Rechtssatz RS0014524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014524
Geschäftszahl
6Ob279/65; 7Ob215/73; 4Ob562/79; 7Ob592/80 (7Ob593/80); 6Ob589/81; 1Ob278/98h; 4Ob59/08t
Entscheidungsdatum
20.05.2008
Rechtssatz
Die Bestimmung in den Geschäftsbedingungen einer Putzerei, dass im Falle des Abhandenkommens eines zur Reinigung übernommenen Kleidungsstückes nur der 5-fache Putzlohn vergütet werde, wird durch den bloßen Hinweis auf der Übernahmsbestätigung, dass die Übernahme auf Grund der im Geschäftslokal ausgehängten Bedingung erfolge, nicht Vertragsinhalt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 279/65
Entscheidungstext OGH 26.10.1965 6 Ob 279/65
Veröff: SZ 38/171 = EvBl 1966/156 S 205
- 7 Ob 215/73
Entscheidungstext OGH 12.12.1973 7 Ob 215/73
Auch; Beisatz: Eine wirksame Haftungsbefreiung setzt entweder die Aufnahme in das vom Vertragsgegner auszufüllende und zu fertigende Antragsformular oder aber eine entsprechend deutliche Kundmachung, etwa durch in die Augen fallenden Anschlag, voraus, wenn es sich nicht dem objektiven Charakter nach um Unternehmungen handelt, die dem Massenbetrieb gewidmet sind. Andere Geschäftsleute können nicht ohne Mitteilung des Vertragsformulars allgemeine Bedingungen zum Vertragsinhalt erheben, sondern müssen die genannten weitergehenden Vorsichten anwenden. (T1) Veröff: JBl 1974,624
- 4 Ob 562/79
Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 562/79
Ähnlich; Beis wie T1; Veröff: HS X/XI/26
- 7 Ob 592/80
Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 592/80
Vgl auch
- 6 Ob 589/81
Entscheidungstext OGH 18.11.1981 6 Ob 589/81
Vgl
- 1 Ob 278/98h
Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 278/98h
Vgl; Beisatz: Durch die widerspruchslose Entgegennahme von Urkunden des Unternehmers, die Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten, kann es nur dann zu einer stillschweigenden Vereinbarung über die Geltung dieser Bedingungen kommen, wenn es sich weder um versteckte noch außerhalb des Üblichen liegende Vertragsbedingungen handelt. Unternehmen, die nicht dem Massenbetrieb dienen, müssen ihre Geschäftsbedingungen möglichst vollständig in ihr Vertragsformular aufnehmen. Der bloße Hinweis auf nicht dem Wortlaut nach mitgeteilte "Usancen" oder "Bedingungen" genügt nicht. (T2)
- 4 Ob 59/08t
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 59/08t
Auch; Beis wie T2 nur: Durch die widerspruchslose Entgegennahme von Urkunden des Unternehmers, die Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen enthalten, kann es nur dann zu einer stillschweigenden Vereinbarung über die Geltung dieser Bedingungen kommen, wenn es sich weder um versteckte noch außerhalb des Üblichen liegende Vertragsbedingungen handelt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0014524
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19651027_OGH0002_0060OB00279_6500000_001