Rechtssatz RS0051760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051760
Entscheidungsdatum
13.04.2000
Rechtssatz
Wechselbürgen haften grundsätzlich in voller Höhe für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, ohne daß ihre Leistungsverpflichtung durch den Ausgleich berührt würde. Das bedeutet, daß ihnen der Zinsenerlaß nach § 27 Z 1 und § 53 Abs 7 AO nicht zugute kommt und sie daher an sich auch die weiterlaufenden Zinsen und Spesen zu tragen haben, die vom Hauptschuldner infolge ihres Charakters als Naturalobligation nicht verlangt werden konnten. Nicht anzulasten sind ihnen Rechtsverfolgungskosten, die nicht zweckentsprechend und notwendig waren.Wechselbürgen haften grundsätzlich in voller Höhe für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, ohne daß ihre Leistungsverpflichtung durch den Ausgleich berührt würde. Das bedeutet, daß ihnen der Zinsenerlaß nach Paragraph 27, Ziffer eins und Paragraph 53, Absatz 7, AO nicht zugute kommt und sie daher an sich auch die weiterlaufenden Zinsen und Spesen zu tragen haben, die vom Hauptschuldner infolge ihres Charakters als Naturalobligation nicht verlangt werden konnten. Nicht anzulasten sind ihnen Rechtsverfolgungskosten, die nicht zweckentsprechend und notwendig waren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 716/81
Entscheidungstext OGH 07.12.1982 5 Ob 716/81
Veröff: SZ 55/187
- 8 Ob 2334/96k
Entscheidungstext OGH 27.11.1997 8 Ob 2334/96k
Vgl auch; nur: Wechselbürgen haften grundsätzlich in voller Höhe für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, ohne daß ihre Leistungsverpflichtung durch den Ausgleich berührt würde. (T1); Beisatz: Sicherheiten bestehen nämlich im Falle des Ausgleichs/Zwangsausgleichs des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger gemäß § 48 AO bzw § 151 KO unverändert fort und erlöschen auch bei nachträglichem Verzicht des Hauptschuldners auf die Unklagbarkeit keinesfalls ipso iure. (T2) Veröff: SZ 70/253
- 8 Ob 212/97b
Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 Ob 212/97b
nur T1
- 8 Ob 101/00m
Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 Ob 101/00m
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0051760
Dokumentnummer
JJR_19821207_OGH0002_0050OB00716_8100000_001