Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Gemäß dem aufgrund des § 500 Abs 3 ZPO für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands maßgeblichen § 55 Abs 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, zusammenzurechnen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist bei Zusammentreffen von Leistungs- und Feststellungsklage der Gesamtstreitwert ausschlaggebend (Mayr in Rechberger, ZPO § 55 JN Rz 2 mwH). Die vom Berufungsgericht gesondert vorgenommene Bewertung des Feststellungsbegehrens entspricht daher nicht den gesetzlichen Vorschriften und ist unbeachtlich.Gemäß dem aufgrund des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands maßgeblichen Paragraph 55, Absatz eins, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, zusammenzurechnen. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist bei Zusammentreffen von Leistungs- und Feststellungsklage der Gesamtstreitwert ausschlaggebend (Mayr in Rechberger, ZPO Paragraph 55, JN Rz 2 mwH). Die vom Berufungsgericht gesondert vorgenommene Bewertung des Feststellungsbegehrens entspricht daher nicht den gesetzlichen Vorschriften und ist unbeachtlich.
Allgemeine Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht wurden (SZ 63/54; ecolex 1994, 465; RdW 1997, 391 ua). Bei Beurteilung der Frage, ob AGB schlüssig zum Vertragsinhalt werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Lieferscheine sind ebenso wie Rechnungen oder Gegenscheine schon ihrer kaufmännischen Funktion nach nicht dazu bestimmt, Anbote eines Vertragspartners auf Abänderung eines bereits geschlossenen Vertrags aufzunehmen. Diesen Geschäftspapieren kommt daher auch unter Vollkaufleuten nicht ohneweiteres die Bedeutung eines Vertragsantrags zu. Verlangt ein Beteiligter erst nach Abschluß des Vertrags die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen, so ist dies wirkungslos und bedarf keines Widerspruchs (SZ 55/106; SZ 55/134; ecolex 1994, 465; EvBl 1994/113 ua). Allerdings wurde auch wiederholt ausgesprochen, daß eine stillschweigende Unterwerfung unter die von der Gegenseite aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann anzunehmen sei, wenn der Vertragspartner deutlich erkennen kann, daß der Unternehmer nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen will (1 Ob 691/86; SZ 61/30) und daß die AGB auch dadurch schlüssig zum Vertragsinhalt werden könnten, daß die Vertragsteile im Rahmen ihrer schon länger dauernden Geschäftsbeziehung in ihren Geschäftspapieren auf die Geltung der AGB hinweisen und dieser Hinweis unbeanstandet blieb (SZ 69/265; ZfRV 1996, 194; RdW 1997, 391). Während die zuletzt zitierte Entscheidung Geschäftsbedingungen zum Gegenstand hatte, auf die auf der Vorderseite eines Auftragsformulars deutlich hingewiesen wurde, und die übrige zitierte Rechtsprechung jeweils auf nicht näher definierte Geschäftspapiere und Korrespondenzstücke abstellte, enthält die Entscheidung EvBl 1994/113 zur hier relevanten Problematik der auf Rechnungen oder Lieferscheinen angebrachten Geschäftsbedingungen lediglich den Hinweis, daß ohne Vorliegen besonderer Umstände, zB einer dauernden Geschäftsverbindung, auf Lieferscheinen enthaltene Vertragsanbote wirkungslos seien. Es muß hier nicht weiter untersucht werden, inwieweit im Falle der ohne weiteren Hinweis auf der Rückseite von Fakturen oder Lieferscheinen angebrachten Geschäftsbedingungen über die bloße Tatsache der langdauernden Geschäftsbeziehungen hinaus auch die positive Kenntnis des Empfängers von diesen Bedingungen, sowie daß sie zwischen den Parteien auch tatsächlich angewendet wurden, zu fordern ist, weil selbst dann, wenn man unterstellte, daß die AGB der Beklagten Vertragsinhalt geworden seien, allein darauf die Abweisung des Klagebegehrens nicht gestützt werden kann.
Gemäß Punkt 12. der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten ist eine über die Werksabnahme hinausgehende, zeitlich begrenzte Haftung ausgeschlossen. Es kann unerörtert bleiben, ob sich dieser Haftungsausschluß im Hinblick auf den Inhalt des einleitenden Halbsatzes nicht nur auf solche Schäden beschränkt, die durch äußere Einwirkungen auf die verzinkten Teile im Rahmen ihrer späteren Verwendung zurückzuführen sind, weil sich die Warnpflicht zumindest in dem hier zu beurteilenden Fall als vorvertragliche Pflicht darstellt (vgl JBl 1987, 662). Eine erst mit dem Abschluß des Werkvertrags allenfalls eintretende vertragliche Haftungsbeschränkung des Unternehmers kann sich daher nicht auf dessen Pflicht beziehen, den Besteller vor Abschluß des Vertrages über die mögliche Gefahr des Mißlingens des Werks aufzuklären (SZ 33/139; JBl 1978, 208).Gemäß Punkt 12. der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten ist eine über die Werksabnahme hinausgehende, zeitlich begrenzte Haftung ausgeschlossen. Es kann unerörtert bleiben, ob sich dieser Haftungsausschluß im Hinblick auf den Inhalt des einleitenden Halbsatzes nicht nur auf solche Schäden beschränkt, die durch äußere Einwirkungen auf die verzinkten Teile im Rahmen ihrer späteren Verwendung zurückzuführen sind, weil sich die Warnpflicht zumindest in dem hier zu beurteilenden Fall als vorvertragliche Pflicht darstellt vergleiche JBl 1987, 662). Eine erst mit dem Abschluß des Werkvertrags allenfalls eintretende vertragliche Haftungsbeschränkung des Unternehmers kann sich daher nicht auf dessen Pflicht beziehen, den Besteller vor Abschluß des Vertrages über die mögliche Gefahr des Mißlingens des Werks aufzuklären (SZ 33/139; JBl 1978, 208).
Durch die widerspruchslose Entgegennahme von Urkunden des Unternehmers, die Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten, kann es nur dann zu einer stillschweigenden Vereinbarung über die Geltung dieser Bedingungen kommen, wenn es sich weder um versteckte noch außerhalb des Üblichen liegende Vertragsbedingungen handelt (HS 10.572 ua). Unternehmen, die nicht dem Massenbetrieb dienen, müssen ihre Geschäftsbedingungen möglichst vollständig in ihr Vertragsformular aufnehmen. Der bloße Hinweis auf nicht dem Wortlaut nach mitgeteilte „Usancen“ oder „Bedingungen“ genügt nicht (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 58; SZ 38/171; JBl 1974, 624). Hiezu kommt, daß die „Technischen Lieferbedingungen für die Feuerverzinkung von Fertigteilen aus Stahl und sonstigen Eisenwerkstoffen“ den von der Beklagten gewünschten Hinweis gar nicht in dieser Deutlichkeit geben, wie sich aus dem Inhalt des eingangs wiedergegebenen Punktes XIV. ergibt. Aus der graphischen Darstellung im unteren Teil der Lieferbedingungen ist für den vorliegenden Fall insoweit nichts zu gewinnen, als es dabei, wie sich sowohl aus der Überschrift als auch der Darstellung ergibt, lediglich um die Verbindung zweier Metallflächen (hier Unterlagsplatte und Winkeleisen) geht. Auch Punkt 6. der AGB der Beklagten ist daher nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin zu entkräften.Durch die widerspruchslose Entgegennahme von Urkunden des Unternehmers, die Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten, kann es nur dann zu einer stillschweigenden Vereinbarung über die Geltung dieser Bedingungen kommen, wenn es sich weder um versteckte noch außerhalb des Üblichen liegende Vertragsbedingungen handelt (HS 10.572 ua). Unternehmen, die nicht dem Massenbetrieb dienen, müssen ihre Geschäftsbedingungen möglichst vollständig in ihr Vertragsformular aufnehmen. Der bloße Hinweis auf nicht dem Wortlaut nach mitgeteilte „Usancen“ oder „Bedingungen“ genügt nicht (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 58; SZ 38/171; JBl 1974, 624). Hiezu kommt, daß die „Technischen Lieferbedingungen für die Feuerverzinkung von Fertigteilen aus Stahl und sonstigen Eisenwerkstoffen“ den von der Beklagten gewünschten Hinweis gar nicht in dieser Deutlichkeit geben, wie sich aus dem Inhalt des eingangs wiedergegebenen Punktes römisch vierzehn. ergibt. Aus der graphischen Darstellung im unteren Teil der Lieferbedingungen ist für den vorliegenden Fall insoweit nichts zu gewinnen, als es dabei, wie sich sowohl aus der Überschrift als auch der Darstellung ergibt, lediglich um die Verbindung zweier Metallflächen (hier Unterlagsplatte und Winkeleisen) geht. Auch Punkt 6. der AGB der Beklagten ist daher nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin zu entkräften.
Zu klären bleibt somit, welche Bedeutung der Ö-NORM 4015, insbesondere deren Punkt 3.4.5 im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien zustandegekommenen Werkvertrag zukommt. Ö-NORMEN stellen zwar eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Werkunternehmer dar (ecolex 1990, 543; 3 Ob 70/98k ua), sind aber bloß Richtlinien, die als Vertragsbestandteile gelten sollen (SZ 59/91; SZ 68/35; 3 Ob 70/98k; 1 Ob 359/98w). Mangels einer hier nicht behaupteten Anordnung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber (§ 5 Normengesetz, BGBl 240/1971), gelten sie daher nur kraft Vereinbarung oder als Verkehrssitte (SZ 59/86; RdW 1997, 272; 3 Ob 70/98k; 1 Ob 359/98w ua). Der bloß unsubstantiierte Hinweis auf „die Bestimmungen der Ö-NORM E 4015“ in den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten könnte - unterstellt man, diese Bedingungen seien Vertragsbestandteil geworden - aus den bereits dargestellten Überlegungen keine die Warnpflicht der Beklagten einschränkende Wirkung entfalten (vgl 3 Ob 70/98k).Zu klären bleibt somit, welche Bedeutung der Ö-NORM 4015, insbesondere deren Punkt 3.4.5 im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien zustandegekommenen Werkvertrag zukommt. Ö-NORMEN stellen zwar eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Werkunternehmer dar (ecolex 1990, 543; 3 Ob 70/98k ua), sind aber bloß Richtlinien, die als Vertragsbestandteile gelten sollen (SZ 59/91; SZ 68/35; 3 Ob 70/98k; 1 Ob 359/98w). Mangels einer hier nicht behaupteten Anordnung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber (Paragraph 5, Normengesetz, Bundesgesetzblatt 240 aus 1971,), gelten sie daher nur kraft Vereinbarung oder als Verkehrssitte (SZ 59/86; RdW 1997, 272; 3 Ob 70/98k; 1 Ob 359/98w ua). Der bloß unsubstantiierte Hinweis auf „die Bestimmungen der Ö-NORM E 4015“ in den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten könnte - unterstellt man, diese Bedingungen seien Vertragsbestandteil geworden - aus den bereits dargestellten Überlegungen keine die Warnpflicht der Beklagten einschränkende Wirkung entfalten vergleiche 3 Ob 70/98k).
Die von den Vorinstanzen herangezogenen Gründe vermögen daher die Abweisung des Klagebegehrens nicht zu tragen. Es bedarf der weiteren beantragten Beweisaufnahmen. Allerdings ist zu beachten, daß sich die bereits genannte Ö-NORM offenkundig zwar überwiegend auf die von der Beklagten ausgeübte Tätigkeit des Feuerverzinkens bezieht, jedoch in ihrem Punkt 3.4. („Konstruktion“) ausdrücklich festlegt, die folgenden Hauptpunkte, zu denen auch der hier relevante 3.4.5 über undicht verschweißte Konstruktionen zählt, seien „vom Planer (Konstrukteur) und Hersteller der Einzelteile zu beachten“. Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend dargestellt haben, besteht die Warnpflicht des Unternehmers grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller (SZ 58/7; SZ 63/20; 8 Ob 2357/96t). Wenngleich somit in der Regel der Unternehmer gemäß § 1168a ABGB als Sachverständiger anzusehen ist, der den Besteller zu beraten hat, schließt dies nicht aus, daß den sachkundigen Besteller, etwa wenn er die Untauglichkeit des beigestellten Werkstoffs erkennen konnte, ein Mitverschulden trifft (SZ 58/7; JBl 1992, 114; 7 Ob 628/93; 10 Ob 371/98a; 1 Ob 108/99k).Die von den Vorinstanzen herangezogenen Gründe vermögen daher die Abweisung des Klagebegehrens nicht zu tragen. Es bedarf der weiteren beantragten Beweisaufnahmen. Allerdings ist zu beachten, daß sich die bereits genannte Ö-NORM offenkundig zwar überwiegend auf die von der Beklagten ausgeübte Tätigkeit des Feuerverzinkens bezieht, jedoch in ihrem Punkt 3.4. („Konstruktion“) ausdrücklich festlegt, die folgenden Hauptpunkte, zu denen auch der hier relevante 3.4.5 über undicht verschweißte Konstruktionen zählt, seien „vom Planer (Konstrukteur) und Hersteller der Einzelteile zu beachten“. Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend dargestellt haben, besteht die Warnpflicht des Unternehmers grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller (SZ 58/7; SZ 63/20; 8 Ob 2357/96t). Wenngleich somit in der Regel der Unternehmer gemäß Paragraph 1168 a, ABGB als Sachverständiger anzusehen ist, der den Besteller zu beraten hat, schließt dies nicht aus, daß den sachkundigen Besteller, etwa wenn er die Untauglichkeit des beigestellten Werkstoffs erkennen konnte, ein Mitverschulden trifft (SZ 58/7; JBl 1992, 114; 7 Ob 628/93; 10 Ob 371/98a; 1 Ob 108/99k).
Für den Umfang einer allfälligen Haftung der Beklagten kommt es somit entscheidend darauf an, ob sich die bereits mehrfach genannte Ö-NORM E 4015 in ihrem Punkt 3.4 - ungeachtet einer vertraglichen Vereinbarung - als dem Stand der Technik entsprechende Fertigungsmethode auch an die Klägerin als Planer und Hersteller der zu verzinkenden Einzelteile richtete und ob ihr als Fachunternehmen für Alu- Stahl- und Bauschlosserei die dort wiedergegebenen Kenntnisse zugesonnen werden können. Ob in den beteiligten Verkehrskreisen bei Fachunternehmen wie der Klägerin derartige Kenntnisse vorausgesetzt werden können, ist eine Tatfrage, die vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren im Falle der Bejahung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen zu klären sein wird.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.