Aus der Begründung:
Es ist davon ausgegangen, daß die allgemeinen Geschäftsbedingungen nur im Geschäftslokal auf einem Zettel angeschlagen waren und in der Übernahmsbestätigung nur in kleiner unauffälliger Schrift auf diese Bedingungen hingewiesen wurde. Daß die Angestellten der Beklagten auf diese Bedingungen bei Ablieferung des Anzuges hingewiesen hätten, hat die Beklagte weder in erster Instanz noch in der Berufungsmitteilung behauptet, sondern auch dort nur aus den angeschlagenen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem schriftlichen Hinweis in der Übernahmsbestätigung gefolgert, daß diese Bedingungen Vertragsinhalt geworden seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Geschäftsbedingungen werden von Unternehmungen und Unternehmerverbänden, welche nach ihrer wirtschaftlichen Bestimmung eine größere Anzahl von Verträgen zu schließen haben, die einer wesentlich gleichartigen Regelung bedürfen, festgesetzt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bei schriftlichen Verträgen häufig dadurch Geschäftsinhalt, daß sie in ein vom Vertragsgegner auszufüllendes und zu fertigendes Antragsformular aufgenommen werden. Vorausgesetzt ist dabei, daß es sich um Unternehmungen handelt, welche ihrem objektiven Charakter nach wirklich dem Massenbetrieb gewidmet sind. Solche Unternehmungen sind zum Beispiel Versicherungsgesellschaften, Banken, Spediteure, Elektrizitätswerke und dergleichen. Andere Geschäftsleute müssen weitergehende Vorsichten anwenden, wenn sie ihre "Bedingungen" zum Vertragsinhalt erheben wollen. Der bloße Hinweis auf nicht dem Wortlaut nach mitgeteilte Bedingungen genügt hier nicht, nicht einmal unter allen Umständen der Abdruck auf der Rückseite der Geschäftspapiere (Gschnitzer in Klang[2], IV 58). Die Rechtsprechung hat daher selbst beim geschäftlichen Verkehr unter Kaufleuten auch nur Vertragsbedingungen, die nicht ganz außer der üblichen Linie liegen und auch nicht nur versteckt auf einer Urkunde angebracht waren, als verbindlich anerkannt (SZ.XVIII 144).Es ist davon ausgegangen, daß die allgemeinen Geschäftsbedingungen nur im Geschäftslokal auf einem Zettel angeschlagen waren und in der Übernahmsbestätigung nur in kleiner unauffälliger Schrift auf diese Bedingungen hingewiesen wurde. Daß die Angestellten der Beklagten auf diese Bedingungen bei Ablieferung des Anzuges hingewiesen hätten, hat die Beklagte weder in erster Instanz noch in der Berufungsmitteilung behauptet, sondern auch dort nur aus den angeschlagenen Geschäftsbedingungen in Verbindung mit dem schriftlichen Hinweis in der Übernahmsbestätigung gefolgert, daß diese Bedingungen Vertragsinhalt geworden seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Geschäftsbedingungen werden von Unternehmungen und Unternehmerverbänden, welche nach ihrer wirtschaftlichen Bestimmung eine größere Anzahl von Verträgen zu schließen haben, die einer wesentlich gleichartigen Regelung bedürfen, festgesetzt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bei schriftlichen Verträgen häufig dadurch Geschäftsinhalt, daß sie in ein vom Vertragsgegner auszufüllendes und zu fertigendes Antragsformular aufgenommen werden. Vorausgesetzt ist dabei, daß es sich um Unternehmungen handelt, welche ihrem objektiven Charakter nach wirklich dem Massenbetrieb gewidmet sind. Solche Unternehmungen sind zum Beispiel Versicherungsgesellschaften, Banken, Spediteure, Elektrizitätswerke und dergleichen. Andere Geschäftsleute müssen weitergehende Vorsichten anwenden, wenn sie ihre "Bedingungen" zum Vertragsinhalt erheben wollen. Der bloße Hinweis auf nicht dem Wortlaut nach mitgeteilte Bedingungen genügt hier nicht, nicht einmal unter allen Umständen der Abdruck auf der Rückseite der Geschäftspapiere (Gschnitzer in Klang[2], römisch vier 58). Die Rechtsprechung hat daher selbst beim geschäftlichen Verkehr unter Kaufleuten auch nur Vertragsbedingungen, die nicht ganz außer der üblichen Linie liegen und auch nicht nur versteckt auf einer Urkunde angebracht waren, als verbindlich anerkannt (SZ.XVIII 144).
Es ist hier ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, daß nicht leicht bemerkbare Vertragsbedingungen auf einer Urkunde zum Vertragsinhalt werden, bei deren Kenntnis der andere Vertragspartner den Abschluß des Vertrages allenfalls abgelehnt hätte (JBl. 1961 S. 635). Auch derjenige, der einen Massenvertrag abschließt, unterwirft sich den allgemein zur Einsicht offenen Vertragsbedingungen nur insoweit, als sie sich im Rahmen des Üblichen halten und nichts bestimmen, was in ihnen nicht vermutet werden kann. Solche Bedingungen können nicht Inhalt des Vertrages werden (RSpr. 1929 Nr. 154, JBl. 1961 S. 635). Die Prüfung der gegenständlichen Bestimmungen des Punktes 5 der Geschäftsbedingungen, nach denen für den Fall des Abhandenkommens eines der Beklagten zur Reinigung übergebenen Kleidungsstückes lediglich der fünffache Putzlohn vergütet werde, führt nach den vorstehenden Ausführungen dazu, daß sie nicht Inhalt des zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Vertrages geworden sind. Ein bloßer Anschlag im Geschäftslokal, noch dazu in einer Schrift, die kaum größer als die einer Schreibmaschine ist, auf den in der Übernahmsbestätigung verwiesen wird, kann nicht genügen, eine derart weitgehende und außergewöhnliche Haftungsbeschränkung verbindlich festzusetzen. Es ist daher davon auszugehen, daß ein Haftungsausschluß nicht vereinbart wurde, und daher auch entbehrlich, zu prüfen, ob die Haftung der Beklagten auch wegen der Sittenwidrigkeit des Haftungsausschlusses und wegen eines Anerkenntnisses dieser Haftung begrundet ist. Die Beklagte, die selbst nicht behauptet, daß der Schaden ohne ihr Verschulden entstanden sei (§ 1298 ABGB.), haftet nach allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen und es ist nur mehr die Höhe des Schadens festzustellen.Es ist hier ein strenger Maßstab anzulegen, weil verhindert werden soll, daß nicht leicht bemerkbare Vertragsbedingungen auf einer Urkunde zum Vertragsinhalt werden, bei deren Kenntnis der andere Vertragspartner den Abschluß des Vertrages allenfalls abgelehnt hätte (JBl. 1961 S. 635). Auch derjenige, der einen Massenvertrag abschließt, unterwirft sich den allgemein zur Einsicht offenen Vertragsbedingungen nur insoweit, als sie sich im Rahmen des Üblichen halten und nichts bestimmen, was in ihnen nicht vermutet werden kann. Solche Bedingungen können nicht Inhalt des Vertrages werden (RSpr. 1929 Nr. 154, JBl. 1961 S. 635). Die Prüfung der gegenständlichen Bestimmungen des Punktes 5 der Geschäftsbedingungen, nach denen für den Fall des Abhandenkommens eines der Beklagten zur Reinigung übergebenen Kleidungsstückes lediglich der fünffache Putzlohn vergütet werde, führt nach den vorstehenden Ausführungen dazu, daß sie nicht Inhalt des zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Vertrages geworden sind. Ein bloßer Anschlag im Geschäftslokal, noch dazu in einer Schrift, die kaum größer als die einer Schreibmaschine ist, auf den in der Übernahmsbestätigung verwiesen wird, kann nicht genügen, eine derart weitgehende und außergewöhnliche Haftungsbeschränkung verbindlich festzusetzen. Es ist daher davon auszugehen, daß ein Haftungsausschluß nicht vereinbart wurde, und daher auch entbehrlich, zu prüfen, ob die Haftung der Beklagten auch wegen der Sittenwidrigkeit des Haftungsausschlusses und wegen eines Anerkenntnisses dieser Haftung begrundet ist. Die Beklagte, die selbst nicht behauptet, daß der Schaden ohne ihr Verschulden entstanden sei (Paragraph 1298, ABGB.), haftet nach allgemeinen Schadenersatzgrundsätzen und es ist nur mehr die Höhe des Schadens festzustellen.
Im Ergebnis ist damit die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles durch das Berufungsgericht berechtigt.