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Rechtssatz RS0014524×

Rechtssatz RS0014524

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014524

Geschäftszahl

6Ob279/65; 7Ob215/73; 4Ob562/79; 7Ob592/80 (7Ob593/80); 6Ob589/81; 1Ob278/98h; 4Ob59/08t

Entscheidungsdatum

20.05.2008

Rechtssatz

Die Bestimmung in den Geschäftsbedingungen einer Putzerei, dass im Falle des Abhandenkommens eines zur Reinigung übernommenen Kleidungsstückes nur der 5-fache Putzlohn vergütet werde, wird durch den bloßen Hinweis auf der Übernahmsbestätigung, dass die Übernahme auf Grund der im Geschäftslokal ausgehängten Bedingung erfolge, nicht Vertragsinhalt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 279/65
    Entscheidungstext OGH 26.10.1965 6 Ob 279/65
    Veröff: SZ 38/171 = EvBl 1966/156 S 205
  • 7 Ob 215/73
    Entscheidungstext OGH 12.12.1973 7 Ob 215/73
    Auch; Beisatz: Eine wirksame Haftungsbefreiung setzt entweder die Aufnahme in das vom Vertragsgegner auszufüllende und zu fertigende Antragsformular oder aber eine entsprechend deutliche Kundmachung, etwa durch in die Augen fallenden Anschlag, voraus, wenn es sich nicht dem objektiven Charakter nach um Unternehmungen handelt, die dem Massenbetrieb gewidmet sind. Andere Geschäftsleute können nicht ohne Mitteilung des Vertragsformulars allgemeine Bedingungen zum Vertragsinhalt erheben, sondern müssen die genannten weitergehenden Vorsichten anwenden. (T1) Veröff: JBl 1974,624
  • 4 Ob 562/79
    Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 562/79
    Ähnlich; Beis wie T1; Veröff: HS X/XI/26
  • 7 Ob 592/80
    Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 592/80
    Vgl auch
  • 6 Ob 589/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 6 Ob 589/81
    Vgl
  • 1 Ob 278/98h
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 278/98h
    Vgl; Beisatz: Durch die widerspruchslose Entgegennahme von Urkunden des Unternehmers, die Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten, kann es nur dann zu einer stillschweigenden Vereinbarung über die Geltung dieser Bedingungen kommen, wenn es sich weder um versteckte noch außerhalb des Üblichen liegende Vertragsbedingungen handelt. Unternehmen, die nicht dem Massenbetrieb dienen, müssen ihre Geschäftsbedingungen möglichst vollständig in ihr Vertragsformular aufnehmen. Der bloße Hinweis auf nicht dem Wortlaut nach mitgeteilte "Usancen" oder "Bedingungen" genügt nicht. (T2)
  • 4 Ob 59/08t
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 59/08t
    Auch; Beis wie T2 nur: Durch die widerspruchslose Entgegennahme von Urkunden des Unternehmers, die Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten, kann es nur dann zu einer stillschweigenden Vereinbarung über die Geltung dieser Bedingungen kommen, wenn es sich weder um versteckte noch außerhalb des Üblichen liegende Vertragsbedingungen handelt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0014524

Im RIS seit

27.10.1965

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19651027_OGH0002_0060OB00279_6500000_001