Begründung:
Die nicht bestrittene Klageforderung resultiert aus Futtermittellieferungen der Klägerin an den Beklagten.
Der Beklagte erzeugt Hühnerbruteier mit Mastelterntieren, die er im Alter von sechzehn Wochen von einem Aufzuchtbetrieb bezieht. Er macht als Gegenforderung einen ihm aus mangelhaften Futtermittellieferungen der Klägerin entstandenen Schaden geltend. Das gelieferte Futtermittel habe nicht der vereinbarten Dosierung von Vitamin D3 entsprochen, wodurch dem Beklagten ein Schaden in Höhe der kompensando eingewendeten Gegenforderung entstanden sei.
Die Klägerin wendete - soweit im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof von Bedeutung - ein, sie habe dem Beklagten das Standardfutter mit einem Vitamin D3-Gehalt von 2.600 i.E./kg angeboten und vereinbarungsgemäß geliefert. Dieser Vitamingehalt sei auch auf dem Sackanhänger und ab April 2003 auf den Lieferscheinen ersichtlich gewesen. Der Beklagte habe diese Lieferscheine jahrelang ohne Beanstandung unterfertigt, sodass diesbezüglich eine Vereinbarung zustandegekommen sei. Im Übrigen müssten die Schäden ihre Ursache in anderen Umständen haben, wie etwa in einem geänderten Stallmanagement oder in der Beschaffenheit der Tierherde. Sie habe auch andere Betriebe mit dem Futter beliefert, dort seien keine Probleme aufgetreten. Der deklarierte Vitamin D3-Gehalt entspreche den gesetzlichen Vorgaben und sei auch tatsächlich im Futtermittel vorhanden gewesen. Zur Frage, inwieweit und über welche Zeitspanne geringere Mengen an Vitamin D3 zu Schäden führen können, beantragte die Klägerin die Einholung eines tierärztlichen Gutachtens.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klageforderung mit 51.388,70 EUR sA, die Gegenforderung mit 34.295,40 EUR zu Recht bestehe und der Beklagte schuldig sei, der Klägerin 17.093,30 EUR sA zu bezahlen. Das Mehrbegehren in Höhe von 34.295,40 EUR sA wies es ab. Es stellte fest: Nach den Vorgaben des niederländischen Erzeugers der Küken sei zwischen der 17. und 40. Lebenswoche der Hühner eine Vitamin D3-Dosierung von 3.000 i.E./kg Futter einzuhalten. Diese Dosierung sei seit Jahren Stand der Technik. Vitamin D3-Mangel führe bei Geflügel zu schweren Störungen der Skelettentwicklung und habe bei Legehennen negative Auswirkungen auf Fruchtbarkeit und Vitalität. Schalenstärke und Schlupffähigkeit der Eier seien gemindert.
Die Gespräche über Futtermittellieferungen an den Betrieb des Beklagten habe seine Gattin geführt. Sie habe dem Verantwortlichen der Klägerin erklärt, dass die Vitaminvorgaben des niederländischen Produzenten genau eingehalten werden müssten. Im Herbst 2002 habe die Klägerin zunächst ein Legefutter mit Vitamin D3-Gehalt von 3.500 i.E./kg angeboten, dann aber unter Hinweis auf gesetzliche Höchstwerte eine Verringerung auf 3.000 i.E./kg vorgeschlagen. Die Gattin des Beklagten sei damit einverstanden gewesen. Von dieser Vereinbarung seien die Vertragspartner in der Folge nicht abgegangen. Von September 2003 bis 14. 10. 2003 habe die Klägerin das Futtermittel G43 mit einem Vitamin D3-Gehalt von 3.000 i.E./kg geliefert. Ab 20. 10. 2003 habe sie das Futtermittel G44 mit einer Dosierung von 2.600 i.E./kg geliefert. Auf den Lieferscheinen sei Vitamin D3 in dieser Dosierung von 2.600 i.E./kg aufgeschienen und zwar auch in jenen Fällen, in denen auf Sonderwunsch der Beklagten weitere Vitamine zugesetzt worden seien. Die Lieferscheine seien teilweise vom Beklagten, teils von seiner Gattin, fallweise aber auch nicht unterschrieben worden. Die Käufer hätten der in den Lieferscheinen aufscheinenden Futtermitteldeklaration keine Bedeutung beigemessen, weil sie angesichts der vereinbarten Qualität nicht angenommen hätten, dass die Klägerin davon abgehen würde.
Für die verfahrensgegenständliche, am 4. 8. 2004 eingestellte Herde habe die Klägerin in der 17. bis 21. Lebenswoche ein Futtermittel mit einem Vitamin D3-Gehalt von 3.000 i.E./kg geliefert. Für die 22. bis 33. Lebenswoche sei ein Futtermittel mit einem im Lieferschein deklarierten Vitamin D3-Gehalt von 2.600 i.E./kg geliefert worden. In der 24. bis 26. und nach der 33. Lebenswoche habe die Klägerin über Wunsch der Gattin des Beklagten zusätzliche Geflügelvitamine beigemengt. Im Oktober 2004 hätten sich bei den Tieren Knochenweiche in Form verbogener Brustbeine und brüchiger Knochen gezeigt, die Qualität der Schalen sei geringer gewesen, der Schlupferfolg habe nicht den Erwartungen entsprochen. Todesfälle bei den Hühnern seien vermehrt aufgetreten. Der Futtermittelwechsel in der 22. Lebenswoche zu Beginn der Legeperiode habe dazu geführt, dass die aus dem Futter zur Verfügung stehende Vitamin D3-Menge nicht ausreichte, um einen entsprechenden Kalzium-Phosphoraufbau bzw eine Einlagerung dieser Mineralstoffe in Röhrenknochen und Brustbeinen zu gewährleisten. Die Unterversorgung mit Vitamin D3 habe sich auf die am 4. 8. 2004 eingestellte Herde in der beschriebenen Weise negativ ausgewirkt. Dass bei anderen von der Klägerin belieferten Betrieben keine Probleme aufgetreten seien, könnte darauf zurückzuführen sein, dass bereits geringfügige Unterschiede in Aufzuchtsintensität, Alter und Gewichtsentwicklung der Tiere, Beleuchtungsplan und Futterzuteilung, Tiermaterial und Haltungssystem nicht unerhebliche Einflüsse auf Vitalität, Gesundheit und Leistungsfähigkeit haben könnten.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass das gelieferte Futtermittel nicht der Vereinbarung über den Vitamin D3-Gehalt entsprochen habe und der Vitaminmangel kausal für die in der Herde des Beklagten aufgetretenen Probleme gewesen sei. Dem Beklagten sei dadurch ein Schaden in Höhe von 34.295,40 EUR entstanden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge, hielt den - vom Beklagten nicht bekämpften - Zuspruch von 17.093,30 EUR sA als Teilurteil aufrecht und hob die Entscheidung des Erstgerichts im Umfang der Klageabweisung auf. Es verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Auch das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Klägerin vereinbarungsgemäß Legefutter mit einem Vitamin D3-Gehalt von 3.000 i.E./kg zu liefern hatte. Das tatsächlich gelieferte Futter sei wegen des Abweichens von der vereinbarten Qualität mangelhaft gewesen. Die widerspruchslose Unterfertigung von Lieferscheinen, die eine von der Vereinbarung abweichende Dosierung aufwiesen, habe keine Abänderung der getroffenen Vereinbarung bewirkt. Die Klägerin habe somit vertragswidrig gehandelt. Sie habe allerdings die Kausalität ihrer Vertragsverletzung ausdrücklich bestritten und zur Frage, inwieweit und über welche Zeitspanne eine geringere Menge an Vitamin D3 zu Schäden führen können, die Einholung eines tierärztlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Eine derartige Begutachtung sei unterblieben, sodass das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leide. Das Gutachten eines Sachverständigen für Tiernahrung und Mischfutterproduktion mache die Befassung eines Tiermediziners nicht überflüssig, weil die Frage, ob sich eine bestimmte Futterzusammensetzung schädlich auf den Tierorganismus auswirke und gegebenenfalls in welcher Weise, eine tiermedizinische sei und die Beurteilung der Krankheitssymptome bei den Hühnern in dieses Fachgebiet falle. Im Übrigen sei die Produktionsleistung der hochgezüchteten und damit relativ empfindlichen Hühner nicht allein vom Vitamingehalt des Futters abhängig. Das Erstgericht habe unbekämpft festgestellt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den im Betrieb des Beklagten hinsichtlich Lichtdosierung und Futtermenge gehandhabten Abweichungen von den Vorgaben des holländischen Erzeugers nicht ausgeschlossen werden könne. Die Produktions- und Erlösausfälle könnten daher - jedenfalls teilweise - auch auf das Stallmanagement zurückzuführen sein.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil die Entscheidung 1 Ob 547/94 eine dauernde Geschäftsverbindung als Beispiel für besondere Umstände angeführt habe, unter denen in Lieferscheinen enthaltene Vertragsanbote Rechtswirksamkeit entfalten könnten.