Rechtssatz RS0123654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123654
Entscheidungsdatum
20.05.2008
Rechtssatz
Der Empfänger der Ware muss an sich - auch im Fall einer längeren Geschäftsbeziehung - nicht damit rechnen, dass der mit der Funktion einer Empfangsbestätigung ausgestattete Lieferschein (beziehungsweise Gegenschein) ein Anbot auf Abänderung der zuvor vereinbarten Hauptleistungen enthält.
Schlagworte
Vertragsänderung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123654
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20080520_OGH0002_0040OB00059_08T0000_001