungsversprechens nach rechtskräftiger Bestätigung eines Ausgleichs; sie meint, Rechtsgrund sei das ursprüngliche Rechtsgeschäft. Hieraus folgt, daß sie hierin keine Novation sieht (aA offenbar Petschek/Reimer/Schiemer aaO 653 ohne weitere Begründung). Dieser Ansicht ist nach nochmaliger Überprüfung zu folgen.
Eine Novation iSd § 1376 ABGB liegt nur vor, wenn sich der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand (oder beide) ändern; in allen anderen Fällen der Änderung, so hinsichtlich der näheren Bestimmungen, wo, wann und wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit erfüllt werden soll, und anderer Nebenbestimmungen, wodurch in Rücksicht auf den Hauptgegenstand oder den Rechtsgrund keine Umänderung geschieht, sind nicht als Neuerungsvertrag iSd § 1376 ABGB anzusehen (§ 1379 ABGB). Mag auch die Abgrenzung zwischen Novation und Schuldänderung mitunter äußerst schwierig und unsicher sein, so ist doch der genannten Entscheidung dahin zu folgen, daß in der bloßen Wiederherbeiführung der Klagbarkeit einer ursprünglich klagbaren, dann infolge der (Zwangs)Ausgleichswirkung unklagbar gewordenen Restschuld keine Änderung des Hauptgegenstandes oder des Rechtsgrundes erblickt werden kann: es wurde nur die - zweifellos wichtige - Nebenfolge der Unklagbarkeit vertraglich verändert. Dieser Umstand kann allerdings auch sonst kraft Gesetzes eintreten, nämlich dann, wenn die Restforderung (genauer gesagt die Klagbarkeit der Restforderung) wieder auflebt, weil der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleiches/Zwangsausgleichs in Verzug gerät (§ 53 Abs 4 AO; § 156 Abs 4 KO); darüber, daß es sich hier noch um die ursprüngliche Schuld handelt, besteht kein Zweifel. Gleiches muß bei einer derartigen vertraglichen Änderung gelten. Eine solche Änderung ist daher nicht § 1376 ABGB, sondern § 1379 ABGB zu unterstellen.Eine Novation iSd Paragraph 1376, ABGB liegt nur vor, wenn sich der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand (oder beide) ändern; in allen anderen Fällen der Änderung, so hinsichtlich der näheren Bestimmungen, wo, wann und wie eine schon vorhandene Verbindlichkeit erfüllt werden soll, und anderer Nebenbestimmungen, wodurch in Rücksicht auf den Hauptgegenstand oder den Rechtsgrund keine Umänderung geschieht, sind nicht als Neuerungsvertrag iSd Paragraph 1376, ABGB anzusehen (Paragraph 1379, ABGB). Mag auch die Abgrenzung zwischen Novation und Schuldänderung mitunter äußerst schwierig und unsicher sein, so ist doch der genannten Entscheidung dahin zu folgen, daß in der bloßen Wiederherbeiführung der Klagbarkeit einer ursprünglich klagbaren, dann infolge der (Zwangs)Ausgleichswirkung unklagbar gewordenen Restschuld keine Änderung des Hauptgegenstandes oder des Rechtsgrundes erblickt werden kann: es wurde nur die - zweifellos wichtige - Nebenfolge der Unklagbarkeit vertraglich verändert. Dieser Umstand kann allerdings auch sonst kraft Gesetzes eintreten, nämlich dann, wenn die Restforderung (genauer gesagt die Klagbarkeit der Restforderung) wieder auflebt, weil der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleiches/Zwangsausgleichs in Verzug gerät (Paragraph 53, Absatz 4, AO; Paragraph 156, Absatz 4, KO); darüber, daß es sich hier noch um die ursprüngliche Schuld handelt, besteht kein Zweifel. Gleiches muß bei einer derartigen vertraglichen Änderung gelten. Eine solche Änderung ist daher nicht Paragraph 1376, ABGB, sondern Paragraph 1379, ABGB zu unterstellen.
Dies hat zur Folge, daß Sicherheiten - und somit auch die Wechselbürgschaft des Beklagten -, die im Falle des Ausgleichs/Zwangsausgleichs des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger gemäß § 48 AO bzw § 151 KO unverändert fortbestehen (Pollak in Bartsch/Pollak aaO 414; Petschek/Reimer/Schiemer aaO 720; SZ 55/187 ua), auch bei nachträglichem Verzicht des Hauptschuldners auf die Unklagbarkeit keinesfalls ipso iure erlöschen. § 1378 ABGB, der im Novationsfall das Erlöschen von Bürgschafts- und Pfandrechten normiert, falls die Teilnehmer nichts Gegenteiliges vereinbaren, bezieht sich nämlich nur auf die Novation iSd § 1376 ABGB, nicht aber auf sonstige Änderungen des Vertrages, die unter § 1379 ABGB zu subsumieren sind.Dies hat zur Folge, daß Sicherheiten - und somit auch die Wechselbürgschaft des Beklagten -, die im Falle des Ausgleichs/Zwangsausgleichs des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger gemäß Paragraph 48, AO bzw Paragraph 151, KO unverändert fortbestehen (Pollak in Bartsch/Pollak aaO 414; Petschek/Reimer/Schiemer aaO 720; SZ 55/187 ua), auch bei nachträglichem Verzicht des Hauptschuldners auf die Unklagbarkeit keinesfalls ipso iure erlöschen. Paragraph 1378, ABGB, der im Novationsfall das Erlöschen von Bürgschafts- und Pfandrechten normiert, falls die Teilnehmer nichts Gegenteiliges vereinbaren, bezieht sich nämlich nur auf die Novation iSd Paragraph 1376, ABGB, nicht aber auf sonstige Änderungen des Vertrages, die unter Paragraph 1379, ABGB zu subsumieren sind.
Es muß daher auch nicht in diesem Fall (so bereits OGH in 1 Ob 538/93 = ÖBA 1994, 236 und in 2 Ob 572/95) abschließend die Frage beantwortet werden, ob nicht dem jüngeren Schriftum (Ertl in Rummel aaO Rz 3a zu § 1378; P.Bydlinski in ÖJZ 1983, 484 ff [488 f] und JBl 1986, 298; im Ergebnis ähnlich auch Reischauer, JBl 1982, 393 ff) folgend, § 1378 ABGB teleologisch dahin zu reduzieren sei, daß die Bürgschaft auch ohne Zustimmung des Bürgen im echten Novationsfall dann fortbestehe, wenn sich dadurch weder die Art noch das Ausmaß des übernommenen Risikos zu Lasten des Bürgen ändert. Dies wäre hier übrigens nicht der Fall. Der beklagte Bürge konnte vielmehr durch die Wiederherstellung der Klagbarkeit der Restforderung gegenüber dem Hauptschuldner nur gewinnen: Der Gläubiger erhielt neben ihm einen weiteren Schuldner, den er wieder gerichtlich belangen konnte.Es muß daher auch nicht in diesem Fall (so bereits OGH in 1 Ob 538/93 = ÖBA 1994, 236 und in 2 Ob 572/95) abschließend die Frage beantwortet werden, ob nicht dem jüngeren Schriftum (Ertl in Rummel aaO Rz 3a zu Paragraph 1378,; P.Bydlinski in ÖJZ 1983, 484 ff [488 f] und JBl 1986, 298; im Ergebnis ähnlich auch Reischauer, JBl 1982, 393 ff) folgend, Paragraph 1378, ABGB teleologisch dahin zu reduzieren sei, daß die Bürgschaft auch ohne Zustimmung des Bürgen im echten Novationsfall dann fortbestehe, wenn sich dadurch weder die Art noch das Ausmaß des übernommenen Risikos zu Lasten des Bürgen ändert. Dies wäre hier übrigens nicht der Fall. Der beklagte Bürge konnte vielmehr durch die Wiederherstellung der Klagbarkeit der Restforderung gegenüber dem Hauptschuldner nur gewinnen: Der Gläubiger erhielt neben ihm einen weiteren Schuldner, den er wieder gerichtlich belangen konnte.
Da eine bloße Schuldänderung iSd § 1379 ABGB vorliegt, erübrigt es sich auch, auf die übrigen Einwände des Beklagten, zB daß eine stillschweigende Vereinbarung seiner Weiterhaftung fehle, einzugehen.Da eine bloße Schuldänderung iSd Paragraph 1379, ABGB vorliegt, erübrigt es sich auch, auf die übrigen Einwände des Beklagten, zB daß eine stillschweigende Vereinbarung seiner Weiterhaftung fehle, einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.